Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
Unterteilung und Stabilität
(1)Absatz eins,Die Vorschriften der Regeln 8, 9 und 19 des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages gelten sinngemäß.Die Vorschriften der Regeln 8, 9 und 19 des Kapitels römisch zwei des Schiffssicherheitsvertrages gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Bei schwimmenden Arbeitsgeräten bestimmt der Bundesminister für Verkehr unter Berücksichtigung von Größe und Verwendungszweck, welche weiteren Anforderungen in bezug auf Unterteilung und Stabilität zu erfüllen sind.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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