Bei Fahrgastschiffen bzw. Sonderfahrzeugen ergibt sich die zulässige Fahrgastanzahl aus der im Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe unter Nr. III bzw. im Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis unter Nr. II angegebenen Gesamtzahl von Personen, für welche die Rettungsmittel ausreichen, durch Abzug der Besatzungsanzahl. Bei Fahrgastschiffen bzw. Sonderfahrzeugen ergibt sich die zulässige Fahrgastanzahl aus der im Sicherheitszeugnis für Fahrgastschiffe unter Nr. römisch drei bzw. im Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnis unter Nr. römisch zwei angegebenen Gesamtzahl von Personen, für welche die Rettungsmittel ausreichen, durch Abzug der Besatzungsanzahl.
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