§ 1 AllgStrSchV 2020 Übergeordnete Bestimmungen
Ziel, Geltungsbereich
- (1)Absatz eins,Ziel dieser Verordnung in Verbindung mit dem StrSchG 2020 ist
- 1.Ziffer einsder Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung,
- 2.Ziffer 2die Gewährleistung eines hohen Maßes an nuklearer Sicherheit sowie
- 3.Ziffer 3die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung von abgebrannten Brennelementen und radioaktiven Abfällen
unterunter Berücksichtigung international anerkannter Sicherheitsstandards.
- (2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt für geplante Expositionssituationen mit Ausnahme von Expositionen durch Radon sowie jener Belange, die durch die Verordnung über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV), BGBl. II Nr. 375/2017, geregelt werden.Diese Verordnung gilt für geplante Expositionssituationen mit Ausnahme von Expositionen durch Radon sowie jener Belange, die durch die Verordnung über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2017,, geregelt werden.
- (3)Absatz 3,Diese Verordnung legt ferner den Referenzwert für die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten fest.
§ 2 AllgStrSchV 2020 Umsetzungshinweis
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- 1.Ziffer einsRichtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, ABl. Nr. L 13 vom 17.01.2014 S. 1,Richtlinie 2013/59/Euratom zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/Euratom, Amtsblatt Nummer L 13 vom 17.01.2014 Seite 1,
- 2.Ziffer 2Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 172 vom 02.07.2009 S. 18, sowie Richtlinie 2014/87/Euratom zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, ABl. Nr. L 219 vom 25.07.2014 S. 42, sowieRichtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, Amtsblatt Nummer L 172 vom 02.07.2009 Seite 18, sowie Richtlinie 2014/87/Euratom zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen, Amtsblatt Nummer L 219 vom 25.07.2014 Seite 42, sowie
- 3.Ziffer 3Richtlinie 2011/70/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, ABl. Nr. L 199 vom 02.08.2011 S. 48.Richtlinie 2011/70/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, Amtsblatt Nummer L 199 vom 02.08.2011 Seite 48.
§ 3 AllgStrSchV 2020 Begriffsbestimmungen
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- 1.Ziffer einsReaktorbetriebsleitung: alle weisungsbefugten Vorgesetzten der Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure.
- 2.Ziffer 2Reaktoroperateurin/Reaktoroperateur: eine Person, die berechtigt ist, einen Forschungsreaktor zu bedienen und zu überwachen.
- 3.Ziffer 3Rückstände: radioaktive Materialien, die bei Tätigkeiten in Tätigkeitsbereichen gemäß § 11 oder bei Tätigkeiten gemäß § 27 StrSchG 2020 anfallen und nicht im Rahmen von Tätigkeiten weiterverwendet oder mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden.Rückstände: radioaktive Materialien, die bei Tätigkeiten in Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, oder bei Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020 anfallen und nicht im Rahmen von Tätigkeiten weiterverwendet oder mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden.
- 4.Ziffer 4Strahlenvorrichtung: ein Gerät mit Abschirmung, das eine oder mehrere umschlossene radioaktive Quellen enthält und das durch Öffnen der Abschirmung oder Ausfahren der Quellen die Anwendung der ionisierenden Strahlung dieser Quellen ermöglicht.
§ 4 AllgStrSchV 2020 Dosisbegrenzung
Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition
- (1)Absatz eins,Für die Summe der jährlichen beruflichen Expositionen einer Arbeitskraft aus geplanten Expositionssituationen gelten die in Abs. 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.Für die Summe der jährlichen beruflichen Expositionen einer Arbeitskraft aus geplanten Expositionssituationen gelten die in Absatz 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.
- (2)Absatz 2,Der Grenzwert der effektiven Dosis für die berufliche Exposition gemäß Abs. 1 beträgt 20 Millisievert im Kalenderjahr. Es ist jedoch eine Dosis von bis zu 50 Millisievert in einem einzelnen Kalenderjahr zulässig, sofern die durchschnittliche Jahresdosis in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren – einschließlich der Jahre, in denen der Grenzwert überschritten wurde – 20 Millisievert nicht überschreitet.Der Grenzwert der effektiven Dosis für die berufliche Exposition gemäß Absatz eins, beträgt 20 Millisievert im Kalenderjahr. Es ist jedoch eine Dosis von bis zu 50 Millisievert in einem einzelnen Kalenderjahr zulässig, sofern die durchschnittliche Jahresdosis in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren – einschließlich der Jahre, in denen der Grenzwert überschritten wurde – 20 Millisievert nicht überschreitet.
- (3)Absatz 3,Unbeschadet der Grenzwerte für die effektive Dosis gemäß Abs. 2 gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:Unbeschadet der Grenzwerte für die effektive Dosis gemäß Absatz 2, gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:
- 1.Ziffer einsfür die Augenlinse 100 Millisievert in einem Fünfjahreszeitraum, wobei der Dosiswert in einem einzelnen Kalenderjahr 50 Millisievert nicht überschreiten darf;
- 2.Ziffer 2für die Haut 500 Millisievert im Kalenderjahr, wobei dieser Wert gemittelt über jede beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter gilt, unabhängig von der exponierten Fläche;
- 3.Ziffer 3für die Extremitäten 500 Millisievert im Kalenderjahr.
- (4)Absatz 4,Für strahlenexponierte Arbeitskräfte zwischen 16 und 18 Jahren beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis für die Exposition aus allen Tätigkeiten sechs Millisievert im Kalenderjahr.
- (5)Absatz 5,Unbeschadet der Grenzwerte für die effektive Dosis gemäß Abs. 4 gelten für strahlenexponierte Arbeitskräfte zwischen 16 und 18 Jahren folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:Unbeschadet der Grenzwerte für die effektive Dosis gemäß Absatz 4, gelten für strahlenexponierte Arbeitskräfte zwischen 16 und 18 Jahren folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:
- 1.Ziffer einsfür die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr;
- 2.Ziffer 2für die Haut 150 Millisievert im Kalenderjahr, wobei dieser Wert gemittelt über eine beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter gilt, unabhängig von der exponierten Fläche;
- 3.Ziffer 3für die Extremitäten 150 Millisievert im Kalenderjahr.
- (6)Absatz 6,Überschreitet im Laufe eines Kalenderjahres die effektive Dosis einer Arbeitskraft den Wert von 20 Millisievert, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber bzw. die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen und ihr in einem schriftlichen Bericht die Ursachen für diese Überschreitung mitzuteilen und darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, damit für die betroffene Arbeitskraft die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Abs. 2 sichergestellt wird.Überschreitet im Laufe eines Kalenderjahres die effektive Dosis einer Arbeitskraft den Wert von 20 Millisievert, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber bzw. die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen und ihr in einem schriftlichen Bericht die Ursachen für diese Überschreitung mitzuteilen und darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, damit für die betroffene Arbeitskraft die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Absatz 2, sichergestellt wird.
- (7)Absatz 7,Gelangt die Behörde nach Prüfung des Berichtes gemäß Abs. 6 zur Ansicht, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Abs. 2 für die betroffene Arbeitskraft nicht sichergestellt werden kann, hat sie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte vorzuschreiben.Gelangt die Behörde nach Prüfung des Berichtes gemäß Absatz 6, zur Ansicht, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Absatz 2, für die betroffene Arbeitskraft nicht sichergestellt werden kann, hat sie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte vorzuschreiben.
- (8)Absatz 8,Falls für die Expositionssituationen, aus denen eine Überschreitung gemäß Abs. 6 resultiert, unterschiedliche Behörden zuständig sind,Falls für die Expositionssituationen, aus denen eine Überschreitung gemäß Absatz 6, resultiert, unterschiedliche Behörden zuständig sind,
- 1.Ziffer einsbestehen die Verpflichtungen gemäß Abs. 6 gegenüber allen zuständigen Behörden;bestehen die Verpflichtungen gemäß Absatz 6, gegenüber allen zuständigen Behörden;
- 2.Ziffer 2haben sich die zuständigen Behörden hinsichtlich der Prüfung und allfälliger Vorschreibungen gemäß Abs. 7 untereinander abzustimmen.haben sich die zuständigen Behörden hinsichtlich der Prüfung und allfälliger Vorschreibungen gemäß Absatz 7, untereinander abzustimmen.
