(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 1994, LGBl. Nr. 99, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 144/2001 außer Kraft. mehr lesen...
(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbehörde beträgt1.für die Genehmigung von Kaufverträgen, Verträgen über die Einräumung eines Pfandrechts und Verträgen über den Erwerb von Gesellschafts- oder Genossenschaftsanteilen sowie für Genehmigungen in Verfahren gem... mehr lesen...
(1) Die Verwaltungsabgabe ist zu entrichten1.in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1a)von der Person, die nach den Bestimmungen des dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtstitels die Kosten des Rechtserwerbs zu tragen hat,b)von der Erwerberin oder dem Erwerber eines Rechts, wenn der Rechtstitel keine Best... mehr lesen...
(1) Für folgende Amtshandlungen der Grundverkehrsbehörden sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:1.die Genehmigung von Rechtserwerben gemäß §§ 4, 5, 7 und 8 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994;2.die Ausstellung von Genehmigungen gemäß §§ 20 bis 23 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994;3.die Erlassung ... mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten des Grundverkehrs (Oö. Grundverkehrs-Verwaltungsabgabenverordnung 2002)StF: LGBl.Nr. 137/2002 Änderung LGBl.Nr. 76/2011Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 32 des Oö. Grundverkehrsgesetzes 1994... mehr lesen...
Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Oö. JBV - LF) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine Haushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung für die oö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut erlassen wird (Oö. Gemeindehaushalts-, Kassen- und Rechnungsordnung - Oö. GemHKRO)StF: LGBl. Nr. 69/2002 Änderung idF:LGBl. Nr. 152/2... mehr lesen...
§ 15 Oö. PflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
§ 14 Oö. PflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
§ 13 Oö. PflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
§ 12 Oö. PflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
§ 11 Oö. PflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
§ 10 Oö. PflSchG 2002 seit 23.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 (Oö. PflSchG 2002) Fundstelle seit 23.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
Anlage A --------------------------------------------------------------------KG KG Nr. Grund- Fläche lt. EZ Fläche teilw. stück Kataster im im Park Park-------------------------... mehr lesen...
Artikel II (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. (2) Die Anlage B wird gemäß § 11 Oö. Kundmachungsgesetz kundgemacht; sie ist während der Dauer der Wirksamkeit dieser Verordnung bei den Gemeindeämtern Molln, Reichraming... mehr lesen...
Artikel I Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Grundflächen in den Gemeinden Molln, Reichraming, Großraming, Weyer-Land, Rosenau, Windischgarsten, Roßleithen und St. Pankraz zum "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" erklärt werden, LGBl. Nr.... mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Nationalparkerklärung betreffend den "Nationalpark Oö. Kalkalpen - Gebiet Reichraminger Hintergebirge/Sengsengebirge" geändert wird (1. Ergänzung zur Nationalparkerklärung "Oö. Kalkalpen")StF: LGBl. Nr. 27/2002 Änderung idF:LGBl. Nr. 82/20... mehr lesen...
§ 35In-Kraft-Treten (1) Dieses Landesgesetz tritt gleichzeitig mit der Oö. Landes-Verfassungsgesetz-Novelle 2002, LGBl. Nr. 4, in Kraft. (2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Bürgerrechtsgesetz, LGBl. Nr. 44/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/1997 außer... mehr lesen...
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht1.wer entgegen dem Verbot des § 5 Abs. 4 Unterstützungslisten ändert, auf denen bereits Unterstützungsunterschriften geleistet wurden,2.wer innerhalb der gemäß § 40 Abs. 1 der Oö. Landtagswahlordnung festgelegten Verbotszonen für oder gegen eine Bürgerinnen- ... mehr lesen...
§ 33Abgabenfreiheit und Kosten (1) Eingaben, sonstige Amtshandlungen und Bescheide nach diesem Landesgesetz sind von Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinden befreit. (2) Die Kosten einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung sind vom Land zu tragen... mehr lesen...
(1) Im Verfahren nach § 18 Abs. 4 haben die mit der Durchführung von Bürgerinnen- und Bürgerrechten befassten Behörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, anzuwend... mehr lesen...
§ 31Wählerevidenz Als Wählerevidenz im Sinn dieses Landesgesetzes gilt die Wählerevidenz nach dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001. mehr lesen...
