§ 27 SeeSchFVO Vorschriften für Schiffe, auf die der Schiffssicherheitsvertrag keine Anwendung findet

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Vorschriften dieses Teils gelten für:
    1. 1.Ziffer einsFrachtschiffe von weniger als 500 BRT;
    2. 2.Ziffer 2Sonderfahrzeuge, ausgenommen Fischereifahrzeuge.
  2. (2)Absatz 2,Für die in Abs. 1 genannten Schiffe gelten die Vorschriften des Kapitels II und des Kapitels III Regeln 2 bis 26 des Schiffssicherheitsvertrages sowie die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung (§§ 18 bis 26) sinngemäß, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.Für die in Absatz eins, genannten Schiffe gelten die Vorschriften des Kapitels römisch zwei und des Kapitels römisch drei Regeln 2 bis 26 des Schiffssicherheitsvertrages sowie die hiezu erlassenen Zusatzvorschriften dieser Verordnung (Paragraphen 18 bis 26) sinngemäß, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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