§ 106 SeeSchFVO Ladegeschirr

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Das Ladegeschirr, einschließlich der Winden, Ladebäume, Krane sowie der Masten und des stehenden Gutes, hat den Vorschriften einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft über die Ausführung und Prüfung von Ladegeschirren zu entsprechen. Bescheinigungen über die Prüfung des Ladegeschirrs (Ladegeschirrzeugnis) sind an Bord aufzubewahren. Bei der Beschaffung von Ersatzteilen sind die Bescheinigungen über die Belastungsprüfung derselben in das Ladegeschirrheft einzuheften.
  2. (2)Absatz 2,Die höchstzulässige Tragkraft darf nicht überschritten werden. Die anerkannte Klassifikationsgesellschaft kann jedoch eine einmalige Überschreitung der höchstzulässigen Tragkraft zulassen; hiebei hat sie die Höhe der Überlastung festzulegen und zu bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt diese Überlastung vorgenommen werden darf.
  3. (3)Absatz 3,Das Ladegeschirr, einschließlich der Winden, Ladebäume, Krane sowie der Masten und des stehenden Gutes, ist in betriebsfähigem Zustand zu halten, wobei Einzelteile auszuwechseln sind, deren Verschleiß größer ist als von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft erlaubt.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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