(1) Innerhalb von zwei Wochen nach Verlautbarung des Ergebnisses kann wegen Unrichtigkeit der Ermittlung des Ergebnisses und wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens von wenigstens 200 Stimmberechtigten und nach Bürgerinnen- und Bürger-Befragungen auch von der zustellungsbevollmächtigten Person der ... mehr lesen...
§ 29Ergebnis (1) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der Niederschriften der Bezirkswahlbehörden und deren Unterlagen nach Prüfung der rechnerischen Richtigkeit und allfälliger Korrektur innerhalb einer Woche das Ergebnis der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder der Bürgerinnen- und Bürger-Abst... mehr lesen...
§ 28Akten und Übermittlung (1) Folgende Unterlagen bilden den Befragungs- oder Abstimmungsakt der Gemeinde-(Sprengel-)Wahlbehörde:1.die Stimmlisten;2.die Stimmkarten, die von Stimmberechtigten der Wahlbehörde vorgelegt wurden;3.die Empfangsbestätigung über ausgefolgte amtliche Stimmzettel;4.die g... mehr lesen...
§ 27Niederschriften (1) Jede Wahlbehörde hat ihre Feststellungen in einer Niederschrift zu beurkunden. (2) Werden mehrere Bürgerrechte am selben Tag durchgeführt, so ist für jede Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und jede Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung eine eigene Niederschrift anzufertigen. ... mehr lesen...
§ 26Stimmzettelprüfung und Stimmenzählung (1) Wenn die für die Stimmabgabe bei einem Bürgerrecht festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Befragungs- oder Abstimmungslokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, erklärt d... mehr lesen...
§ 25Ungültiger Stimmzettel (1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn1.ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder2.der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr unzweideutig hervorgeht, ob mit "Ja" oder "Nein" abgestimmt wu... mehr lesen...
§ 24Gültiger Stimmzettel (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille der Befragten oder Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Stimmberechtigte in dem neben den Worten "Ja" oder "Nein" vorgedruckten Kreis ein Kreuz oder ein anderes ... mehr lesen...
§ 23Stimmabgabe (1) Das Recht zur Stimmabgabe steht jenen Stimmberechtigten zu, die in den abgeschlossenen Stimmlisten eingetragen sind. Die Stimmabgabe hat, ausgenommen im Fall des Abs. 2, in der Gemeinde oder in dem Wahlsprengel zu erfolgen, in deren oder dessen Stimmliste der Stimmberechtigte ... mehr lesen...
§ 22Stimmkuverts (1) Für die Durchführung eines jeden Bürgerrechts sind undurchsichtige, gleichfärbige Stimmkuverts zu verwenden. Werden mehrere Bürgerrechte an einem Tag durchgeführt und hat die Landeswahlbehörde gemäß § 23 Abs. 3 verfügt, dass für jedes Bürgerrecht eigene verschiedenfärbige Sti... mehr lesen...
§ 21Amtliche Stimmzettel (1) Für die Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und die Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung sind amtliche Stimmzettel nach dem Muster der Anlagen 3 und 4 von einheitlicher Farbe und Größe zu verwenden. Sie dürfen nur über Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden. (... mehr lesen...
§ 20Anwendung der Oö. Landtagswahlordnung Die Bestimmungen der Oö. Landtagswahlordnung über Wahlkarten, Wahlort und Wahlzeit, Wahlzeugen, Wahlhandlung und besondere Erleichterungen für die Ausübung des Wahlrechts gelten für das Abstimmungsverfahren sinngemäß. mehr lesen...
§ 19Ausfolgung von Stimmlisten Der zustellungsbevollmächtigten Person der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, über die in der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung entschieden wird, und den zustellungsbevollmächtigten Personen jener politischen Parteien, die im Landtag vertreten sind, ist über Antrag... mehr lesen...
(1) Nach Anordnung der Durchführung eines Bürgerrechts haben die davon betroffenen Gemeinden die Stimmberechtigten unter Heranziehung der Wählerevidenzen in Stimmlisten nach dem Muster der Anlage 2 zu erfassen. Die automationsunterstützte Herstellung der Stimmlisten ist zulässig.(2) Jeder Stimmbe... mehr lesen...
(1) Zur Teilnahme an einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist berechtigt, wer die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts zum Landtag im Sinn des § 20 der Oö. Landtagswahlordnung erfüllt. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015)(2) Jeder Stimmberechtigte ha... mehr lesen...
