§ 12 SeeSchFVO Ausrüstung mit nautischen Geräten, Instrumenten und Drucksachen

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Alle Schiffe müssen nach Maßgabe der Anlage 2 mit nautischen Geräten, Instrumenten und Drucksachen ausgerüstet sein; die nautischen Geräte, Instrumente und Drucksachen müssen ständig an Bord mitgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,Die in der Anlage 2 angeführten nautischen Geräte und Instrumente müssen entsprechend § 13 geprüft und zugelassen sein sowie entsprechend der Anlage 2 nachgeprüft werden.Die in der Anlage 2 angeführten nautischen Geräte und Instrumente müssen entsprechend Paragraph 13, geprüft und zugelassen sein sowie entsprechend der Anlage 2 nachgeprüft werden.
  3. (3)Absatz 3,Die an Bord mitgeführten nautischen Geräte müssen entsprechend der Anlage 3 zugelassen sein, vor Verwendung geprüft sowie in den angegebenen Zeiträumen nachgeprüft werden.
  4. (4)Absatz 4,Die Seekarten und Seebücher nach Anlage 2 müssen laufend an Hand der Nachrichten für Seefahrer und der zu den Seebüchern erscheinenden Nachträgen vom Kapitän oder den von ihm Beauftragten berichtigt werden.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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