§ 112 SeeSchFVO Doppelböden und Tanks

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zum Befahren von Doppelböden und Tanks von mehr als 1,50 m Höhe müssen unter den Mannlöchern Steigeisen oder Leitern angebracht sein.
  2. (2)Absatz 2,Einstiege zu Doppelböden und Tanks müssen ausreichend bemessen und so angeordnet sein, daß sie ungehindert zugänglich sind.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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