§ 24 SeeSchFVO Rettungsmittel

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Rettungsmittel im allgemeinen
  1. (1)Absatz eins,Zu Regel 2 (Begriffsbestimmungen): Walfangmutterschiffe, Fischverarbeitungsschiffe und Fischkonserven-Fabrikschiffe sind Schiffe, die ausschließlich fremden Fang verarbeiten.
  2. (2)Absatz 2,Zu Regel 4 (Sofortige Verwendbarkeit von Rettungsbooten, Rettungsflößen und Rettungsgeräten):
    1. 1.Ziffer einszu lit. b Z i:zu Litera b, Z i:Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte müssen auch bei einem Trimm von 10 Grad sicher und schnell zu Wasser gelassen werden können;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. b Z iii:zu Litera b, Z iii:Die Aufstellung darf die Sicht von der Brücke nach achtern nicht behindern.
  3. (3)Absatz 3,Zu Regel 5 (Bauart der Rettungsboote):
    1. 1.Ziffer einszu lit. a:Rettungsboote müssen zugelassen sein. Die Rettungsboote auf Tankschiffen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. g:Der Raumgehalt der Schwimmvorrichtungen muß mindestens 12,5 vH des Raumgehaltes des Rettungsbootes betragen;
    3. 3.Ziffer 3zu lit. h:Lose Luftkästen müssen aus Kupfer, Gelbmetall oder gleichwertigem Material (zB seewasserbeständigem Aluminium oder glasfaserverstärktem Kunststoff) in ausreichender Stärke und sachgemäßer Ausführung hergestellt sein. Bei kupfernen Kästen in metallenen Booten sind durch geeignete Isolierung galvanische Wirkungen zu verhindern. Luftkästen aus Kupfer oder Gelbmetall müssen eine Mindestwandstärke von 0,7 mm haben. Die Längsnähte müssen doppelt gefalzt und verlötet, die Böden einfach gefalzt und vernietet oder gelötet sein. Die Länge der Luftkästen darf 1,20 m nicht überschreiten. Die vorn und hinten im Boot untergebrachten Luftkästen sind zweiteilig auszuführen. Die Luftkästen sind abzudecken und durch Holzschotte so abzutrennen, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind und leicht herausgenommen werden können.
  4. (4)Absatz 4,Zu Regel 6 (Raumgehalt der Rettungsboote):
    1. 1.Ziffer einszu lit. a:Der Raumgehalt eines Rettungsbootes aus Kunststoff oder Metall kann außer nach der Stirling-Regel nach folgender Formel bestimmt werden:

Raumgehalt = 0,64 L B H,

  1. 2.Ziffer 2zu lit. b:Der Raumgehalt der Rettungsboote nach der Stirling-Regel kann nach folgendem Schema berechnet werden:

  1. (5)Absatz 5,Zu Regel 7 (Fassungsvermögen der Rettungsboote): Bei der Ermittlung des Fassungsvermögens der Rettungsboote zwischen 4,90 m und 7,30 m Länge ist folgende Interpolationstabelle zugrunde zu legen:

Bootslänge in m

4,90

5,0

5,5

6,0

6,5

7,0

7,30

Divisor

0,396

0,391

0,368

0,345

0,322

0,299

0,283

Eine Sitzprobe ist durchzuführen.

  1. (6)Absatz 6,Zu Regel 9 lit. a Z i (Besondere Merkmale der Motorrettungsboote): Der Typ des Dieselmotors und der Startanlage muß von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft oder einer dafür zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, zugelassen sein.Zu Regel 9 Litera a, Z i (Besondere Merkmale der Motorrettungsboote): Der Typ des Dieselmotors und der Startanlage muß von einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft oder einer dafür zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, zugelassen sein.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 SeeSchFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 SeeSchFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 SeeSchFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 SeeSchFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 SeeSchFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SeeSchFVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 SeeSchFVO
§ 25 SeeSchFVO