§ 7 SeeSchFVO Zulassung von Geräten, Anlagen usw.

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Ist im Schiffssicherheitsvertrag, im Freibord-Übereinkommen oder in dieser Verordnung vorgeschrieben, daß Geräte, Anlagen, Einrichtungen, Anordnungen, Werkstoffe, Rettungsmittel oder Aussetzvorrichtungen zugelassen sein müssen, so gilt der Bauteil oder Gegenstand als zugelassen, wenn er den Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht oder gemäß § 5 Abs. 2 des Erfüllungsgesetzes genehmigt wurde oder als genehmigt gilt. Ist im Schiffssicherheitsvertrag, im Freibord-Übereinkommen oder in dieser Verordnung vorgeschrieben, daß Geräte, Anlagen, Einrichtungen, Anordnungen, Werkstoffe, Rettungsmittel oder Aussetzvorrichtungen zugelassen sein müssen, so gilt der Bauteil oder Gegenstand als zugelassen, wenn er den Anforderungen einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft entspricht oder gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Erfüllungsgesetzes genehmigt wurde oder als genehmigt gilt.

In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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