§ 43 SeeSchFVO Vorschriften für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe, auf die das Freibord-Übereinkommen keine Anwendung findet

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Auf die in § 41 Abs. 2 genannten Schiffe sind die Bestimmungen der Anlage I zu diesem Übereinkommen sinngemäß anzuwenden.Auf die in Paragraph 41, Absatz 2, genannten Schiffe sind die Bestimmungen der Anlage römisch eins zu diesem Übereinkommen sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 genannten Schiffe ist auf Grund einer Besichtigung in sinngemäßer Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. a des Freibord-Übereinkommens von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft ein Mindestfreibord festzusetzen und ein Freibord-Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.Für die in Absatz eins, genannten Schiffe ist auf Grund einer Besichtigung in sinngemäßer Anwendung des Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des Freibord-Übereinkommens von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft ein Mindestfreibord festzusetzen und ein Freibord-Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannten Schiffe sind in Abständen von fünf Jahren einer Besichtigung in sinngemäßer Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. b des Freibord-Übereinkommens und alljährlich einer Überprüfung in sinngemäßer Anwendung des Art. 14 Abs. 1 lit. c des Freibord-Übereinkommens zu unterziehen.Die in Absatz eins, genannten Schiffe sind in Abständen von fünf Jahren einer Besichtigung in sinngemäßer Anwendung des Artikel 14, Absatz eins, Litera b, des Freibord-Übereinkommens und alljährlich einer Überprüfung in sinngemäßer Anwendung des Artikel 14, Absatz eins, Litera c, des Freibord-Übereinkommens zu unterziehen.
  4. (4)Absatz 4,Schiffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn an ihnen eine Freibordmarke gemäß Abs. 6 oder 7 dauerhaft und deutlich sichtbar angebracht ist und sie ein Freibord-Zeugnis ausgestellt erhielten bzw. dieses Zeugnis auf Grund der Untersuchungen und Überprüfungen gemäß Abs. 3 als verlängert gilt. Ergeben die Untersuchungen und Überprüfungen Mängel, die die Seetüchtigkeit des Schiffes beeinträchtigen, ist das Zeugnis bis zur Behebung der Mängel zu entziehen.Schiffe im Sinne des Absatz eins, dürfen nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn an ihnen eine Freibordmarke gemäß Absatz 6, oder 7 dauerhaft und deutlich sichtbar angebracht ist und sie ein Freibord-Zeugnis ausgestellt erhielten bzw. dieses Zeugnis auf Grund der Untersuchungen und Überprüfungen gemäß Absatz 3, als verlängert gilt. Ergeben die Untersuchungen und Überprüfungen Mängel, die die Seetüchtigkeit des Schiffes beeinträchtigen, ist das Zeugnis bis zur Behebung der Mängel zu entziehen.
  5. (5)Absatz 5,Schiffe im Sinne des Abs. 1 dürfen nur in dem Fahrtbereich verkehren, der in dem in Abs. 2 genannten Freibord-Zeugnis angeführt ist.Schiffe im Sinne des Absatz eins, dürfen nur in dem Fahrtbereich verkehren, der in dem in Absatz 2, genannten Freibord-Zeugnis angeführt ist.
  6. (6)Absatz 6,Frachtschiffe im Sinne des Abs. 1 erhalten eine Freibordmarke nach Festsetzung des Mindestfreibords. Die Freibordmarke dieser Schiffe besteht aus dem Deckstrich und einem senkrechten Strich, von dem die Freiborde für Sommer und Winter sowie der Frischwasser-Freibord abgesetzt werden. Diese Freibordmarke ist mittschiffs an beiden Schiffsseiten anzubringen.Frachtschiffe im Sinne des Absatz eins, erhalten eine Freibordmarke nach Festsetzung des Mindestfreibords. Die Freibordmarke dieser Schiffe besteht aus dem Deckstrich und einem senkrechten Strich, von dem die Freiborde für Sommer und Winter sowie der Frischwasser-Freibord abgesetzt werden. Diese Freibordmarke ist mittschiffs an beiden Schiffsseiten anzubringen.
  7. (7)Absatz 7,Fahrgastschiffe im Sinne des Abs. 1 erhalten die Freibordmarke auf Grund der Leckrechnung in sinngemäßer Anwendung des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages.Fahrgastschiffe im Sinne des Absatz eins, erhalten die Freibordmarke auf Grund der Leckrechnung in sinngemäßer Anwendung des Kapitels römisch zwei des Schiffssicherheitsvertrages.
  8. (8)Absatz 8,Nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines in Abs. 1 genannten Schiffes dürfen an seiner Bauausführung, seiner Maschinenanlage, seiner Ausrüstung, seiner allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat, keine Änderungen vorgenommen werden.Nach einer Besichtigung oder Überprüfung eines in Absatz eins, genannten Schiffes dürfen an seiner Bauausführung, seiner Maschinenanlage, seiner Ausrüstung, seiner allgemeinen Anordnung, den Werkstoffen und den Materialstärken, auf die sich die Besichtigung oder Überprüfung erstreckt hat, keine Änderungen vorgenommen werden.
  9. (9)Absatz 9,Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5 müssen sich auch die in Abs. 1 genannten Schiffe nach den Regeln richten, die in der Anlage II des Freibord-Übereinkommens für Zonen, Gebiete und Jahreszeiten festgelegt sind.Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 5, müssen sich auch die in Absatz eins, genannten Schiffe nach den Regeln richten, die in der Anlage römisch zwei des Freibord-Übereinkommens für Zonen, Gebiete und Jahreszeiten festgelegt sind.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 SeeSchFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 SeeSchFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 SeeSchFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 SeeSchFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 SeeSchFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 42 SeeSchFVO
§ 44 SeeSchFVO