§ 30 SeeSchFVO Feuerschutz

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Auf Schiffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt worden sind, finden abweichend von § 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 11 Z 1, die Regel 54 lit. b des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages und die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften (§ 21 Abs. 11 Z 2) keine Anwendung. Auf Schiffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf Kiel gelegt worden sind, finden abweichend von Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 11, Ziffer eins,, die Regel 54 Litera b, des Kapitels römisch zwei des Schiffssicherheitsvertrages und die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften (Paragraph 21, Absatz 11, Ziffer 2,) keine Anwendung.

In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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