§ 5 AllgStrSchV 2020 Gesondert zugelassene Expositionen
- (1)Absatz eins,Unter außergewöhnlichen, von Fall zu Fall zu beurteilenden Umständen – mit Ausnahme von radiologischen Notfällen – kann die zuständige Behörde, wenn dies zur Durchführung spezifischer Arbeitsvorgänge notwendig ist, individuelle berufliche Expositionen bestimmter Arbeitskräfte zulassen, die die in § 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten, vorausgesetzt, diese Expositionen sind zeitlich begrenzt, auf bestimmte Arbeitsbereiche beschränkt und liegen innerhalb der von der zuständigen Behörde für diesen speziellen Fall festgelegten Expositionshöchstwerte. Dabei gelten folgende Bedingungen:Unter außergewöhnlichen, von Fall zu Fall zu beurteilenden Umständen – mit Ausnahme von radiologischen Notfällen – kann die zuständige Behörde, wenn dies zur Durchführung spezifischer Arbeitsvorgänge notwendig ist, individuelle berufliche Expositionen bestimmter Arbeitskräfte zulassen, die die in Paragraph 4, Absatz 2 und 3 festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten, vorausgesetzt, diese Expositionen sind zeitlich begrenzt, auf bestimmte Arbeitsbereiche beschränkt und liegen innerhalb der von der zuständigen Behörde für diesen speziellen Fall festgelegten Expositionshöchstwerte. Dabei gelten folgende Bedingungen:
- 1.Ziffer einssolchen Expositionen dürfen nur strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A ausgesetzt werden;
- 2.Ziffer 2schwangere oder möglicherweise schwangere Arbeitskräfte sind von solchen Expositionen ausgeschlossen;
- 3.Ziffer 3sofern eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt, sind stillende Arbeitskräfte von solchen Expositionen ausgeschlossen;
- 4.Ziffer 4die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat solche Expositionen im Voraus eingehend mit den betroffenen Arbeitskräften, ihrer Personalvertretung, einer/einem ermächtigten Ärztin/Arzt, den Strahlenschutzbeauftragten und der zuständigen Behörde zu erörtern, insbesondere hinsichtlich ihrer Rechtfertigung;
- 5.Ziffer 5die betroffenen Arbeitskräfte sind im Voraus über die mit den Arbeitsvorgängen verbundenen Risiken und über die während dieser Vorgänge zu ergreifenden Vorsorgemaßnahmen zu unterrichten;
- 6.Ziffer 6die betroffenen Arbeitskräfte haben dem zugestimmt.
- (2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat einen Bericht über die näheren Umstände der Exposition zu erstellen und der zuständigen Behörde sowie dem Zentralen Dosisregister zu übermitteln.
- (3)Absatz 3,Alle mit gesondert zugelassenen Expositionen zusammenhängenden Dosen sind zu ermitteln.
- (4)Absatz 4,Die Überschreitung von Dosisgrenzwerten im Rahmen von gesondert zugelassenen Expositionen rechtfertigt nicht zwangsläufig, die betroffenen Arbeitskräfte von ihrer normalen Tätigkeit oder Arbeit auszuschließen oder ihnen einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, ohne ihr Einverständnis einzuholen.
§ 6 AllgStrSchV 2020 Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung
- (1)Absatz eins,Für die Summe der jährlichen Expositionen einer Einzelperson der Bevölkerung aus allen Tätigkeiten gelten die in Abs. 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.Für die Summe der jährlichen Expositionen einer Einzelperson der Bevölkerung aus allen Tätigkeiten gelten die in Absatz 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.
- (2)Absatz 2,Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt ein Millisievert im Kalenderjahr.
- (3)Absatz 3,Unbeschadet des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß Abs. 2 gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:Unbeschadet des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß Absatz 2, gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis:
- 1.Ziffer einsfür die Augenlinse 15 Millisievert im Kalenderjahr;
- 2.Ziffer 2für die Haut 50 Millisievert im Kalenderjahr, wobei dieser Wert gemittelt über eine beliebige Hautfläche von einem Quadratzentimeter gilt, unabhängig von der exponierten Fläche.
§ 7 AllgStrSchV 2020 Tätigkeiten
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
- (1)Absatz eins,Von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 StrSchG 2020 sind ausgenommen:Von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StrSchG 2020 sind ausgenommen:
- 1.Ziffer einsTätigkeiten mit radioaktiven Stoffen, deren
- a)Litera aAktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 oder
- b)Litera bderen Aktivitätskonzentration die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 3 bzw. 4
nicht überschreitet; - 2.Ziffer 2Tätigkeiten mit mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Freigrenze gemäß Z 1 lit. a bzw. b kleiner oder gleich eins ist;Tätigkeiten mit mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Freigrenze gemäß Ziffer eins, Litera a, bzw. b kleiner oder gleich eins ist;
- 3.Ziffer 3die Verwendung von gemäß § 33 StrSchG 2020 bauartzugelassenen Geräten;die Verwendung von gemäß Paragraph 33, StrSchG 2020 bauartzugelassenen Geräten;
- 4.Ziffer 4der Betrieb von elektrischen Geräten jeder Art, sofern
- a)Litera aes sich um für die Darstellung von Bildern bestimmte Kathodenstrahlröhren oder mit einer Potenzialdifferenz von nicht mehr als 30 Kilovolt betriebene sonstige elektrische Geräte, die nicht der Erzeugung ionisierender Strahlung dienen, bei deren Betrieb eine solche aber parasitär auftritt, handelt;
- b)Litera bdie Dosisleistung des Gerätes unter normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Gerätes ein Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet;
- 5.Ziffer 5die Beförderung von radioaktiven Materialien gemäß dem Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998.die Beförderung von radioaktiven Materialien gemäß dem Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,.
- (2)Absatz 2,Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 StrSchG 2020 ausgenommen, wenn die Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 ergeben, dassTätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StrSchG 2020 ausgenommen, wenn die Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 ergeben, dass
- 1.Ziffer einskeine der tätig werdenden Personen als strahlenexponierte Arbeitskraft einzustufen ist und
- 2.Ziffer 2die Aktivitätskonzentration von Ableitungen die Werte gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3 nicht übersteigt und
- 3.Ziffer 3die Aktivitätskonzentration von Rückständen die Werte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3 nicht übersteigt.
- (3)Absatz 3,Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gelten nicht fürDie Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 gelten nicht für
- 1.Ziffer einsdie absichtliche Verabreichung radioaktiver Stoffe an Menschen und, sofern der Strahlenschutz von Menschen betroffen ist, an Tiere zum Zwecke der ärztlichen oder tierärztlichen Untersuchung, Behandlung oder Forschung sowie
- 2.Ziffer 2den absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln und Verbraucherprodukten sowie das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und Verbraucherprodukten, denen absichtlich radioaktive Stoffe zugefügt wurden.
- (4)Absatz 4,Die Ausnahmen gemäß Abs. 2 gelten nicht, wenn die ermächtigte Überwachungsstelle keine gesicherten Aussagen über die zeitliche Entwicklung der gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 abgeschätzten Dosen und ermittelten Aktivitätskonzentrationen treffen kann.Die Ausnahmen gemäß Absatz 2, gelten nicht, wenn die ermächtigte Überwachungsstelle keine gesicherten Aussagen über die zeitliche Entwicklung der gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 abgeschätzten Dosen und ermittelten Aktivitätskonzentrationen treffen kann.
§ 8 AllgStrSchV 2020 Ausnahmen von der Meldepflicht
- (1)Absatz eins,Von der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 sind ausgenommen:Von der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 sind ausgenommen:
- 1.Ziffer einsTätigkeiten mit radioaktiven Stoffen, die gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind;
- 2.Ziffer 2der Betrieb von elektrischen Geräten, der gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist;der Betrieb von elektrischen Geräten, der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist;
- 3.Ziffer 3die Beförderung von radioaktiven Materialien, die gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist.die Beförderung von radioaktiven Materialien, die gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist.
- (2)Absatz 2,Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 ausgenommen, wenn eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 2 gegeben ist und die Aktivitätskonzentration von Rückständen die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 nicht übersteigt.Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 ausgenommen, wenn eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, gegeben ist und die Aktivitätskonzentration von Rückständen die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 nicht übersteigt.
§ 9 AllgStrSchV 2020 Gemeinsame Bewilligungsverfahren
Für Röntgeneinrichtungen mit einer Nennspannung von bis zu 100 Kilovolt kann ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abgehandelt werden, sofern die erforderlichen bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden sind.
§ 10 AllgStrSchV 2020 Antragsunterlagen
- (1)Absatz eins,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit – ausgenommen Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien – sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:
- 1.Ziffer einsgenaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit;
- 2.Ziffer 2technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zur Strahlenquelle;
- 3.Ziffer 3gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der der Aufstellungsort der Strahlenquelle und die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen;
- 5.Ziffer 5gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;
- 6.Ziffer 6gegebenenfalls Angaben zu radioaktiven Abfällen hinsichtlich
- a)Litera aArt und durchschnittliche Menge pro Jahr,
- b)Litera bder enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
- c)Litera cder vorgesehenen Beseitigung,
- d)Litera deiner allfälligen temporären Lagerung;
- 7.Ziffer 7Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;
- 8.Ziffer 8erwartete berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb, sofern für die betreffende Tätigkeit nicht schon ausreichende Erfahrungswerte dafür vorliegen;
- 9.Ziffer 9alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
- (2)Absatz 2,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, beizulegen:
- 1.Ziffer einsSicherheitsanalyse gemäß § 78 Abs. 1 sowieSicherheitsanalyse gemäß Paragraph 78, Absatz eins, sowie
- 2.Ziffer 2Notfallplan gemäß § 78 Abs. 3.Notfallplan gemäß Paragraph 78, Absatz 3,
- (3)Absatz 3,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit an Forschungsreaktoren sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit an Forschungsreaktoren sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, beizulegen:
- 1.Ziffer einsSicherheitsbericht gemäß § 61 Abs. 1,Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 61, Absatz eins,,
- 2.Ziffer 2anlageninterner Notfallplan gemäß § 61 Abs. 3,anlageninterner Notfallplan gemäß Paragraph 61, Absatz 3,,
- 3.Ziffer 3Stilllegungskonzept gemäß § 65 Abs. 1 sowieStilllegungskonzept gemäß Paragraph 65, Absatz eins, sowie
- 4.Ziffer 4alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 49 StrSchG 2020.alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 49, StrSchG 2020.
