§ 25 SeeSchFVO Rettungsmittel für Fahrgastschiffe

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zu Regel 29 (Aufstellung und Handhabung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte):
    1. 1.Ziffer einszu lit. a:Der beauftragten Klassifikationsgesellschaft sind Zeichnungen über die Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße zur Überprüfung einzureichen;
    2. 2.Ziffer 2zu lit. a Z i:zu Litera a, Z i:Die Aussetzungsvorrichtung muß so beschaffen sein, daß die Fiergeschwindigkeit der Rettungsboote folgender Formel entspricht:v = 0,4 + 0,02 H,wobei v der Zahlenwert der in m/s gemessenen Fiergeschwindigkeit und H der Zahlenwert des in m gemessenen Höhenunterschieds zwischen Bootsdeck und Ballastlinie ist. Bei v ist eine Abweichung von +- 10 vH zulässig;
    3. 3.Ziffer 3zu lit. a Z iii und iv:zu Litera a, Z iii und iv:Die Rettungsboote, Rettungsflöße und Rettungsgeräte müssen auch bei 10 Grad Trimm zu Wasser gelassen werden können. Die Halterungen der aufblasbaren Rettungsflöße müssen mit einem zugelassenen Wasserdruckauslöser ausgerüstet sein;
    4. 4.Ziffer 4zu lit. k:An dem Verbindungsstag der Davits muß mindestens für jede obere Ducht ein Manntau angebracht sein.
  2. (2)Absatz 2,Zu Regel 30 (Beleuchtung der Decks, Rettungsboote, Rettungsflöße usw.): Ein Beleuchtungsplan ist einer beauftragten Klassifikationsgesellschaft zur Überprüfung vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Zu Regel 33 lit. a (Rettungsgeräte): Das Gerät muß mit 2 Paddeln ausgerüstet sein, die an den Seiten befestigt sein müssen.Zu Regel 33 Litera a, (Rettungsgeräte): Das Gerät muß mit 2 Paddeln ausgerüstet sein, die an den Seiten befestigt sein müssen.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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