§ 14 SeeSchFVO Prüfungszeugnisse

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Über die Prüfungen der Geräte und Instrumente nach § 13 Abs. 1 sind Zeugnisse auszustellen. Das Prüfungszeugnis nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 muß enthalten:Über die Prüfungen der Geräte und Instrumente nach Paragraph 13, Absatz eins, sind Zeugnisse auszustellen. Das Prüfungszeugnis nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 muß enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Gerätes, seine Verwendungsart, den Hersteller und die laufende Herstellungsnummer;
    2. 2.Ziffer 2das Prüfungsergebnis;
    3. 3.Ziffer 3die Gültigkeitsdauer des Prüfungszeugnisses;
    4. 4.Ziffer 4Ort und Datum der Prüfung;
    5. 5.Ziffer 5Name des Prüfers.
  2. (2)Absatz 2,Zeugnisse nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 werden ungültig, wenn Änderungen an dem Gerät oder Instrument eingetreten sind oder vorgenommen werden.Zeugnisse nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 werden ungültig, wenn Änderungen an dem Gerät oder Instrument eingetreten sind oder vorgenommen werden.
  3. (3)Absatz 3,Zeugnisse nach § 13 Abs. 1 Z 2 bis 4 sind an Bord des Schiffes mitzuführen, auf dem das Gerät oder Instrument verwendet wird.Zeugnisse nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 sind an Bord des Schiffes mitzuführen, auf dem das Gerät oder Instrument verwendet wird.
  4. (4)Absatz 4,Die Geltungsdauer von Prüfungszeugnissen kann während der Reise in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kapitels I Regel 14 lit. c bis e des Schiffssicherheitsvertrages verlängert werden.Die Geltungsdauer von Prüfungszeugnissen kann während der Reise in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Kapitels römisch eins Regel 14 Litera c bis e des Schiffssicherheitsvertrages verlängert werden.
  5. (5)Absatz 5,Wird die Wirksamkeit oder Betriebssicherheit eines Gerätes oder Instrumentes erkennbar beeinträchtigt, so hat der Kapitän unverzüglich für die sachgemäße Instandsetzung zu sorgen. Nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten ist bei Geräten, für die eine Wiederholungsprüfung vorgesehen ist, eine außerordentliche Wiederholungsprüfung unverzüglich zu beantragen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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