§ 36 SeeSchFVO Beförderung von Getreide

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die Vorschriften des Kapitels VI des Schiffssicherheitsvertrages sind sinngemäß auf Schiffe, deren Breite 6,5 m oder mehr beträgt, anzuwenden. Die Vorschriften des Kapitels römisch sechs des Schiffssicherheitsvertrages sind sinngemäß auf Schiffe, deren Breite 6,5 m oder mehr beträgt, anzuwenden.

In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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