Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Vorschriften der Teile D und E des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages sind, insbesondere für Maschinen- und Unterkunftsräume, soweit anzuwenden, daß die größtmögliche Sicherheit für die an Bord befindlichen Personen erreicht wird.Die Vorschriften der Teile D und E des Kapitels römisch zwei des Schiffssicherheitsvertrages sind, insbesondere für Maschinen- und Unterkunftsräume, soweit anzuwenden, daß die größtmögliche Sicherheit für die an Bord befindlichen Personen erreicht wird.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr bestimmt, welche Vorschriften im Einzelfall anzuwenden sind.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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