- (4)Absatz 4,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit in Entsorgungsanlagen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen:Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit in Entsorgungsanlagen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, beizulegen:
- 1.Ziffer einsSicherheitsbericht gemäß § 70 Abs. 1,Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 70, Absatz eins,,
- 2.Ziffer 2anlageninterner Notfallplan gemäß § 70 Abs. 3,anlageninterner Notfallplan gemäß Paragraph 70, Absatz 3,,
- 3.Ziffer 3Stilllegungskonzept gemäß § 73 Abs. 1 sowieStilllegungskonzept gemäß Paragraph 73, Absatz eins, sowie
- 4.Ziffer 4alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 53 StrSchG 2020.alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 53, StrSchG 2020.
- (5)Absatz 5,Sofern es die Art der beabsichtigten Tätigkeit und das damit verbundene Strahlenrisiko erfordern, hat die zuständige Behörde auch für Tätigkeiten, die nicht von Abs. 2 bis 4 umfasst sind, zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 einzufordern:Sofern es die Art der beabsichtigten Tätigkeit und das damit verbundene Strahlenrisiko erfordern, hat die zuständige Behörde auch für Tätigkeiten, die nicht von Absatz 2 bis 4 umfasst sind, zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, einzufordern:
- 1.Ziffer einsSicherheitsanalyse gemäß § 78 Abs. 1;Sicherheitsanalyse gemäß Paragraph 78, Absatz eins,;
- 2.Ziffer 2Notfallplan gemäß § 78 Abs. 3.Notfallplan gemäß Paragraph 78, Absatz 3,
- (6)Absatz 6,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen kann, sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 alle Unterlagen beizulegen, die die zuständige Behörde benötigt, um ihrer Verpflichtung gemäß § 55 StrSchG 2020 nachkommen zu können.Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen kann, sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, alle Unterlagen beizulegen, die die zuständige Behörde benötigt, um ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 55, StrSchG 2020 nachkommen zu können.
- (7)Absatz 7,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:
- 1.Ziffer einsTätigkeitsbereich gemäß § 11 bzw. Art der Tätigkeit gemäß § 27 StrSchG 2020;Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 11, bzw. Art der Tätigkeit gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020;
- 2.Ziffer 2genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, insbesondere technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zu den betreffenden Arbeitsprozessen, erforderlichenfalls unter Anschluss von schematischen Darstellungen;
- 3.Ziffer 3gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;
- 4.Ziffer 4abgeschätzte berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb;
- 5.Ziffer 5gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;
- 6.Ziffer 6gegebenenfalls Angaben zu Rückständen hinsichtlich
- a)Litera aArt und durchschnittliche Menge pro Jahr,
- b)Litera bder enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
- c)Litera cder vorgesehenen Beseitigung,
- d)Litera deiner allfälligen temporären Lagerung im Unternehmen;
- 7.Ziffer 7Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;
- 8.Ziffer 8alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
Darüber hinaus ist dem Antrag eine Kopie des gemäß § 13 Abs. 1 von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelten Berichtes beizulegen.Darüber hinaus ist dem Antrag eine Kopie des gemäß Paragraph 13, Absatz eins, von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelten Berichtes beizulegen.
§ 13 AllgStrSchV 2020
- (1)Absatz eins,Die ermächtigte Überwachungsstelle hat innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen aller für die Abschätzungen und Ermittlungen erforderlichen Informationen dem Unternehmen einen schriftlichen Bericht zu übermitteln, der Folgendes enthält:
- 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020;die Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020;
- 2.Ziffer 2einen Hinweis auf eine allfällige Bewilligungs- oder Meldepflicht des Unternehmens gemäß § 15 Abs. 1 bzw. 2 StrSchG 2020;einen Hinweis auf eine allfällige Bewilligungs- oder Meldepflicht des Unternehmens gemäß Paragraph 15, Absatz eins, bzw. 2 StrSchG 2020;
- 3.Ziffer 3gegebenenfalls eine Begründung, weshalb keine gesicherten Aussagen über die zeitliche Entwicklung der gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 abgeschätzten Dosen und ermittelten Aktivitätskonzentrationen getroffenen werden können;gegebenenfalls eine Begründung, weshalb keine gesicherten Aussagen über die zeitliche Entwicklung der gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 abgeschätzten Dosen und ermittelten Aktivitätskonzentrationen getroffenen werden können;
- 4.Ziffer 4alle sonstigen strahlenschutzrelevanten Informationen.
- (2)Absatz 2,Die ermächtigte Überwachungsstelle hat spätestens zum Ende jenes Quartals, in dem der schriftliche Bericht gemäß Abs. 1 an das Unternehmen übermittelt worden ist, der zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Informationen zu übermitteln:Die ermächtigte Überwachungsstelle hat spätestens zum Ende jenes Quartals, in dem der schriftliche Bericht gemäß Absatz eins, an das Unternehmen übermittelt worden ist, der zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Informationen zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsName, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer des Unternehmens;
- 2.Ziffer 2Tätigkeitsbereich gemäß § 11 bzw. Art der Tätigkeit gemäß § 27 StrSchG 2020;Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 11, bzw. Art der Tätigkeit gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020;
- 3.Ziffer 3allfällige Bewilligungs- oder Meldepflichten.
- (3)Absatz 3,Für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß § 17 gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.Für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß Paragraph 17, gelten Absatz eins und 2 sinngemäß.
§ 15 AllgStrSchV 2020 Meldebestimmungen
Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde folgende Informationen zu übermitteln: Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde folgende Informationen zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsName, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer des Unternehmens;
- 2.Ziffer 2beauftragte ermächtigte Überwachungsstelle;
- 3.Ziffer 3Tätigkeitsbereich gemäß § 11 bzw. Art der Tätigkeit gemäß § 27 StrSchG 2020;Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 11, bzw. Art der Tätigkeit gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020;
- 4.Ziffer 4genaue Beschreibung der betreffenden Tätigkeit;
- 5.Ziffer 5Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020;Ergebnisse der Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020;
- 6.Ziffer 6hinsichtlich der Rückstände:
- a)Litera aArt, enthaltene Radionuklide und durchschnittliche Menge pro Jahr,
- b)Litera bvorgesehene Beseitigung,
- c)Litera cAngaben zu einer allfälligen temporären Lagerung im Unternehmen;
- 7.Ziffer 7gegebenenfalls Angaben über stattgefundene strahlenschutzrelevante Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen gemäß § 17 Abs. 2.gegebenenfalls Angaben über stattgefundene strahlenschutzrelevante Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen gemäß Paragraph 17, Absatz 2,
§ 17 AllgStrSchV 2020
- (1)Absatz eins,Ergibt die Dosisabschätzung gemäß § 24 StrSchG 2020, dass keine der tätig werdenden Personen als strahlenexponierte Arbeitskraft einzustufen ist, hat das Unternehmen mindestens alle zehn Jahre eine neuerliche Dosisabschätzung gemäß § 24 StrSchG 2020 zu veranlassen, ansonsten mindestens alle fünf Jahre.Ergibt die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 24, StrSchG 2020, dass keine der tätig werdenden Personen als strahlenexponierte Arbeitskraft einzustufen ist, hat das Unternehmen mindestens alle zehn Jahre eine neuerliche Dosisabschätzung gemäß Paragraph 24, StrSchG 2020 zu veranlassen, ansonsten mindestens alle fünf Jahre.
- (2)Absatz 2,Bei strahlenschutzrelevanten Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hat das Unternehmen unverzüglich neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 zu veranlassen. Als strahlenschutzrelevante Änderungen gelten insbesondere:Bei strahlenschutzrelevanten Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hat das Unternehmen unverzüglich neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 zu veranlassen. Als strahlenschutzrelevante Änderungen gelten insbesondere:
- 1.Ziffer einsÄnderungen der Tätigkeit, die
- a)Litera adie Exposition von Arbeitskräften oder der Bevölkerung oder
- b)Litera bdie Menge oder Aktivitätskonzentration von Ableitungen oder Rückständen
erhöhen können;- 2.Ziffer 2Einsatz von Materialien mit möglicherweise höheren Aktivitätskonzentrationen;
- 3.Ziffer 3Änderungen bei der Beseitigung, die die Exposition der Bevölkerung erhöhen können.
§ 18 AllgStrSchV 2020
Der Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erheblich erhöhten Exposition im Sinne des § 27 StrSchG 2020 auszugehen ist, beträgt 0,3 Millisievert im Kalenderjahr. Der Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erheblich erhöhten Exposition im Sinne des Paragraph 27, StrSchG 2020 auszugehen ist, beträgt 0,3 Millisievert im Kalenderjahr.
§ 19 AllgStrSchV 2020 Verbraucherprodukte
Antragsunterlagen
Einem Antrag auf Zulassung eines Verbraucherproduktes sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen:
- 1.Ziffer einsdie bestimmungsgemäße Verwendung des Produktes;
- 2.Ziffer 2die technischen Eigenschaften des Produktes;
- 3.Ziffer 3bei Produkten, die radioaktive Stoffe enthalten:
- a)Litera aenthaltene Radionuklide und deren Aktivität;
- b)Litera bAngaben zu deren Einbettung;
- 4.Ziffer 4Dosisleistungen in den für die Verwendung des Produktes relevanten Entfernungen, einschließlich der Dosisleistung in einer Entfernung von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche;
- 5.Ziffer 5Dosen, denen Personen ausgesetzt sind, die das Produkt regelmäßig verwenden;
- 6.Ziffer 6Angaben zur Kennzeichnung und zur bestimmungsgemäßen Verwendung;
- 7.Ziffer 7alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen;
- 8.Ziffer 8allfällige Zulassungen in anderen Mitgliedstaaten.
