§ 41 SeeSchFVO Vorschriften über Freibord

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschriften des § 42 gelten für alle Schiffe, ausgenommen Jachten.Die Vorschriften des Paragraph 42, gelten für alle Schiffe, ausgenommen Jachten.
  2. (2)Absatz 2,Die Vorschriften des § 43 gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe, die dem Freibord-Übereinkommen nicht unterliegen.Die Vorschriften des Paragraph 43, gelten für Fahrgastschiffe und Frachtschiffe, die dem Freibord-Übereinkommen nicht unterliegen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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