§ 141 SeeSchFVO Schutzausrüstung

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Schutzkleidung
  1. (1)Absatz eins,Bei Arbeiten an Deck, Winden und in der Maschine oder bei sonstigen Arbeiten, bei denen eine Gefährdung durch lose Kleidung besteht, ist eine anliegende Kleidung zu tragen. Dies gilt auch für die Wetterschutzkleidung. Fingerringe dürfen bei der Arbeit nicht getragen werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Arbeitnehmer müssen festes, rutschsicheres Schuhzeug tragen.
  3. (3)Absatz 3,Bei Arbeiten mit heißen, sehr kalten, ätzenden, giftigen oder infektiösen Stoffen sowie mit scharfkantigen oder spitzen Gegenständen sind geeignete Handschuhe zu benutzen.
  4. (4)Absatz 4,Kleidungsstücke dürfen in der Nähe von Maschinen oder sich bewegender Teile nicht angezogen, abgelegt oder aufbewahrt werden. Auch auf stillstehenden Triebwerken darf Schutzkleidung nicht abgelegt werden.
  5. (5)Absatz 5,Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Bekleidungsstücke sind den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.Die in den Absatz eins bis 3 genannten Bekleidungsstücke sind den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 141 SeeSchFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 141 SeeSchFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 141 SeeSchFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 141 SeeSchFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 141 SeeSchFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SeeSchFVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 140 SeeSchFVO
§ 142 SeeSchFVO