§ 114 SeeSchFVO Bootsmannsstuhl

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Masten ohne Leitern müssen am Topp mit Vorkehrungen zum Einscheren eines Jolltaues ausgerüstet sein, wie Scheibe, Stahldraht- oder Kettenstropp oder breite, stählerne Schelle mit stählernem Block. Zum Einscheren und Durchholen des Jolltaues muß ein dünnes Stahldraht- oder Kunststoffseil eingeschoren sein.
  2. (2)Absatz 2,Zu Arbeiten am Mast ohne Leiter sind die Arbeitnehmer entweder in einem Bootsmannsstuhl hochzuziehen oder während der Arbeiten durch einen geeigneten Sicherheitsgürtel zu sichern. Der Bootsmannsstuhl muß bei Arbeiten an Wanten und Stagen so eingeschäkelt werden, daß der Schäkelbolzen nicht am Want oder Stag liegt.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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