§ 110 SeeSchFVO Lenzvorrichtungen

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Bilgen sind sorgfältig lenz zu halten; die hiezu erforderlichen Pumpen müssen sich in gebrauchsfähigem Zustand an Bord befinden.
  2. (2)Absatz 2,Wird Ladegut gefahren, das die Pumpen verstopfen kann, wie lose Saat, Getreide, Teer, Kohle, Guano oder Sand, sind Bilgen und Wasserläufe vor Ladebeginn sorgfältig zu reinigen und in geeigneter Weise gegen das Eindringen des Ladegutes zu schützen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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