§ 17 SeeSchFVO Befreiungen

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026

Die Vorschriften von Kapitel I Regel 4 (Befreiungen bei einer einzelnen Auslandfahrt), von Kapitel II Regel I lit. c und d sowie von Kapitel III Regel 3 lit. a (Befreiungen bei Fahnen in Landnähe und von geringer Gefahr) des Schiffssicherheitsvertrages finden auf die Vorschriften dieses Teils sinngemäß Anwendung. Die Vorschriften von Kapitel römisch eins Regel 4 (Befreiungen bei einer einzelnen Auslandfahrt), von Kapitel römisch zwei Regel römisch eins Litera c und d sowie von Kapitel römisch drei Regel 3 Litera a, (Befreiungen bei Fahnen in Landnähe und von geringer Gefahr) des Schiffssicherheitsvertrages finden auf die Vorschriften dieses Teils sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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