Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Schiffe in der Weltweiten Fahrt sind mit Rettungsbooten, Rettungsflößen, Rettungsringen und Rettungswesten nach den Vorschriften des Kapitels III des Schiffssicherheitsvertrages und den dazu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung (§§ 24 und 26) auszurüsten. Der Bundesminister für Verkehr kann Ausnahmen bei Fahrten in überseeischen Gewässern, auf denen ein Schiff sich nicht mehr als 200 Seemeilen vom nächsten Schutzhafen entfernt, zulassen, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.Schiffe in der Weltweiten Fahrt sind mit Rettungsbooten, Rettungsflößen, Rettungsringen und Rettungswesten nach den Vorschriften des Kapitels römisch drei des Schiffssicherheitsvertrages und den dazu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung (Paragraphen 24 und 26) auszurüsten. Der Bundesminister für Verkehr kann Ausnahmen bei Fahrten in überseeischen Gewässern, auf denen ein Schiff sich nicht mehr als 200 Seemeilen vom nächsten Schutzhafen entfernt, zulassen, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.
(2)Absatz 2,Schiffe in der Küstennahen Fahrt sind mit einem Rettungsboot mit Aussetzvorrichtung und mit einem Rettungsfloß entsprechend Kapitel III Regel 15 des Schiffssicherheitsvertrages, jedes ausreichend für alle an Bord befindlichen Personen, oder mit 2 solchen Rettungsflößen, jedes ausreichend für alle an Bord befindlichen Personen, auszurüsten. Außerdem sind bei 50 m Schiffslänge oder mehr mindestens 6 Rettungsringe mitzuführen, bei weniger als 50 m Schiffslänge mindestens 4 Rettungsringe; 2 dieser Rettungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser nicht verlöschenden Lichtern, 2 weitere mit je einer 28 m langen schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.Schiffe in der Küstennahen Fahrt sind mit einem Rettungsboot mit Aussetzvorrichtung und mit einem Rettungsfloß entsprechend Kapitel römisch drei Regel 15 des Schiffssicherheitsvertrages, jedes ausreichend für alle an Bord befindlichen Personen, oder mit 2 solchen Rettungsflößen, jedes ausreichend für alle an Bord befindlichen Personen, auszurüsten. Außerdem sind bei 50 m Schiffslänge oder mehr mindestens 6 Rettungsringe mitzuführen, bei weniger als 50 m Schiffslänge mindestens 4 Rettungsringe; 2 dieser Rettungsringe sind mit selbstzündenden, im Wasser nicht verlöschenden Lichtern, 2 weitere mit je einer 28 m langen schwimmfähigen Rettungsleine zu versehen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr kann zulassen, daß das im Abs. 2 angeführte Rettungsboot durch ein Doppelschlauchboot unter Aussetzvorrichtung ersetzt wird, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.Der Bundesminister für Verkehr kann zulassen, daß das im Absatz 2, angeführte Rettungsboot durch ein Doppelschlauchboot unter Aussetzvorrichtung ersetzt wird, sofern die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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