§ 20 AllgStrSchV 2020 Höchstzulässige Dosisleistung
Die höchstzulässige Dosisleistung des Verbraucherproduktes unter bestimmungsgemäßer Verwendung im Abstand von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche des Produktes beträgt ein Mikrosievert pro Stunde.
§ 21 AllgStrSchV 2020 Bauartzugelassene Geräte
Höchstzulässige Dosisleistungs- und Aktivitätswerte
Voraussetzung für die Zulassung einer Bauart gemäß § 33 StrSchG 2020 ist die Einhaltung folgender Dosisleistungs- und Aktivitätswerte: Voraussetzung für die Zulassung einer Bauart gemäß Paragraph 33, StrSchG 2020 ist die Einhaltung folgender Dosisleistungs- und Aktivitätswerte:
- 1.Ziffer einsdrei Mikrosievert pro Stunde im Abstand von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche des Gerätes für die Dosisleistung;
- 2.Ziffer 2das Zehnfache der Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 für die Aktivität, wobei im Fall von mehreren Radionukliden die Summenformel gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden ist.das Zehnfache der Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 für die Aktivität, wobei im Fall von mehreren Radionukliden die Summenformel gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden ist.
§ 22 AllgStrSchV 2020 Antragsunterlagen
Einem Antrag auf Zulassung einer Bauart gemäß § 33 StrSchG 2020 sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen: Einem Antrag auf Zulassung einer Bauart gemäß Paragraph 33, StrSchG 2020 sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen:
- 1.Ziffer einsdie beabsichtigte Verwendung des Gerätes;
- 2.Ziffer 2detaillierte Beschreibung des Gerätes, einschließlich Planzeichnungen und strahlenschutzrelevanter Sicherheitseinrichtungen;
- 3.Ziffer 3Funktionsweise;
- 4.Ziffer 4technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zur Strahlenquelle;
- 5.Ziffer 5Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 21;Nachweis über die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 21,;
- 6.Ziffer 6Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung gemäß § 33 Abs. 3 Z 5 StrSchG 2020;Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 5, StrSchG 2020;
- 7.Ziffer 7erforderlichenfalls Vorkehrungen zur Sicherstellung sowie Maßnahmen zur Kontrolle, dass jedes einzelne Gerät den Merkmalen der Bauart entspricht;
- 8.Ziffer 8alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
§ 23 AllgStrSchV 2020 Bauartschein
- (1)Absatz eins,Ein Bauartschein gemäß § 35 Abs. 1 StrSchG 2020 hat Folgendes zu enthalten:Ein Bauartschein gemäß Paragraph 35, Absatz eins, StrSchG 2020 hat Folgendes zu enthalten:
- 1.Ziffer einsName, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Inhaberin/des Inhabers der Bauartzulassung;
- 2.Ziffer 2Geschäftszahl und Datum der Zulassung der Bauart;
- 3.Ziffer 3Type sowie Seriennummer des Gerätes;
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls Angabe der Radionuklide und deren Aktivität;
- 5.Ziffer 5die zugelassene Verwendung;
- 6.Ziffer 6Bedingungen und Auflagen für die Verwendung und gegebenenfalls für die Beseitigung von radioaktiven Quellen;
- 7.Ziffer 7einen Hinweis, dass gemäß § 35 Abs. 3 StrSchG 2020 bei der Verwendung die im Bauartschein vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und einzuhalten sind;einen Hinweis, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 3, StrSchG 2020 bei der Verwendung die im Bauartschein vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu erfüllen und einzuhalten sind;
- 8.Ziffer 8einen Hinweis auf die Meldepflichten der Verwenderin/des Verwenders gemäß § 25.einen Hinweis auf die Meldepflichten der Verwenderin/des Verwenders gemäß Paragraph 25,
- (2)Absatz 2,Jeder Bauartschein ist mit einer fortlaufenden Nummer sowie dem jeweiligen Ausstellungsdatum zu versehen.
- (3)Absatz 3,Sofern mehrere gleichartige bauartzugelassene Geräte in einer Anlage verwendet werden, kann ein Bauartschein für alle Geräte dieser Anlage ausgestellt werden.
- (4)Absatz 4,Wird ein Gerät in Verkehr gebracht, dessen Verwendung gemäß § 157 Abs. 5 StrSchG 2020 auf Grundlage des Bauartscheines nur noch bis zum 31. Dezember 2022 zulässig ist, ist darauf im Bauartschein hinzuweisen.Wird ein Gerät in Verkehr gebracht, dessen Verwendung gemäß Paragraph 157, Absatz 5, StrSchG 2020 auf Grundlage des Bauartscheines nur noch bis zum 31. Dezember 2022 zulässig ist, ist darauf im Bauartschein hinzuweisen.
§ 24 AllgStrSchV 2020 Meldepflichten der Inhaberin/des Inhabers einer Bauartzulassung
Die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung hat für jedes in Verkehr gebrachte bauartzugelassene Gerät unverzüglich folgende Informationen im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden:
- 1.Ziffer einsName, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Verwenderin/des Verwenders des Gerätes;
- 2.Ziffer 2fortlaufende Nummer des Bauartscheines;
- 3.Ziffer 3Type sowie Seriennummer des Gerätes;
- 4.Ziffer 4gegebenenfalls Identifizierungsnummer oder sonstige Kennung der Quelle.
§ 25 AllgStrSchV 2020 Meldepflichten der Verwenderin/des Verwenders eines bauartzugelassenen Gerätes
- (1)Absatz eins,Die Meldung der Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 4 StrSchG 2020 hat Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Verwenderin/des Verwenders zu umfassen.Die Meldung der Aufnahme der Tätigkeit gemäß Paragraph 35, Absatz 4, StrSchG 2020 hat Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Verwenderin/des Verwenders zu umfassen.
- (2)Absatz 2,Im Fall der Weitergabe eines bauartzugelassenen Gerätes hat die/der bisherige Verwenderin/Verwender Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der/des künftigen Verwenderin/Verwenders bzw. der Empfängerin/des Empfängers unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.
- (3)Absatz 3,Für bauartzugelassene Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, hat die Verwenderin/der Verwender den Bezug, die Rückgabe an die Herstellerin/den Hersteller oder die Inhaberin/den Inhaber der Bauartzulassung, die Weitergabe, die Verbringung, die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie den Verlust oder Diebstahl unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.
§ 26 AllgStrSchV 2020 Radioaktive Quellen
Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für radioaktive Quellen, sofern Tätigkeiten mit ihnen der Bewilligungspflicht unterliegen. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen des § 33, die auch für bauartzugelassene Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, gelten. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für radioaktive Quellen, sofern Tätigkeiten mit ihnen der Bewilligungspflicht unterliegen. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen des Paragraph 33,, die auch für bauartzugelassene Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, gelten.
§ 28 AllgStrSchV 2020 Kennzeichnung von radioaktiven Quellen
- (1)Absatz eins,Radioaktive Quellen sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat mindestens zu enthalten:
- 1.Ziffer einsdas Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“;
- 2.Ziffer 2die Angabe des Radionuklids und der Aktivität samt Referenzzeitpunkt.
- (2)Absatz 2,Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss, sofern möglich, an den Quellen und deren Behältnissen sowie an Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.Die Kennzeichnung gemäß Absatz eins, muss, sofern möglich, an den Quellen und deren Behältnissen sowie an Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
- (3)Absatz 3,Während des Hantierens mit offenen radioaktiven Stoffen ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.
- (4)Absatz 4,Räume, Arbeitsplätze, Behältnisse und Einrichtungen gemäß § 32 Abs. 1, Behälter und sonstige Gefäße, in bzw. an denen sich radioaktive Quellen befinden, müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.Räume, Arbeitsplätze, Behältnisse und Einrichtungen gemäß Paragraph 32, Absatz eins,, Behälter und sonstige Gefäße, in bzw. an denen sich radioaktive Quellen befinden, müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.
§ 30 AllgStrSchV 2020 Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen
- (1)Absatz eins,Radioaktive Quellen müssen vor dem Zugriff Unbefugter gesichert sein, wobei auch der Bezug und die Weitergabe zu berücksichtigen sind.
- (2)Absatz 2,Die Informationen über die Sicherung von radioaktiven Quellen dürfen nur befugten Personen zugänglich sein.
- (3)Absatz 3,Für gefährliche radioaktive Quellen sind erforderlichenfalls auch Maßnahmen zur Entdeckung eines unbefugten Zugriffs sowie zur Wiederauffindung von entwendeten Quellen zu setzen.
§ 32 AllgStrSchV 2020 Lagerung von radioaktiven Quellen
- (1)Absatz eins,Radioaktive Quellen sind während der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, in ausschließlich dafür bestimmten Behältnissen und/oder Einrichtungen, wie Schränken, Tresoren oder baulichen Vorrichtungen, zu lagern.
- (2)Absatz 2,Die Aktivität der gelagerten Quellen, die Abschirmwirkung der Behältnisse und Einrichtungen gemäß Abs. 1 und sonstige Gegebenheiten, wie Aufenthaltszeiten und Abstände, sind so aufeinander abzustimmen, dass die durch die Lagerung verursachte effektive Dosis im Kalenderjahr fürDie Aktivität der gelagerten Quellen, die Abschirmwirkung der Behältnisse und Einrichtungen gemäß Absatz eins und sonstige Gegebenheiten, wie Aufenthaltszeiten und Abstände, sind so aufeinander abzustimmen, dass die durch die Lagerung verursachte effektive Dosis im Kalenderjahr für
- 1.Ziffer einsEinzelpersonen der Bevölkerung 0,3 Millisievert und
- 2.Ziffer 2strahlenexponierte Arbeitskräfte ein Millisievert
nicht überschreitet.
