| Anlage 14 |
§ 165 Abs. 1 Z 9Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer 9 |
Als Blitzschutzanlage sind sämtliche Einrichtungen über und unter Deck zum gefahrlosen Auffangen und Ableiten des Blitzstromes zu verstehen.
Ausführung der Blitzschutzanlage für:
| den im Schiffsinneren zugänglichen Bolzen eines Metallkiels oder einer Kupferplatte oder einem gleichwertigen Metall von mindestens 0,2 m2 Größe. Diese Platte muß so an der Außenhaut des Schiffes angeordnet sein, daß sie bei allen zu erwartenden Schiffslagen und -bewegungen unter der Wasseroberfläche bleibt. |
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