§ 16Stichtag, Befragungs- und Abstimmungstag (1) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Anordnung der Durchführung des Bürgerrechts und nicht später als zwei Wochen nach der Kundmachung der Verordnung angesetzt werden. (2) Der Tag der Bürgerinnen- und Bürger-Befragung und der Bürgerinnen- und Bü... mehr lesen...
(1) Die Verordnung der Landesregierung, mit der die Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung oder einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung angeordnet wird, hat zu enthalten:1.die Bezeichnung und den Gegenstand der Befragung oder der Abstimmung;2.den Tag der Befragung oder der Abstimmu... mehr lesen...
§ 14Folgen der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung Wird die Frage, ob ein Gesetzesbeschluss in Kraft treten soll, mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen verneint, so hat die Kundmachung des Gesetzesbeschlusses zu unterbleiben; wird die Frage bejaht, so hat der Landeshauptmann den Gesetzes... mehr lesen...
§ 13Einleitung (1) Ein Gesetzesbeschluss des Landtags ist einer Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung zu unterziehen, wenn es vom Landtag innerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird. Eine Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung hat aber gemäß Art. 60 Abs. 2 Oö. L-VG zu u... mehr lesen...
3. ABSCHNITTBürgerinnen- und Bürger-Abstimmungen § 12Begriff (1) Das Recht der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung ist das Recht der Landesbürgerinnen und Landesbürger zu entscheiden, ob ein Gesetzesbeschluss des Landtags in Kraft treten soll. Bei der Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung entscheidet... mehr lesen...
(1) Eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative, die von mindestens 4 % der Anzahl der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten unterstützt wurde, ist einer Bürgerinnen- und Bürger-Befragung zu unterziehen, wenn der Landtag innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung des Bes... mehr lesen...
§ 10Behandlung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiativedurch die Landesregierung (1) Liegt eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 2 vor, hat sie die Landesregierung innerhalb von zwölf Wochen zum Gegenstand ihrer Beratung und Beschlussfassung zu machen. (2) Das Ergebnis d... mehr lesen...
§ 9Behandlung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiativedurch den Landtag (1) Liegt eine Bürgerinnen- und Bürger-Initiative im Sinn des § 2 Abs. 1 Z. 1 vor, ist sie von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorzulegen. (2) Das Ergebnis der Behandlung ein... mehr lesen...
Anträge, die von weniger als 2 % der der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Wahlberechtigten gültig unterstützt sind, gelten als Petitionen an den Landtag oder an die Landesregierung im Sinn des Art. 64 Oö. L-VG. (Anm: LGBl. Nr. 41/2015) mehr lesen...
(1) Die Landesregierung hat innerhalb von vier Wochen nach dem Einbringen des Antrages mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der Antrag gültig ist oder nicht. Ein Antrag ist dann gültig, wenn1.der Gegenstand der beantragten Bürgerinnen- und Bürger-Initiative eine Angelegenheit des selbstän... mehr lesen...
(1) Die Bestätigung gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 ist von der Gemeinde zu erteilen, wenn die Unterstützungsliste Angaben über den Familien- bzw. Nachnamen und Vornamen, das Geburtsdatum, die Adresse des Hauptwohnsitzes sowie das Datum der Unterschrift der unterstützenden Personen enthält und die eigenhänd... mehr lesen...
§ 5Unterstützungslisten (1) Unterstützungslisten sind nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen. Sie sind geordnet nach Gemeinden und Bezirken dem Antrag anzuschließen. (2) Die Unterstützungsliste hat zu enthalten:1.den Gegenstand und die Begründung der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative;2.die Er... mehr lesen...
(1) Die Unterstützung eines Antrags erfolgt durch Unterschrift, die1.von einer Person stammt, die am Tag der Unterschrift in der Wählerevidenz einer Gemeinde des Landes eingetragen ist und2.auf einer Unterstützungsliste gemäß § 5 aufscheint und3.innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten vor dem... mehr lesen...
(1) Der Antrag von Landesbürgerinnen und Landesbürgern auf Durchführung einer Bürgerinnen- und Bürger-Initiative ist schriftlich beim Amt der Oö. Landesregierung einzubringen. Der Antrag hat zu enthalten:1.den Gegenstand der Bürgerinnen- und Bürger-Initiative samt Begründung und das ausdrückliche... mehr lesen...
