Anl. 18 SeeSchFVO Bordapotheke

SeeSchFVO - Seeschifffahrts-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026

Anlage 18

§ 167 Abs. 3 Z 2Paragraph 167, Absatz 3, Ziffer 2

Die Bordapotheke der Jachten muß für die Fahrtbereiche 3 und 4 folgende Mindestausrüstung umfassen:

  1. 1.Ziffer einsMedikamente gegen:BlutunterdruckGrippe und ErkältungskrankheitenMund-, Rachenraum-EntzündungenNasen-, Ohren-ErkrankungenKleinere Wunden (Behandlung)Wunddesinfektion (Jodtinkturersatz)Schmerzzustände, allgemeine, krampfartigeSchlafstörungenUnruhezuständeSeekrankheit (Tabletten und Zäpfchen)Salbe gegen VerbrennungenDurchfall und VerstopfungSalbe gegen Augenbindehautentzündungen

  1. 2.Ziffer 2Verbandzeug und Ausrüstung:je 3 Mullbinden 5, 8 und 10 cm breit10 sterile MullkompressenHansaplast 6 und 8 cm breit1 m Leukoplast 5 cm breit1 m Leukovlies 5 cm breitje 1 elastische Binde 8 und 10 cm breit, 4 m langVerbandschereGazeWattePflasterschnellverbände (Strips)Verbandtuch (Dreiecktuch)ThermometerSicherheitsnadelnVerbandpäckchen verschiedener Größen
In Kraft seit 15.04.1981 bis 31.12.9999
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