§ 22 SeeSchFVO Feueranzeige und -löschung auf Fahrgast- und Frachtschiffen

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zu Regel 56 (Pumpen, Feuerlöschrohrleitungen, Anschlußstutzen und Schläuche):
    1. 1.Ziffer einszu lit. b Z i:zu Litera b, Z i:Pumpen, die ständig oder gelegentlich der Ölförderung dienen, gelten nicht als Feuerlöschpumpen und dürfen keine Verbindungen zum Feuerlöschsystem haben;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. b Z ii:zu Litera b, Z ii:Jede der vorgeschriebenen Feuerlöschpumpen muß eine Leistung von mindestens 25 m3/h haben. Dies gilt auch für zusätzliche vorhandene Feuerlöschpumpen;
    3. 3.Ziffer 3zu lit. c Z ii:zu Litera c, Z ii:Bei Fahrgastschiffen unter 1 000 BRT muß bei allen Anschlußstutzen ein Mindestdruck von 2,75 bar, bei Frachtschiffen unter 1 000 BRT ein solcher von 2,55 bar gehalten werden;
    4. 4.Ziffer 4zu lit. f:Der Werkstoff für neubeschaffte Feuerlöschschläuche muß der ÖNORM F 2105 (Druckschläuche, Herstellung und Prüfung) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die einzelne Schlauchlänge darf 20 m, in Maschinenräumen 15 m nicht überschreiten. Als Schlauch- und Strahlrohrkupplungen sind nur genormte 52- oder 75-mm-Storzanschlüsse nach ÖNORM F 2121 (C-Kupplung) bzw. DIN 14302 oder ÖNORM F 2120 (B-Kupplung) bzw. DIN 14303 in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden.
  2. (2)Absatz 2,Zu Regel 57 (Feuerlöschgeräte (Handfeuerlöscher und nicht tragbare Feuerlöscher)):
    1. 1.Ziffer einsFür die Bekämpfung von den nach Brandklassen unterteilten Bränden sind Handfeuerlöscher mit den in der nachfolgenden Tabelle jeweils aufgeführten Löschmitteln zu verwenden:

Brand-klasse

Art des brennenden Stoffes

Löschmittel

A

brennbare feste Stoffe organischer Natur (zB Holz, Kohle Faserstoffe)

Wasser, Spezialtrockenpulver, Schaum

B

brennbare flüssige Stoffe (zB Benzin, Öl, Teer)

Trockenpulver, Kohlensäure (Schnee), Schaum

C

unter Druck austretende gasförmige Stoffe (zB Acetylen, Propan)

Trockenpulver, Kohlensäure (Gas)

D

brennbare Leichtmetalle (zB Aluminiumstaub, Elektron, Magnesium)

Spezialpulver

E

elektrische Anlagen

Kohlensäure (Schnee), Trockenpulver;

  1. 2.Ziffer 2
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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