§ 139 SeeSchFVO Übungen

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,An den vom Kapitän oder von einer von ihm beauftragten Person angeordneten Übungen im Sicherheitsdienst, wie Schottenmanöver, Boots-, Feuerlösch-, Ruder- und anderen Übungen, hat jeder Arbeitnehmer teilzunehmen, soweit er nicht ausdrücklich davon befreit wird.
  2. (2)Absatz 2,Es ist verboten, beim Wriggen auf den Bootsduchten zu stehen. Die Arbeitnehmer haben bei den Boots- und Ruderübungen Rettungswesten anzulegen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 139 SeeSchFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 139 SeeSchFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 139 SeeSchFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 139 SeeSchFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 139 SeeSchFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SeeSchFVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 138 SeeSchFVO
§ 140 SeeSchFVO