§ 18 SeeSchFVO Bauart der Schiffe

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Allgemeines
  1. (1)Absatz eins,Zu Regel I lit. a Z i (Anwendung): Regel 65 lit. d des Kapitels II (Internationaler Landanschluß) findet auch auf Frachtschiffe von 1 000 und mehr BRT sinngemäß Anwendung, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages gelegt worden ist.Zu Regel römisch eins Litera a, Z i (Anwendung): Regel 65 Litera d, des Kapitels römisch zwei (Internationaler Landanschluß) findet auch auf Frachtschiffe von 1 000 und mehr BRT sinngemäß Anwendung, deren Kiel vor dem Inkrafttreten des Schiffssicherheitsvertrages gelegt worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Zu Regel 2 lit. h (Begriffsbestimmungen): Hilfsantriebsmaschinen sind Hilfsmaschinen und Einrichtungen, die für den Betrieb der Hauptantriebsmaschine notwendig sind.Zu Regel 2 Litera h, (Begriffsbestimmungen): Hilfsantriebsmaschinen sind Hilfsmaschinen und Einrichtungen, die für den Betrieb der Hauptantriebsmaschine notwendig sind.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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