Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Maschinen und elektrische Anlagen
(1)Absatz eins,Ist nach Regel 29 lit. c Z i des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages eine Hilfsruderanlage ohne Kraftantrieb ausreichend, so genügt die Speisung der elektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis.Ist nach Regel 29 Litera c, Z i des Kapitels römisch zwei des Schiffssicherheitsvertrages eine Hilfsruderanlage ohne Kraftantrieb ausreichend, so genügt die Speisung der elektrischen oder elektrohydraulischen Hauptruderanlage durch einen von der Hauptschalttafel ausgehenden Stromkreis.
(2)Absatz 2,Als Notbeleuchtung genügen stets betriebsbereit zu haltende Batterieleuchten.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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