§ 33 AllgStrSchV 2020 Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten
- (1)Absatz eins,Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Drittstaaten nach Österreich hat die Empfängerin/der Empfänger im Wege des Zentralen Quellenregisters eine Bestätigung der zuständigen Behörde einzuholen, dass sie/er aufgrund einer entsprechenden Bewilligung bzw. Zulassung zum Bezug berechtigt ist.
- (2)Absatz 2,Im Wege des Zentralen Quellenregisters sind zu übermitteln:
- 1.Ziffer einsAngaben zu den Quellen:
- a)Litera aRadionuklide,
- b)Litera bHöchstaktivität jeder einzelnen Quelle,
- c)Litera cAnzahl der Quellen;
- 2.Ziffer 2Angaben zur Empfängerin/zum Empfänger:
- a)Litera aName und Adresse,
- b)Litera bAnsprechperson,
- c)Litera cGeschäftszahl der Bewilligung bzw. Zulassung, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, gegebenenfalls Gültigkeitsdauer;
- 3.Ziffer 3Angaben zur Besitzerin/zum Besitzer im Drittstaat:
- a)Litera aName und Adresse,
- b)Litera bAnsprechperson;
- 4.Ziffer 4Bestätigung der Empfängerin/des Empfängers über die Richtigkeit der Angaben sowie die Einhaltung aller nationalen Vorschriften.
- (3)Absatz 3,Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Österreich in Drittstaaten hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes eine Bestätigung der zuständigen Behörde im Drittstaat einzuholen, dass die Empfängerin/der Empfänger zum Bezug berechtigt ist. Diese Bestätigung ist an das Zentrale Quellenregister zu übermitteln.
- (4)Absatz 4,Die Bestätigung gemäß Abs. 1 oder 3 kann für mehr als eine Verbringung eingeholt werden, sofernDie Bestätigung gemäß Absatz eins, oder 3 kann für mehr als eine Verbringung eingeholt werden, sofern
- 1.Ziffer einsdie Quellen dieselben physikalischen und chemischen Eigenschaften aufweisen,
- 2.Ziffer 2die Quellen ähnliche Aktivitätswerte haben und
- 3.Ziffer 3dieselben Personen daran beteiligt und dieselben zuständigen Behörden damit befasst sind.
Die Bestätigung gemäß Abs. 1 oder 3 ist für längstens drei Jahre gültig.Die Bestätigung gemäß Absatz eins, oder 3 ist für längstens drei Jahre gültig.
§ 35 AllgStrSchV 2020 Umschlossene radioaktive Quellen
Meldepflichten
- (1)Absatz eins,Für umschlossene radioaktive Quellen hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die Herstellung, den Bezug, die Rückgabe an die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten, die Weitergabe, die Verbringung, die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie den Verlust oder Diebstahl unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.
- (2)Absatz 2,Meldungen gemäß Abs. 1 haben zumindest folgende Informationen zu enthalten:Meldungen gemäß Absatz eins, haben zumindest folgende Informationen zu enthalten:
- 1.Ziffer einsName, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers;
- 2.Ziffer 2Geschäftszahl der Bewilligung;
- 3.Ziffer 3Angabe, ob es sich um eine hoch radioaktive umschlossene Quelle handelt;
- 4.Ziffer 4Standort der Quelle, falls nicht ident mit Adresse gemäß Z 1;Standort der Quelle, falls nicht ident mit Adresse gemäß Ziffer eins,;
- 5.Ziffer 5Verwendung der Quelle;
- 6.Ziffer 6ortsfeste oder mobile Nutzung;
- 7.Ziffer 7Identifizierungsnummer gemäß Zertifikat oder sonstige Kennung;
- 8.Ziffer 8Radionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
- 9.Ziffer 9physikalische und chemische Eigenschaften;
- 10.Ziffer 10Zeitpunkt des Bezuges;
- 11.Ziffer 11Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten;
- 12.Ziffer 12im Fall der Rückgabe, der Weitergabe, der Verbringung oder der Abgabe als radioaktiver Abfall: Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.
§ 36 AllgStrSchV 2020 Dichtheitsprüfungen, undichte Quellen
- (1)Absatz eins,Umschlossene radioaktive Quellen sind, sofern ihre Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet, in von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitabständen – bei Verdacht auf Undichtheit jedoch unverzüglich – auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Dichtheitsprüfungen dürfen durch fachkundige Personen vorgenommen werden, sofern es sich nicht um hoch radioaktive umschlossene Quellen handelt. Für hoch radioaktive umschlossene Quellen sind dafür akkreditierte Stellen heranzuziehen. Die Behörde kann aber auch hier im Einzelfall zulassen, dass diese Prüfungen durch fachkundige Personen vorgenommen werden.
- (3)Absatz 3,Über die Ergebnisse der Dichtheitsprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
- (4)Absatz 4,Undichte Quellen dürfen nicht mehr verwendet werden und sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sicher zu verwahren. Die Wiederverwendung ist erst dann zulässig, wenn nach Instandsetzung eine Prüfung ergibt, dass die Quelle dicht ist.
- (5)Absatz 5,Für durch undichte Quellen verursachte Kontaminationen sind die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.Für durch undichte Quellen verursachte Kontaminationen sind die Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.
§ 37 AllgStrSchV 2020 Strahlenvorrichtungen
Strahlenvorrichtungen müssen
- 1.Ziffer einsso ausgeführt sein, dass bei geschlossener Abschirmung bzw. bei in der abgeschirmten Position befindlichen Quelle die Dosisleistung in einem Meter Entfernung von der Quelle durchschnittlich 25 Mikrosievert pro Stunde und maximal 100 Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet,
- 2.Ziffer 2über eine mechanische oder elektrische Vorrichtung zum Öffnen und Schließen der Abschirmung bzw. zum Aus- und Einfahren der Quelle verfügen,
- 3.Ziffer 3eindeutig anzeigen, ob die Abschirmung offen oder geschlossen bzw. die Quelle ausgefahren oder in der abgeschirmten Position ist, sowie
- 4.Ziffer 4über einen Mechanismus verfügen, der bei Stromausfall unverzüglich das Schließen der Abschirmung bzw. das Einfahren der Quelle in die abgeschirmte Position ermöglicht.
§ 38 AllgStrSchV 2020 Betrieb von Strahlenvorrichtungen
- (1)Absatz eins,Strahlenvorrichtungen, deren Quellen in einem Meter Entfernung eine Dosisleistung von mehr als einem Millisievert pro Stunde bewirken, dürfen, sofern dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht, nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß § 108 betrieben werden.Strahlenvorrichtungen, deren Quellen in einem Meter Entfernung eine Dosisleistung von mehr als einem Millisievert pro Stunde bewirken, dürfen, sofern dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht, nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß Paragraph 108, betrieben werden.
- (2)Absatz 2,Für den Betrieb von Strahlenvorrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen:
- 1.Ziffer einsdie Abschirmung darf erst geöffnet bzw. die Quelle erst ausgefahren werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen und alle erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen gesetzt sind;
- 2.Ziffer 2von der Quelle sowie von Streuobjekten ist ausreichend Abstand zu halten;
- 3.Ziffer 3halten sich Personen im Kontrollbereich auf, müssen zwischen diesen Personen und der Quelle sowie den Streuobjekten die erforderlichen Abschirmungen vorhanden sein;
- 4.Ziffer 4strahlenexponierte Arbeitskräfte haben erforderlichenfalls Warndosimeter zu tragen;
- 5.Ziffer 5die Dauer der Anwendung der ionisierenden Strahlung ist auf das zur Erreichung des Zweckes unumgängliche Ausmaß zu beschränken.
- (3)Absatz 3,Der Ermittlung der gemäß Abs. 2 Z 3 erforderlichen Abschirmungen sind entsprechende technische Normen oder sonstige Regelwerke zugrunde zu legen.Der Ermittlung der gemäß Absatz 2, Ziffer 3, erforderlichen Abschirmungen sind entsprechende technische Normen oder sonstige Regelwerke zugrunde zu legen.
- (4)Absatz 4,Für den Betrieb von Strahlenvorrichtungen sind Maßnahmen für den Fall einer Störung der selbsttätigen Rückkehr der Quelle in die strahlenabgeschirmte Position sowie für den Fall einer Störung der Verschlussvorrichtung schriftlich festzulegen. Diese Maßnahmen sind mindestens einmal im Jahr unter Einbeziehung aller Personen, denen dabei eine Rolle zukommt, zu üben. Über diese Übungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
§ 39 AllgStrSchV 2020 Handhabung von umschlossenen radioaktiven Quellen
- (1)Absatz eins,Umschlossene radioaktive Quellen dürfen erst unmittelbar vor der Verwendung aus ihren Behältern entnommen werden und sind nach der Verwendung unverzüglich wieder in diese zu geben.
- (2)Absatz 2,Außer in begründeten Fällen sind bei der Handhabung Greif- und Distanzwerkzeuge ausreichender Länge zu verwenden.
- (3)Absatz 3,Für die Handhabung gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 und 3 sinngemäß.Für die Handhabung gelten die Bestimmungen des Paragraph 38, Absatz 2 und 3 sinngemäß.
