§ 102 SeeSchFVO Stromerzeugungsaggregate und Pumpen

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Stromerzeugungsaggregate und Pumpen, die außerhalb des Maschinenraums nicht in eigenen, für sie bestimmten Räumen, wie unter der Back oder im Rudermaschinenraum, aufgestellt sind, müssen ungehindert zugänglich und gegen gefahrbringende Berührung geschützt sein.

In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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