§ 142 SeeSchFVO Schutz der Augen

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für Arbeiten, bei denen die Möglichkeit der Schädigung der Augen besteht, sind geeignete Schutzbrillen bereitzuhalten. Die beigestellten Schutzbrillen sind von den Arbeitnehmern zu benutzen.
  2. (2)Absatz 2,Beim Durchblasen von Wasserstandsgläsern ist ein Schutzschild zu verwenden.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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