§ 16 SeeSchFVO (Seeschifffahrts-Verordnung), Zusatzvorschriften für Schiffe, auf die der Schiffssicherheitsvertrag Anwendung findet - JUSLINE Österreich
§ 16 SeeSchFVO Zusatzvorschriften für Schiffe, auf die der Schiffssicherheitsvertrag Anwendung findet
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.09.2026
Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Die Vorschriften dieses Teils gelten ergänzend zu den im Schiffssicherheitsvertrag angeführten Regeln für
1.Ziffer einsFahrgastschiffe;
2.Ziffer 2Frachtschiffe von 500 und mehr BRT.
(2)Absatz 2,Die Vorschriften des § 20 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 gelten für Frachtschiffe von 300 und mehr BRT.Die Vorschriften des Paragraph 20, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, gelten für Frachtschiffe von 300 und mehr BRT.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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