§ 40 AllgStrSchV 2020 Hoch radioaktive umschlossene Quellen
Allgemeine Bestimmungen
- (1)Absatz eins,Für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle muss eine eindeutige, durch die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten vergebene Identifizierungsnummer vorliegen. Diese muss, soweit möglich, auf der Quelle und deren Behältnis eingraviert oder eingeprägt sein. Ist dies auf dem Behältnis der Quelle nicht möglich oder werden wiederverwendbare Transportbehältnisse eingesetzt, müssen auf dem Behältnis der Quelle zumindest Angaben zur Art der Quelle vorhanden sein.
- (2)Absatz 2,Das Behältnis einer hoch radioaktiven umschlossenen Quelle und, soweit möglich, die Quelle selbst muss in Form eines Etiketts mit dem Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 gekennzeichnet sein.
- (3)Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 lesbar bleiben.Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 lesbar bleiben.
- (4)Absatz 4,Für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle muss eine Fotografie des Typs sowie des typischen Behältnisses der Quelle vorliegen.
- (5)Absatz 5,Für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle müssen schriftliche Unterlagen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die Quelle über eine Identifizierungsnummer gemäß Abs. 1 verfügt und gemäß Abs. 1 und 2 gekennzeichnet ist. Erforderlichenfalls haben diese Unterlagen auch Fotografien der Quelle, des Behältnisses der Quelle, des Transportbehältnisses sowie der Strahlenvorrichtung, in der sich die Quelle befindet, zu enthalten.Für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle müssen schriftliche Unterlagen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die Quelle über eine Identifizierungsnummer gemäß Absatz eins, verfügt und gemäß Absatz eins und 2 gekennzeichnet ist. Erforderlichenfalls haben diese Unterlagen auch Fotografien der Quelle, des Behältnisses der Quelle, des Transportbehältnisses sowie der Strahlenvorrichtung, in der sich die Quelle befindet, zu enthalten.
- (6)Absatz 6,Für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle und deren Behältnisse sowie für Strahlenvorrichtungen, die solche Quellen enthalten, müssen Wartungsvorschriften vorliegen.
§ 41 AllgStrSchV 2020 Kontrolle und Wartung von hoch radioaktiven umschlossenen Quellen
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle sowie für Strahlenvorrichtungen, die solche Quellen enthalten,
- 1.Ziffer einsregelmäßig zu prüfen, ob die Quelle bzw. die Strahlenvorrichtung noch vorhanden und in augenscheinlich gutem Zustand ist,
- 2.Ziffer 2nach einem Ereignis, durch das die Quelle bzw. die Strahlenvorrichtung beschädigt worden sein könnte, deren Unversehrtheit zu überprüfen sowie
- 3.Ziffer 3die erforderlichen Wartungen durchzuführen.
Über diese Kontrollen und Wartungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
§ 42 AllgStrSchV 2020 Aufzeichnungspflichten
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über hoch radioaktive umschlossene Quellen zu führen, die die in Anlage 8 angeführten Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
§ 43 AllgStrSchV 2020 Offene radioaktive Stoffe
Aufzeichnungspflichten
- (1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über den Bezug von offenen radioaktiven Stoffen zu führen, die Folgendes enthalten:
- 1.Ziffer einsRadionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
- 2.Ziffer 2physikalische und chemische Eigenschaften;
- 3.Ziffer 3Zeitpunkt des Bezuges;
- 4.Ziffer 4Name und Adresse der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten.
- (2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über die Weitergabe, die Verbringung sowie die Abgabe als radioaktiver Abfall zu führen, die Folgendes enthalten:
- 1.Ziffer einsRadionuklid und Aktivität samt Referenzzeitpunkt;
- 2.Ziffer 2physikalische und chemische Eigenschaften;
- 3.Ziffer 3Zeitpunkt der Weitergabe, Verbringung oder Abgabe;
- 4.Ziffer 4Name und Adresse der Empfängerin/des Empfängers.
- (3)Absatz 3,Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz eins und 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
§ 44 AllgStrSchV 2020 Handhabung
- (1)Absatz eins,Die Handhabung offener radioaktiver Stoffe hat so zu erfolgen, dass die externe Exposition sowie die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß von Kontaminationen und Inkorporationen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar gehalten werden.
- (2)Absatz 2,Für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, die zu einer Kontamination der Luft führen können, sind entsprechende Schutzmaßnahmen und erforderlichenfalls Überwachungsmaßnahmen vorzusehen.
- (3)Absatz 3,Offene radioaktive Stoffe dürfen nur so lange und nur in solchen Aktivitäten verwendet werden, wie dies für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist.
§ 45 AllgStrSchV 2020 Schutz gegen Kontamination und Inkorporation
- (1)Absatz eins,Beim Hantieren mit offenen radioaktiven Stoffen sind zum Schutz gegen Kontamination und Inkorporation geeignete Strahlenschutzmittel gemäß § 87 zu verwenden.Beim Hantieren mit offenen radioaktiven Stoffen sind zum Schutz gegen Kontamination und Inkorporation geeignete Strahlenschutzmittel gemäß Paragraph 87, zu verwenden.
- (2)Absatz 2,Das An- und Ablegen sowie das Aufbewahren der Strahlenschutzmittel hat in geeigneten Umkleidebereichen derart zu erfolgen, dass es dabei zu keiner Kontamination der Straßenkleidung kommen kann.
§ 46 AllgStrSchV 2020 Überprüfen auf Kontamination, Dekontaminierung
- (1)Absatz eins,Arbeitsplätze, an denen mit offenen radioaktiven Stoffen hantiert wird, sind mindestens täglich nach Beendigung der Arbeiten, erforderlichenfalls auch unverzüglich nach einzelnen Arbeitsschritten, auf Kontamination zu prüfen.
- (2)Absatz 2,Jeweils im erforderlichen Ausmaß auf Kontamination zu prüfen sind
- 1.Ziffer einsPersonen, die mit offenen radioaktiven Stoffen hantieren,
- 2.Ziffer 2gemäß § 45 Abs. 1 verwendete Strahlenschutzmittel sowiegemäß Paragraph 45, Absatz eins, verwendete Strahlenschutzmittel sowie
- 3.Ziffer 3Gegenstände, die aus Räumen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen hantiert wird, gebracht werden sollen.
- (3)Absatz 3,Im Fall einer Kontamination sind erforderlichenfalls unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, um eine weitere Verbreitung der Kontamination zu verhindern.
- (4)Absatz 4,Ein kontaminierter Bereich ist durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „KONTAMINATION“ zu kennzeichnen.
- (5)Absatz 5,Sofern nicht andere Maßnahmen, wie insbesondere Abklingenlassen im Fall kurzlebiger Radionuklide, aus Sicht des Strahlenschutzes geeigneter sind, ist im Fall einer entfernbaren Kontamination der betroffene Bereich unverzüglich zu dekontaminieren.
- (6)Absatz 6,Im Fall einer Kontamination von Personen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die dadurch bewirkte Exposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar zu halten.
- (7)Absatz 7,Es sind schriftliche Anweisungen zu erstellen, in denen die Maßnahmen im Fall einer Kontamination festgelegt sind. Diese Maßnahmen sind mindestens einmal im Jahr unter Einbeziehung aller Personen, denen dabei eine Rolle zukommt, zu üben. Über diese Übungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
§ 47 AllgStrSchV 2020 Erforderliche Arbeitsplatztype
- (1)Absatz eins,In Anlage 9 ist – abhängig von der jeweils verwendeten Aktivität – für verschiedene Arten von Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen festgelegt, welche Arbeitsplatztype gemäß den §§ 48 bis 50 erforderlich ist.In Anlage 9 ist – abhängig von der jeweils verwendeten Aktivität – für verschiedene Arten von Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen festgelegt, welche Arbeitsplatztype gemäß den Paragraphen 48 bis 50 erforderlich ist.
- (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung Abweichungen von den Festlegungen der Anlage 9 sowie den Bestimmungen der §§ 48 bis 50 zulassen.Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung Abweichungen von den Festlegungen der Anlage 9 sowie den Bestimmungen der Paragraphen 48 bis 50 zulassen.
- (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde kann vom Erfordernis eines Arbeitsplatzes gemäß den §§ 48 bis 50 absehen, sofern nur eine Lagerung von offenen radioaktiven Stoffen in geeigneten Behältern erfolgt und radioaktive Stoffe weder daraus entnommen noch hinzugefügt werden.Die zuständige Behörde kann vom Erfordernis eines Arbeitsplatzes gemäß den Paragraphen 48 bis 50 absehen, sofern nur eine Lagerung von offenen radioaktiven Stoffen in geeigneten Behältern erfolgt und radioaktive Stoffe weder daraus entnommen noch hinzugefügt werden.
§ 48 AllgStrSchV 2020 Arbeitsplätze der Type C
- (1)Absatz eins,Arbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, müssen
- 1.Ziffer einsausreichend belüftet werden können,
- 2.Ziffer 2Wände, Fußböden, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsflächen mit glatten, leicht zu reinigenden Oberflächen haben sowie
- 3.Ziffer 3Arbeitsflächen haben, die Flüssigkeiten nicht absorbieren.
- (2)Absatz 2,Für Arbeitsplätze der Type C müssen vorhanden sein:
- 1.Ziffer einsWaschgelegenheiten mit Hygienearmaturen und erforderlichenfalls Duschanlagen;
- 2.Ziffer 2erforderlichenfalls ein Laboratoriumsbecken mit Hygienearmaturen zur Dekontaminierung von Gegenständen;
- 3.Ziffer 3erforderlichenfalls entsprechende Abschirmungen zum Schutz von Personen.
- (3)Absatz 3,An Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.
