Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026
(1)Absatz eins,Die Vorschriften der §§ 32 bis 35 gelten sinngemäß.Die Vorschriften der Paragraphen 32 bis 35 gelten sinngemäß.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen nicht beeinträchtigt wird.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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