Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Explosible, zur Selbstentzündung neigende oder leicht brennbare Gegenstände müssen in Blechbehältern mit dichtschließenden Deckeln aufbewahrt werden. Dies gilt insbesondere für die Aufbewahrung von Feuerwerkskörpern, ölhaltigen Lappen, Putzwolle und dergleichen.
(2)Absatz 2,Papierdekorationen müssen schwer entflammbar sein.
(3)Absatz 3,Auf Schiffen müssen Vorhänge aller Art, Tischdecken und Papierkörbe aus nicht brennbarem Material bestehen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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