§ 32 SeeSchFVO Bauart der Rettungsboote

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Rettungsboote, von weniger als 4 m Länge sind nicht zulässig. Auf Schiffen, auf denen bisher Rettungsboote von weniger als 4 m Länge zugelassen waren, dürfen diese Rettungsboote bis zu einem Umbau der Rettungsboot-Aussetzvorrichtung weiter an Bord verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Anzahl der Personen für Rettungsboote von 4 m Länge oder mehr, aber von weniger als 4,90 m Länge, wird durch Teilung des Zahlenwertes des in m3 gemessenen Raumgehalts des Rettungsbootes durch 0,4 ermittelt.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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