§ 149 SeeSchFVO Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Feuer und Licht

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,In Räumen, in denen eine erhöhte Brandgefahr besteht, wie in Werkstatträumen, Motoren- und Brennstoffvorratsräumen, Lagerräumen für brennbare Flüssigkeiten oder Farbenlagerräumen, muß das Verbot des Rauchens und der Verwendung von offenem Feuer und Licht deutlich sichtbar angebracht sein.
  2. (2)Absatz 2,Das Rauchen in der Koje ist verboten.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Brennstoffübernahme, bei der Entnahme von Petroleum aus Tanks für den Bordbedarf und ähnlichen feuergefährlichen Arbeiten, darf nicht geraucht und kein offenes Feuer und Licht verwendet werden.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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