(1) Landesbürgerinnen und Landesbürger können durch Bürgerinnen- und Bürger-Initiative verlangen:1. a)die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze;b)die Fassung sonstiger, in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallender Beschlüsse... mehr lesen...
1. ABSCHNITTEinleitung § 1Inhalt Dieses Landesgesetz enthält die näheren Bestimmungen über die Bürgerinnen- und Bürgerrechte1.Bürgerinnen- und Bürger-Initiative (Art. 59 Oö. L-VG) und2.Bürgerinnen- und Bürger-Abstimmung (Art. 60 Oö. L-VG). mehr lesen...
Landesgesetz über Bürgerinnen- und Bürgerrechte in Oberösterreich (Oö. Bürgerinnen- und Bürgerrechtegesetz - Oö. BBRG)StF: LGBl.Nr. 5/2002 (GP XXV RV 833/2000 IA 223/1998 238/1998 871/2000 1051/2001 AB 1245/2001 LT 41) Änderung LGBl.Nr. 34/2010 (GP XXVII IA 71/2010, AB 74/2010 LT 5)LGB... mehr lesen...
§ 4Kostentragung Die Oö. Landesregierung hat im Rahmen der mit der jeweiligen Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt abzuschließenden Einbringungsverträge insbesondere folgende Vertragspunkte aufzunehmen:1.Die jeweilige Kapitalgesellschaft hat für die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen Landesbe... mehr lesen...
§ 3Neuaufnahme von Arbeitnehmern Die Oö. Landesregierung hat im Rahmen der mit der jeweiligen Kapitalgesellschaft abzuschließenden Einbringungsverträge festzulegen, dass die Aufnahme von Arbeitnehmern zur jeweiligen Kapitalgesellschaft auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kr... mehr lesen...
(1) Die Diensthoheit über die einer Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt zugewiesenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben des Dienstgebers betrauten Organe sind an die Weisungen der Oö. Landesregierung gebunden.(2) Der für die Personalangelegenheiten der gem... mehr lesen...
§ 1Zuweisung (1) Beamte (§ 1 Oö. LBG) und Vertragsbedienstete (§ 2 Oö. LVBG) des Landes Oberösterreich, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in den Landeskuranstalten Bad Hall, Bad Ischl und Bad Zell beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkraftt... mehr lesen...
Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zu den Betriebsgesellschaften der Kuranstalten (Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Kuranstalten)StF: LGBl.Nr. 119/2001 (GP XXV RV 1173/2001 IA 1178/2001 LT 39) Änderung LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)P... mehr lesen...
§ 5Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. (2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sperrzeiten-Verordnung 1978, LGBl. Nr. 73/1977, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 19/1993, außer Kraft. mehr lesen...
§ 4Sonderregelungen für bestimmte Tage Die in den §§ 1 bis 3 festgelegten Sperrzeiten gelten nicht für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Jänner (Silvesternacht) und für die Nächte vom Faschingssamstag bis zum Morgen des Aschermittwoch. mehr lesen...
§ 3Sonderregelungen für Betriebe in Bahnhöfen,an Schiffslandeplätzen,auf Flugplätzen und in Autobahnstationen (1) In Bahnhöfen und an Schiffslandeplätzen gelegene Gastgewerbebetriebe dürfen, soweit § 1 nicht ohnedies eine spätere Sperrstunde oder eine frühere Aufsperrstunde vorsieht, bis längsten... mehr lesen...
§ 2Sperr- und Aufsperrstunden für Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2GewO 1994 (1) Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 2 GewO 1994 müssen spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden. (2) Betriebe im Sinn des § 111 Abs. 2 Z. 3 und 5 GewO 1994 müssen spätestens um ... mehr lesen...
§ 1Sperr- und Aufsperrstunden für Gastgewerbebetriebe (1) Gastgewerbebetriebe müssen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 2 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6 Uhr geöffnet werden. (2) Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe, Cafe-Restaurant, Kaffeehaus, Pub ... mehr lesen...
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Sperrzeiten festgelegt werden (Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002)StF: LGBl. Nr. 150/2001 Änderung idF:LGBl. Nr. 83/2006Präambel/Promulgationsklausel Auf Grund des § 152 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194... mehr lesen...
