Anl. 2 SeeSchFVO (Seeschifffahrts-Verordnung), Nautische Geräte, Instrumente und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind - JUSLINE Österreich
Anl. 2 SeeSchFVO Nautische Geräte, Instrumente und Drucksachen, die ständig an Bord mitzuführen sind
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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