§ 49 AllgStrSchV 2020 Arbeitsplätze der Type B
- (1)Absatz eins,Arbeitsplätze der Type B müssen die Anforderungen an und Festlegungen für Arbeitsplätze der Type C erfüllen und zusätzlich folgende Anforderungen:
- 1.Ziffer einssie müssen in eigenen, nur der betreffenden Tätigkeit dienenden Räumen eingerichtet sein;
- 2.Ziffer 2die Oberfläche der Fußböden darf Flüssigkeiten nicht absorbieren;
- 3.Ziffer 3die Fußböden und Wände, erforderlichenfalls auch die Decke, müssen mit einer abwaschbaren und flüssigkeitsundurchlässigen Schutzschicht versehen sein;
- 4.Ziffer 4der Übergang zwischen Fußboden und Wänden muss fugenlos ausgeführt sein.
- (2)Absatz 2,Für Arbeiten, bei denen eine Kontamination der Luft auftreten kann, muss entweder ein geeigneter Isotopenabzugsschrank oder eine geeignete geschlossene Arbeitskammer vorhanden sein.
- (3)Absatz 3,Die gemäß § 45 Abs. 1 verwendeten Strahlenschutzmittel müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type B hervorgeht. Sie dürfen nicht außerhalb des Raumes, in dem sich der betreffende Arbeitsplatz der Type B befindet, verwendet werden.Die gemäß Paragraph 45, Absatz eins, verwendeten Strahlenschutzmittel müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type B hervorgeht. Sie dürfen nicht außerhalb des Raumes, in dem sich der betreffende Arbeitsplatz der Type B befindet, verwendet werden.
§ 50 AllgStrSchV 2020 Arbeitsplätze der Type A
- (1)Absatz eins,Arbeitsplätze der Type A müssen die Anforderungen an und Festlegungen für Arbeitsplätze der Type B erfüllen und zusätzlich folgende Anforderungen:
- 1.Ziffer einsdie Oberfläche der Wände darf Flüssigkeiten nicht absorbieren;
- 2.Ziffer 2die Räume dürfen nur über Umkleideräume mit Duschen zugänglich sein;
- 3.Ziffer 3die Räume müssen über eine Lüftungsanlage verfügen, die dauernd einen ausreichenden Unterdruck erzeugen kann;
- 4.Ziffer 4der Unterdruck muss auch bei Ausfall der normalen Stromversorgung sichergestellt sein.
- (2)Absatz 2,In Räumen mit Arbeitsplätzen der Type A ist die Luft in regelmäßigen Zeitabständen und überdies bei Erfordernis mit einem geeigneten Messsystem auf Kontamination zu prüfen. Über die Ergebnisse der Messungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
- (3)Absatz 3,Die gemäß § 45 Abs. 1 verwendeten Strahlenschutzmittel müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type A hervorgeht. Sie dürfen nicht außerhalb des Raumes, in dem sich der betreffende Arbeitsplatz der Type A befindet, verwendet werden.Die gemäß Paragraph 45, Absatz eins, verwendeten Strahlenschutzmittel müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type A hervorgeht. Sie dürfen nicht außerhalb des Raumes, in dem sich der betreffende Arbeitsplatz der Type A befindet, verwendet werden.
§ 51 AllgStrSchV 2020 Strahlengeneratoren
Allgemeine Bestimmungen
- (1)Absatz eins,Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß § 108 betrieben werden, sofernNicht-medizinische Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß Paragraph 108, betrieben werden, sofern
- 1.Ziffer einssie keine Vollschutzeinrichtungen gemäß § 54 sind,sie keine Vollschutzeinrichtungen gemäß Paragraph 54, sind,
- 2.Ziffer 2nicht durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt ist, dass Bereiche, in denen die Dosisleistung drei Mikrosievert pro Stunde überschreiten kann, nicht zugänglich sind, oder
- 3.Ziffer 3dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht.
- (2)Absatz 2,Für jede Röntgeneinrichtung müssen neben den zugehörigen Begleitpapieren in deutscher Sprache vorliegen:
- 1.Ziffer einsein für die sichere Bedienung ausreichender Auszug aus der Bedienungsanleitung;
- 2.Ziffer 2Angaben über technische Daten der Röntgeneinrichtung, die zur Festlegung von geeigneten Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind;
- 3.Ziffer 3eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen;
- 4.Ziffer 4eine Wartungsanleitung.
§ 52 AllgStrSchV 2020 Anforderungen
- (1)Absatz eins,Bei Röntgeneinrichtungen, sofern es sich nicht um solche gemäß Abs. 2 oder um Vollschutzeinrichtungen gemäß § 54 handelt, muss das Röhrenschutzgehäuse so ausgeführt sein, dass während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung in einem Meter Entfernung vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet:Bei Röntgeneinrichtungen, sofern es sich nicht um solche gemäß Absatz 2, oder um Vollschutzeinrichtungen gemäß Paragraph 54, handelt, muss das Röhrenschutzgehäuse so ausgeführt sein, dass während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung in einem Meter Entfernung vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet:
- 1.Ziffer eins2,5 Millisievert pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen bis 200 Kilovolt;
- 2.Ziffer 2zehn Millisievert pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen über 200 Kilovolt, wobei diese Einrichtungen nach Herunterregeln auf Röhrenspannungen unter 200 Kilovolt der Anforderung gemäß Z 1 entsprechen müssen.zehn Millisievert pro Stunde bei Röntgeneinrichtungen mit Nennspannungen über 200 Kilovolt, wobei diese Einrichtungen nach Herunterregeln auf Röhrenspannungen unter 200 Kilovolt der Anforderung gemäß Ziffer eins, entsprechen müssen.
- (2)Absatz 2,Bei Röntgeneinrichtungen für Kristallografie, Mikroradiografie, Röntgenspektralanalyse oder ähnliche Zwecke, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen gemäß § 54 handelt, muss das Röhrenschutzgehäuse so ausgeführt sein, dass während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung in 0,5 Meter Entfernung vom Brennfleck zehn Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet.Bei Röntgeneinrichtungen für Kristallografie, Mikroradiografie, Röntgenspektralanalyse oder ähnliche Zwecke, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen gemäß Paragraph 54, handelt, muss das Röhrenschutzgehäuse so ausgeführt sein, dass während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung in 0,5 Meter Entfernung vom Brennfleck zehn Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet.
§ 53 AllgStrSchV 2020 Betriebsvorschriften
- (1)Absatz eins,Während des Betriebes der Röntgeneinrichtung dürfen sich keine Personen im Strahlenanwendungsraum aufhalten.
- (2)Absatz 2,Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen gemäß § 54 handelt:Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen gemäß Paragraph 54, handelt:
- 1.Ziffer einsdie Röntgeneinrichtung darf erst in Betrieb genommen werden, wenn alle Vorbereitungsarbeiten abgeschlossen und alle erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen gesetzt sind;
- 2.Ziffer 2von der Röntgenröhre und von Streuobjekten ist ausreichend Abstand zu halten;
- 3.Ziffer 3halten sich Personen im Kontrollbereich auf, müssen zwischen diesen Personen und dem Streuobjekt die erforderlichen Abschirmungen vorhanden sein;
- 4.Ziffer 4beim Betrieb von Röntgeneinrichtungen zur zerstörungsfreien Prüfung haben strahlenexponierte Arbeitskräfte Warndosimeter zu tragen;
- 5.Ziffer 5der Querschnitt des Nutzstrahlenbündels ist durch angemessene Einblendung auf das zur Erreichung des Zweckes erforderliche Ausmaß zu begrenzen;
- 6.Ziffer 6die Dauer der Anwendung der Röntgenstrahlung ist auf das zur Erreichung des Zweckes unumgängliche Ausmaß zu beschränken;
- 7.Ziffer 7sofern die Röntgeneinrichtung zur Frachtkontrolle eingesetzt wird, ist vor der Strahlenanwendung sicherzustellen, dass sich keine Personen im bestrahlten Bereich befinden.
- (3)Absatz 3,Der Ermittlung der gemäß Abs. 2 Z 3 erforderlichen Abschirmungen sind entsprechende technische Normen oder sonstige Regelwerke zugrunde zu legen.Der Ermittlung der gemäß Absatz 2, Ziffer 3, erforderlichen Abschirmungen sind entsprechende technische Normen oder sonstige Regelwerke zugrunde zu legen.
- (4)Absatz 4,Über die Betriebszeiten sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde von dieser Aufzeichnungspflicht absehen.
§ 54 AllgStrSchV 2020 Bestimmungen für Vollschutzeinrichtungen
- (1)Absatz eins,Vollschutzeinrichtungen sind Röntgeneinrichtungen, bei denen das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre auch den zu bestrahlenden Gegenstand vollständig umschließt, und deren Schutzgehäuse so ausgeführt ist, dass die Dosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der Außenfläche des Schutzgehäuses drei Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet.
- (2)Absatz 2,Bei Vollschutzeinrichtungen muss sichergestellt sein, dass die Röntgenröhre nur bei geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann oder dass bei Verfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb der Röntgenröhre erfordern, das Schutzgehäuse während des Betriebes nur bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster der Röntgenröhre geöffnet werden kann und dann im Inneren des Schutzgehäuses die Dosisleistung drei Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet.
§ 55 AllgStrSchV 2020 Nicht-medizinische Teilchenbeschleuniger
Allgemeine Bestimmungen
- (1)Absatz eins,Teilchenbeschleuniger dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen betrieben werden, sofern dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht. Für einen Betrieb außerhalb von Strahlenanwendungsräumen muss entweder das Gerät mit festverbundenen Strahlenfängern ausgerüstet sein, die die Nutzstrahlung in ausreichendem Maß absorbieren, oder durch sonstige Abschirmungen ein ausreichender Schutz sichergestellt sein.