§ 4 Oö. VbA - Land- und Forstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
§ 3 Oö. VbA - Land- und Forstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
§ 2 Oö. VbA - Land- und Forstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
§ 1 Oö. VbA - Land- und Forstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
Oö. Verordnung biologische Arbeitsstoffe - Land- und Forstwirtschaft (Oö. VbA - Land- und Forstwirtschaft) Fundstelle seit 31.12.2019 weggefallen. mehr lesen...
Anlage DIENSTZWEIGEORDNUNG DES GEMEINDEDIENSTES Die Gemeindebeamten (Beamten des Gemeindeverbands) haben neben den allgemeinen (§ 16 Oö. GBG 2001) und den besonderen (§ 17 Oö. GBG 2001 in Verbindung mit §§ 2 bis 10 Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung) Ernennungserfordernissen für einzeln... mehr lesen...
§ 14Schlussbestimmungen (1) Die in dieser Verordnung geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbands) sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. (2) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft. mehr lesen...
§ 13Verweisungen (1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze bzw. auf Verordnungen zu diesen Landesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. (2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:-B... mehr lesen...
§ 12Übergangsbestimmungen (1) Amtstitel auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtslage können solange weitergeführt werden, bis sich auf Grund einer Ernennung oder Verleihung ein neuer Amtstitel ergibt. (2) Der Beamte hat jedoch das Recht, anstelle des Amtstitels im Si... mehr lesen...
§ 11Amtstitel (1) Die Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) führen jene Amtstitel, die sich aus den Dienstzweigen ergeben, die in der als Anlage zu dieser Verordnung angeführten "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" festgelegt sind. (2) Beamten der Verwendungsgruppen A, B und C kann... mehr lesen...
§ 10Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppen P 1bis P 5 (1) Gemeinsames Ernennungserfordernis für die Dienstzweige der Verwendungsgruppen P 1 bis P 3 ist, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen und der "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" nichts anderes ergibt, die E... mehr lesen...
§ 9Besondere Ernennungserfordernissefür die Verwendungsgruppen L 2b 1 und L 3(Dienst der Kindergärtner und Horterzieher) Als Beamter der Verwendungsgruppe L 2b 1 oder L 3 darf ernannt werden, wer die für diese Verwendung gemäß dem Oö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetz vorgesehenen Voraussetz... mehr lesen...
§ 8Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 3 Als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 3 darf ernannt werden, wer die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 3) erfolgreich abgelegt hat. mehr lesen...
§ 7Besondere Ernennungserfordernissefür die Verwendungsgruppe W 2(Grundstufe; zugeteilte Wachebeamte) Als Wachebeamter der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 darf ernannt werden, wer1.die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 2) erfolgreich abgelegt hat oder2.die Gemeindebeamtenprüfung... mehr lesen...
§ 6Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2(dienstführende Wachebeamte) (1) Als Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 darf ernannt werden, wer die Gemeindebeamtenprüfung für den Wachdienst (W 2) erfolgreich abgelegt hat. (2) Auf einen Spitzendienstklassenposten der Verwend... mehr lesen...
§ 5Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst) Als Beamter der Verwendungsgruppe E darf ernannt werden, wer die Eignung für die vogesehene Verwendung aufweist. mehr lesen...
§ 4Besondere Ernennungserfordernissefür die Verwendungsgruppe C (Fachdienst) undfür die Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) Als Beamter der Verwendungsgruppe C oder D darf ernannt werden, wer die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgeleg... mehr lesen...
§ 3Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B(Gehobener Dienst) (1) Als Beamter der Verwendungsgruppe B darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule und die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt ha... mehr lesen...
§ 2Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A(Höherer Dienst) (1) Als Beamter der Verwendungsgruppe A darf ernannt werden, wer ein der Verwendung entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen und die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung e... mehr lesen...
§ 1Dienstzweige (1) Die Dienstzweige der Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) und ihre Zuordnung zu den Verwendungsgruppen werden durch die dieser Verordnung als Anlage angefügte "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" bestimmt. (2) Die im § 20 Abs. 1 Z. 2 Oö. Gemeindebedienstetenges... mehr lesen...
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Dienstzweige, Amtstitel und besonderen Ernennungserfordernisse für die Beamten der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung)StF: LGBl. Nr. 75/2001 Änderung idF:LGBl. Nr.... mehr lesen...