Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
1.Ziffer einsBaumusterprüfung (Typengenehmigung) neu entwickelter Geräte und Instrumente;
2.Ziffer 2Erstprüfung der Geräte und Instrumente, deren Baumuster (Type) zugelassen worden sind, vor ihrer Verwendung an Bord;
3.Ziffer 3ordentliche Wiederholungsprüfung;
4.Ziffer 4außerordentliche Wiederholungsprüfung nach wesentlichen Instandsetzungsarbeiten.
(2)Absatz 2,Die Prüfung erfolgt auf Antrag. Die Hersteller des Gerätes oder Instrumentes sowie der Eigentümer oder der Kapitän eines Schiffes sind verpflichtet, die Geräte und Instrumente dem Bundesminister für Verkehr oder einem von ihm Beauftragten zur Prüfung vorzuführen.
(3)Absatz 3,Geräte und Instrumente, deren Baumuster zugelassen worden sind, sind vom Hersteller mit dem Zeichen der Zulassungsstelle und mit der Baumusternummer des Gerätes zu versehen. Jede Änderung des Gerätes oder Baumustertyps bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr.
(4)Absatz 4,Prüfungen gemäß Abs. 1, die von der zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, vorgenommen wurden, sowie solche einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gelten als Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.Prüfungen gemäß Absatz eins,, die von der zuständigen Stelle eines anderen Staates, der dem Schiffssicherheitsvertrag angehört, vorgenommen wurden, sowie solche einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft gelten als Prüfungen im Sinne dieser Verordnung.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 13 SeeSchFVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 SeeSchFVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 13 SeeSchFVO