§ 134 SeeSchFVO Gesundheitsschädliche Lacke und Anstrichmittel

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Verwendung arsenhaltiger Anstrichmittel für den Innenanstrich ist verboten.
  2. (2)Absatz 2,Lacke und Anstrichmittel, die beim Auftragen gesundheitsschädliche Gase oder Dämpfe entwickeln, dürfen in engen Räumen, wie Wasser- und Ballasttanks, Vor- und Achterpiek oder in allen sonstigen Räumen, für die keine ausreichende natürliche Lüftung sichergestellt ist, nicht verwendet werden. Wenn sich die Verwendung solcher Lacke und Anstrichmittel in den genannten Räumen nicht vermeiden läßt, muß vor Beginn der Arbeiten und während ihrer Duchführung für eine ausreichende künstliche Be- und Entlüftung gesorgt werden. Die dabei zugeführte Frischluft ist dem Freien oder aus Räumen zu entnehmen, die mit der freien Außenluft durch große Öffnungen unmittelbar in Verbindung stehen. Das Außerbetriebsetzen der Lüftungsanlage ist verboten, solange die Anstricharbeiten im Gange sind. Das Einblasen von Sauerstoff zur Belüftung ist verboten.
  3. (3)Absatz 3,Die Ausführung der Arbeiten ist durch eine vom Kapitän beauftragte Person ständig zu überwachen. Der Einfahrende ist unter Verwendung eines geeigneten Sicherheitsgürtels so anzuseilen, daß eine allenfalls erforderliche Bergung rasch erfolgen kann. Erforderlichenfalls ist ein geeignetes Atemschutzgerät zu tragen. Darüber hinaus muß die vom Kapitän beauftragte Person alle notwendigen Vorkehrungen treffen, daß Erkrankte oder Bewußtlose unverzüglich aus den Räumen herausgeschafft werden können; hiezu gehört insbesondere die Bereitstellung von Rettungsleinen und eines geeigneten Atemschutzgerätes in der Nähe der Arbeitsstelle.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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