§ 38 SeeSchFVO Maschinen und elektrische Anlagen

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Regel 23 lit. b des Kapitels II des Schiffssicherheitsvertrages gilt mit der Maßgabe, daß der Bundesminister für Verkehr im Einzelfall bestimmen kann, welche Vorschriften der Regeln 29 und 30 über die Ruderanlage im Hinblick auf die Sicherheit anzuwenden sind. Regel 23 Litera b, des Kapitels römisch zwei des Schiffssicherheitsvertrages gilt mit der Maßgabe, daß der Bundesminister für Verkehr im Einzelfall bestimmen kann, welche Vorschriften der Regeln 29 und 30 über die Ruderanlage im Hinblick auf die Sicherheit anzuwenden sind.

In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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