Anl. 16 SeeSchFVO Rettungsringe

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Anlage 16

§ 167 Abs. 1 Z 3Paragraph 167, Absatz eins, Ziffer 3

Bei Jachten mit einer Länge über Deck von mehr als 10 m wird die Anzahl der Rettungsringe nach folgender Tafel bestimmt:

 

Länge der Jacht

Anzahl der Rettungsringe

 

über Deck gemessen

 

bis 12,0 m

2

 

12,0 bis 18 m

3

 

über 18 m

4

Alle Rettungsringe müssen jederzeit schnell losgeworfen werden können.
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Anl. 16 SeeSchFVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Anl. 16 SeeSchFVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Anl. 16 SeeSchFVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Anl. 16 SeeSchFVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Anl. 16 SeeSchFVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Anl. 15 SeeSchFVO
Anl. 17 SeeSchFVO