§ 103 SeeSchFVO Unter Innendruck stehende ortsfeste Behälter und Apparate

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Manometer und Sicherheitsventile müssen jederzeit betriebsklar gehalten werden, und die Sicherheitsventile dürfen nicht verstellt werden. Die Einstellung der Sicherheitsventile ist bei jeder Untersuchung des Behälters oder Apparates zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr hat die von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft vorgeschriebenen Zeitabstände der Prüfungen zu verkürzen, wenn es aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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