§ 33 SeeSchFVO Ausrüstung der Rettungsboote und -flöße

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Rettungsboote und -flöße von Schiffen in der Küstennahen Fahrt sind mit folgenden Gegenständen auszurüsten:

1 Riemen für jede Ruderducht,

2 Reserveriemen,

1 Bootshaken,

1 Satz Klappdollen oder 1 1/2 Satz Rudergabeln,

1 Mast mit Segel,

2 Pflöcke für jedes Wasserablaßloch (angebändselt),

1 Schöpfeimer,

1 Ösfaß,

1 Ruder mit Pinne,

1 Fangleine,

1 Treibanker mit Ölbeutel,

1 Gefäß mit 5 kg Wellenöl,

1 wasserdichter Behälter mit mindestens 6 zugelassenen Handfackeln

rot oder eine Signalpistole mit 12 Leuchtpatronen rot sowie einer Schachtel Sturmstreichhölzer,

2 Fallschirmsignale oder 4 Fallschirmsignalpatronen,

2 Rauchsignale,

1 Kappbeil,

1 Laterne mit einer Brenndauer von mindestens 8 h,

1 zugelassener Sanitätskasten für Erste Hilfe,

1 zugelassene wasserdichte elektrische Taschenlampe, die sich zum Morsen eignet, mit 1 Satz Reservebatterien und 1 Reserveglühbirne in einem wasserdichten Behälter.

Die Rettungsboote und -flöße sind darüber hinaus mit Wasser und Proviant gemäß Kapitel III Regel 11 lit. a Z xii und Z xiii des Schiffssicherheitsvertrages auszurüsten.Die Rettungsboote und -flöße sind darüber hinaus mit Wasser und Proviant gemäß Kapitel römisch drei Regel 11 Litera a, Z xii und Z xiii des Schiffssicherheitsvertrages auszurüsten.

In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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