§ 1 SeeSchFVO Grundsätzliche Bestimmungen

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Die Bestimmungen der Teile B bis K dieser Verordnung finden auf österreichische Seeschiffe nach Maßgabe der §§ 16, 27, 41, 44, 59, 75, 82, 151, 169 und 184 Anwendung.Die Bestimmungen der Teile B bis K dieser Verordnung finden auf österreichische Seeschiffe nach Maßgabe der Paragraphen 16, 27, 41, 44, 59, 75, 82, 151, 169 und 184 Anwendung.
  2. (2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Teils L dieser Verordnung finden auf Besatzungsmitglieder österreichischer Seeschiffe nach Maßgabe des § 189 Anwendung.Die Bestimmungen des Teils L dieser Verordnung finden auf Besatzungsmitglieder österreichischer Seeschiffe nach Maßgabe des Paragraph 189, Anwendung.
  3. (3)Absatz 3,Die Bestimmungen des Teils M dieser Verordnung finden auf österreichische Staatsbürger nach Maßgabe des § 194 Anwendung.Die Bestimmungen des Teils M dieser Verordnung finden auf österreichische Staatsbürger nach Maßgabe des Paragraph 194, Anwendung.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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