Anl. 14 SeeSchFVO Installation von Blitzschutzanlagen auf Jachten

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Anlage 14

§ 165 Abs. 1 Z 9Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 9

Als Blitzschutzanlage sind sämtliche Einrichtungen über und unter Deck zum gefahrlosen Auffangen und Ableiten des Blitzstromes zu verstehen.

Ausführung der Blitzschutzanlage für:

  1. 1.Ziffer einsSchiffe in Holz-, Kunststoff- oder Kompositbauweise
    1. a)Litera aAuffangeinrichtungenBei Masten aus elektrisch nicht leitendem Material ist auf dem Masttop als Auffangvorrichtung ein Kupferstab mit einem Mindestdurchmesser von 8 mm vorzusehen, der den Mast um mindestens 200 mm überragt.Topbeschläge aus Metall können als Auffangvorrichtung verwendet werden, wenn sie den Masttop allseitig umfassen und ihre Materialstärke mindestens 2 mm beträgt.
    2. b)Litera bHauptableitungenAls Hauptableitungen sind Kupferleiter mit einem Mindestquerschnitt von 35 mm2 vorzusehen.Hauptableitungen sind vorzusehen bei Metallmasten am Mastfuß, bei allen anderen an der Auffangvorrichtung bzw. an den Topbeschlägen sowie an allen Befestigungseinrichtungen an Deck für das stehende Gut. Spannschrauben, Schäkel u. ä. sind elektrisch leitend zu überbrücken. Die Hauptableitungen sind möglichst geradlinig bis zum Erdungsanschluß zu verlegen. Scharfe Krümmungen und Leiterschleifen sind zu vermeiden.
    3. c)Litera cNebenableitungenAlle größeren Metallteile an Deck und unter Deck, wie Bug- und Heckkörbe, Winden, Motoren, Getriebe, Stevenrohre, Rudereinrichtungen, Rohrleitungen, metallene Wasch- und WC-Becken, Metalltanks sowie die elektrische Anlage (zB Minuspol der Batterie und/oder Schutzleiter) sind leitend mit der Blitzschutzanlage zu verbinden. Hierfür sind Kupferleiter mit einem Mindestquerschnitt von 16 mm2 zu verwenden.
    4. d)Litera dÜberspannungsableiter und TrennfunkenstreckenWenn der direkte Anschluß bestimmter Geräte oder Einrichtungen an die geerdete Blitzschutzanlage aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, so sind Überspannungsableiter oder geschlossene Trennfunkenstrecken zwischenzuschalten.
    5. e)Litera eErdungenHaupt- und Nebenableitungen sind möglichst nahe beieinander an einem kontrollierbaren Ort leitend zu verbindenmit

 

den im Schiffsinneren zugänglichen Bolzen eines Metallkiels oder einer Kupferplatte oder einem gleichwertigen Metall von mindestens 0,2 m2 Größe. Diese Platte muß so an der Außenhaut des Schiffes angeordnet sein, daß sie bei allen zu erwartenden Schiffslagen und -bewegungen unter der Wasseroberfläche bleibt.

  1. 2.Ziffer 2
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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