Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die in § 41 Abs. 1 genannten Schiffe dürfen nicht tiefer als bis zur vorgeschriebenen Lademarke beladen werden.Die in Paragraph 41, Absatz eins, genannten Schiffe dürfen nicht tiefer als bis zur vorgeschriebenen Lademarke beladen werden.
(2)Absatz 2,In jedem Beladungszustand muß ausreichende Stabilität gewährleistet sein. Bei Decklast ist die Gewichtszunahme durch Wasseraufnahme und Vereisung zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Leergehende und unzureichend beladene Schiffe sind ausreichend zu beballasten.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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