§ 2 SeeSchFVO Begriffsbestimmungen

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

  1. 1.Ziffer eins„Österreichisches Seeschiff“: ein Seeschiff, das nach dem Seeschifffahrtsgesetz zur Seeschifffahrt zugelassen ist (im folgenden kurz Schiff genannt);
  2. 2.Ziffer 2„Seeschiff“: ein Fahrzeug, das nach Größe, Bauart und Ausrüstung für Fahrten auf See verwendet werden kann (Fahrgastschiff, Frachtschiff, Jacht, Sonderfahrzeug). Als solches gilt nicht ein Ruder- und Paddelboot sowie ein Bootstyp, der in der Regel nur für Fahrten in unmittelbarer Nähe der Küste verwendbar ist;
  3. 3.Ziffer 3„Fahrgastschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;
  4. 4.Ziffer 4Frachtschiff“: ein Fahrzeug, das für die Beförderung von Gütern bestimmt ist;
  5. 5.Ziffer 5Jacht“: ein Fahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
    1. a)Litera aMotorjacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch einen Motor erhält, unabhängig davon, ob auch eine Stützbesegelung vorhanden ist,
    2. b)Litera bSegeljacht: ein Fahrzeug, das seinen Antrieb vornehmlich durch Wind erhält, auch wenn ein Motor eingebaut oder angehängt ist. Darunter fallen auch die sogenannten Motorsegler;
  6. 6.Ziffer 6„Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Z 3 bis 5 fällt, insbesondere„Sonderfahrzeug“: ein Fahrzeug, das nicht unter Ziffer 3 bis 5 fällt, insbesondere
    1. a)Litera aein Fahrzeug, das für die Beförderung von zwölf oder weniger Fahrgästen bestimmt ist,
    2. b)Litera bein Fahrzeug ohne eigenen Antrieb, wie Leichter, Prahm,
    3. c)Litera cSchlepper, Fischereifahrzeug, Barkasse,
    4. d)Litera dschwimmendes Gerät, wie Bagger, Schwimmkran, Ramme, Bohrinsel, Hubinsel;
  7. 7.Ziffer 7„Watt- oder Tagesfahrt“: Fahrt in Küstennähe und auf geschützten Gewässern, wie Golfen, Buchten, Lagunen, Flussmündungen oder Watten; die Watt- oder Tagesfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von drei Seemeilen, gemessen von der Küste, das ist vom Festland bzw. von Inseln (Fahrtbereich 1);
  8. 8.Ziffer 8„Küstenfahrt“: die Fahrt zwischen nahegelegenen Häfen entlang der Küste. Die Küstenfahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 20 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 2);
  9. 9.Ziffer 9„Küstennahe Fahrt“: die Fahrt in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fahrt erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
  10. 10.Ziffer 10„Weltweite Fahrt“: die Fahrt, die über den Bereich der Küstennahen Fahrt hinausgeht (Fahrtbereich 4);
  11. 11.Ziffer 11„Küstennahe Fischerei“: die Fischerei in küstennahen Gewässern. Die Küstennahe Fischerei erstreckt sich auf einen Bereich von 200 Seemeilen, gemessen von der Küste (Fahrtbereich 3);
  12. 12.Ziffer 12„Weltweite Fischerei“: die Fischerei, die über den Bereich der Küstennahen Fischerei hinausgeht (Fahrtbereich 4);
  13. 13.Ziffer 13„Beschränkte Fahrt“: ein Fahrtbereich gemäß Z 7 bis 9 und 11 oder ein davon abweichender, der besonders festgesetzt wurde;„Beschränkte Fahrt“: ein Fahrtbereich gemäß Ziffer 7 bis 9 und 11 oder ein davon abweichender, der besonders festgesetzt wurde;
  14. 14.Ziffer 14„Schiffssicherheitsvertrag“: das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, BGBl. Nr. 380/1972;„Schiffssicherheitsvertrag“: das Internationale Übereinkommen von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1972,;
  15. 15.Ziffer 15„Seestraßenordnung“: das Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, BGBl. Nr. 529/1977;„Seestraßenordnung“: das Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,;
  16. 16.Ziffer 16„Freibord-Übereinkommen“: das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, BGBl. Nr. 381/1972;„Freibord-Übereinkommen“: das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1972,;
  17. 17.Ziffer 17„Erfüllungsgesetz“: das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, BGBl. Nr. 382/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 611/1977;„Erfüllungsgesetz“: das Bundesgesetz zur Erfüllung des Internationalen Übereinkommens von 1960 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, der Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See sowie des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966, Bundesgesetzblatt Nr. 382 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 611 aus 1977,;
  18. 18.Ziffer 18Schiffspatentverordnung“: die mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 535/1978 auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, betreffend die Zulassung von Schiffen der Binnenschifffahrt zum Verkehre, BGBl. Nr. 120/1936;„Schiffspatentverordnung“: die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 535 aus 1978, auf Gesetzesstufe gehobene Verordnung des Bundesministers für Handel und Verkehr, betreffend die Zulassung von Schiffen der Binnenschifffahrt zum Verkehre, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1936,;
  19. 19.Ziffer 19„Bodensee–Schifffahrts–Ordnung“: die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee, BGBl. Nr. 93/1976;„Bodensee–Schifffahrts–Ordnung“: die Verordnung des Bundesministers für Verkehr über die Schifffahrt auf dem Bodensee, Bundesgesetzblatt Nr. 93 aus 1976,;
  20. 20.Ziffer 20„Arbeitsräume“: Werkstättenräume, Fischverarbeitungsräume, Küchen u. dgl.;
  21. 21.Ziffer 21„Schiffsräume“: Maschinen- und Kesselräume, Hilfsmaschinen- und Hilfskesselräume, Räume, in denen sich Teile einer Ölfeuerungs- oder sonstigen Heizungsanlage befinden, Kältemaschinenräume, Pumpenräume insbesondere auf Tankschiffen, Farbenlagerräume, Wellentunnel u. dgl.;
  22. 22.Ziffer 22„Quartierräume“: Schlaf-, Mess- und Erholungsräume sowie die dazugehörenden sanitären Einrichtungen;
  23. 23.Ziffer 23Anerkannte Klassifikationsgesellschaften“: mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr gemäß § 2 des Erfüllungsgesetzes anerkannte Klassifikationsgesellschaften;„Anerkannte Klassifikationsgesellschaften“: mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr gemäß Paragraph 2, des Erfüllungsgesetzes anerkannte Klassifikationsgesellschaften;
  24. 24.Ziffer 24Beauftragte Klassifikationsgesellschaften“: anerkannte Klassifikationsgesellschaften, denen mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr Aufgaben gemäß § 3 des Erfüllungsgesetzes übertragen worden sind;„Beauftragte Klassifikationsgesellschaften“: anerkannte Klassifikationsgesellschaften, denen mit Bescheid des Bundesministers für Verkehr Aufgaben gemäß Paragraph 3, des Erfüllungsgesetzes übertragen worden sind;
  25. 25.Ziffer 25„Seemeile“: Längenmaß von 1,852 km.
In Kraft seit 01.02.2019 bis 31.12.9999
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