- (2)Absatz 2,Teilchenbeschleuniger müssen mit einem Typenschild versehen sein, auf dem der Name oder das Kennzeichen der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten sowie die Fabrikationsnummer angegeben sein muss. Neben den zugehörigen Begleitpapieren müssen in deutscher Sprache vorliegen:
- 1.Ziffer einsein für die sichere Bedienung ausreichender Auszug aus der Bedienungsanleitung;
- 2.Ziffer 2Angaben über technische Daten des Teilchenbeschleunigers, die zur Festlegung von geeigneten Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind;
- 3.Ziffer 3eine Beschreibung gerätespezifischer Strahlenschutzmaßnahmen;
- 4.Ziffer 4eine Wartungsanleitung.
§ 56 AllgStrSchV 2020 Anforderungen
- (1)Absatz eins,Beim Betrieb mit Röntgenstrahlung muss in dem durch die Strahlenbegrenzungseinrichtungen abgeschirmten Teil die primäre Röntgenstrahlung so weit geschwächt sein, dass die Dosisleistung im abgeschirmten Bereich zwei Prozent der Dosisleistung in der Achse des Nutzstrahlenbündels nicht überschreitet, wobei auf den normalen Bestrahlungsabstand bei gleichem Abstand vom Divergenzpunkt des Nutzstrahlenbündels Bezug zu nehmen ist.
- (2)Absatz 2,Teilchenbeschleuniger müssen mit einer Bedienungsvorrichtung ausgestattet sein,
- 1.Ziffer einsdie sich räumlich getrennt vom Beschleuniger aufstellen lässt,
- 2.Ziffer 2mit der die Bestrahlungsdauer eingestellt werden kann,
- 3.Ziffer 3an der die eingestellte Bestrahlungsdauer während der Bestrahlung angezeigt bleibt und
- 4.Ziffer 4die nach Ablauf der eingestellten Bestrahlungsdauer die Strahlung selbsttätig abschaltet.
- (3)Absatz 3,Besitzt ein Teilchenbeschleuniger mehrere Bedienungsvorrichtungen, müssen diese wechselseitig so verriegelt sein, dass das Einschalten jeweils nur von einer Vorrichtung aus möglich ist.
- (4)Absatz 4,Der Strahlbetrieb muss jederzeit manuell durch Notausschalter oder sonstige Vorrichtungen sowie unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise bei Öffnen der Türen des Strahlenanwendungsraumes, selbsttätig unterbrochen werden können. Das Fortsetzen des Strahlbetriebes darf nur von der Bedienungsvorrichtung aus und erst nach dem Wegfall der Abschaltursache möglich sein.
- (5)Absatz 5,An der Bedienungsvorrichtung muss angezeigt werden, ob der Teilchenbeschleuniger eingeschaltet ist und ob Strahlung abgegeben wird. Es müssen entsprechende Anschlüsse vorhanden sein, die auch an anderen Stellen solche Anzeigen ermöglichen.
§ 57 AllgStrSchV 2020 Betriebsvorschriften
- (1)Absatz eins,Während des Betriebes des Teilchenbeschleunigers dürfen sich keine Personen im Strahlenanwendungsraum aufhalten.
- (2)Absatz 2,Entstehen beim Betrieb von Teilchenbeschleunigern Aktivierungsprodukte, sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.
- (3)Absatz 3,Für den Betrieb von Teilchenbeschleunigern außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten die Bestimmungen des § 53 Abs. 2 sinngemäß.Für den Betrieb von Teilchenbeschleunigern außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 2, sinngemäß.
- (4)Absatz 4,Über die Betriebszeiten sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
§ 58 AllgStrSchV 2020 Forschungsreaktoren
Betriebsorganisation
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Reaktorbetriebsleitung,
- 2.Ziffer 2die Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure,
- 3.Ziffer 3die Strahlenschutzbeauftragten sowie
- 4.Ziffer 4die Beauftragten für nukleare Sicherheit
zu benennen sind. Die Betriebsorganisation sowie Änderungen derselben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
§ 59 AllgStrSchV 2020 Betriebsvorschriften
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Vorschriften für den sicheren Betrieb des Forschungsreaktors zu erstellen, bei Bedarf zu aktualisieren und den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsvorschriften müssen mindestens Folgendes enthalten:
- 1.Ziffer einsBetriebsorganisation;
- 2.Ziffer 2organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb des Forschungsreaktors;
- 3.Ziffer 3Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb des Forschungsreaktors festgelegt sind, insbesondere betreffend Betrieb der Reaktorwarte, Strahlenschutz, Brandschutz, Instandhaltung, Sicherung des Kernbrennstoffs und von radioaktiven Quellen, die für den Betrieb benötigt werden, sowie Zutritt;
- 4.Ziffer 4Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung des Forschungsreaktors und der zugehörigen Einrichtungen;
- 5.Ziffer 5Bedienungsanleitungen für die sicherheitsrelevanten Systeme;
- 6.Ziffer 6technische Spezifikationen einschließlich Sicherheitsgrenzwerte;
- 7.Ziffer 7Kriterien für das Erkennen und das Bewerten von sicherheitsrelevanten Ereignissen sowie zu veranlassende Maßnahmen im Fall solcher Ereignisse;
- 8.Ziffer 8Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß § 66 Abs. 2;Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß Paragraph 66, Absatz 2,;
- 9.Ziffer 9Vorkehrungen gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;Vorkehrungen gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;
- 10.Ziffer 10Wiederholungsprüfungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen;
- 11.Ziffer 11Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung einer effektiven Sicherheitskultur.
§ 60 AllgStrSchV 2020 Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur
- (1)Absatz eins,Das Managementsystem gemäß § 49 Abs. 2 Z 4 StrSchG 2020 hat Aspekte der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Qualitätssicherung zu berücksichtigen.Das Managementsystem gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4, StrSchG 2020 hat Aspekte der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
- (2)Absatz 2,Das Managementsystem ist bei Bedarf zu aktualisieren.
- (3)Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat
- 1.Ziffer einsauf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit zu fördern,
- a)Litera azu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und
- b)Litera bSicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden sowie
- 2.Ziffer 2Vorkehrungen zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen zu treffen.
- (4)Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Verbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen und der periodischen Sicherheitsüberprüfungen, der eigenen Betriebserfahrung und des Erfahrungsaustausches mit Betreiberinnen/Betreibern vergleichbarer Forschungsreaktoren zu erarbeiten.
- (5)Absatz 5,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Funktionstüchtigkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und in einem Prüfhandbuch zu dokumentieren.
§ 61 AllgStrSchV 2020 Sicherheitsbericht, anlageninterner Notfallplan, Notfallübungen
- (1)Absatz eins,Der Sicherheitsbericht gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 hat die in Anlage 10 genannten Inhalte zu enthalten.Der Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 hat die in Anlage 10 genannten Inhalte zu enthalten.
- (2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Sicherheitsbericht bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
- (3)Absatz 3,Der anlageninterne Notfallplan gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 hat die in Anlage 11 genannten Inhalte zu enthalten.Der anlageninterne Notfallplan gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 hat die in Anlage 11 genannten Inhalte zu enthalten.
- (4)Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Notfallplan unter Berücksichtigung der bei Übungen gemachten Erfahrungen und der aus sicherheitsrelevanten Ereignissen gewonnenen Erkenntnisse zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
- (5)Absatz 5,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat einen Plan für die Notfallübungen des Folgejahres zu erstellen und der zuständigen Behörde vor Jahresende zu übermitteln. Dieser Übungsplan hat die Übungstermine, das jeweilige Übungsziel, den Übungstyp, die an der Übung Teilnehmenden und das Übungsszenario zu enthalten.
- (6)Absatz 6,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat über den Verlauf und Erfolg der abgehaltenen Notfallübungen Aufzeichnungen zu führen und eine Liste von Maßnahmen zur Behebung von in der Übung identifizierten Schwachstellen samt einem Zeitplan zu deren Umsetzung der zuständigen Behörde zu übermitteln.
§ 62 AllgStrSchV 2020 Periodische Sicherheitsüberprüfungen
- (1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat alle zehn Jahre eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, die der Einhaltung der bewilligten Auslegung und Identifizierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit dient. Die Sicherheitsüberprüfungen haben mindestens die in Anlage 12 festgelegten thematischen Bereiche zu umfassen.
- (2)Absatz 2,Über die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfungen gemäß Abs. 1 ist der zuständigen Behörde ein bewertender Bericht zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere den Sicherheitsbericht in der aktuellen Fassung sowie eine abschließende Gesamteinschätzung des Sicherheitsstatus des Forschungsreaktors durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber, erforderlichenfalls mit Angabe möglicher Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, zu enthalten.Über die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfungen gemäß Absatz eins, ist der zuständigen Behörde ein bewertender Bericht zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere den Sicherheitsbericht in der aktuellen Fassung sowie eine abschließende Gesamteinschätzung des Sicherheitsstatus des Forschungsreaktors durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber, erforderlichenfalls mit Angabe möglicher Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, zu enthalten.
- (3)Absatz 3,Termin für die erstmalige Übermittlung der Ergebnisse der periodischen Sicherheitsüberprüfung ist zehn Jahre nach Erteilung der Betriebsbewilligung.
- (4)Absatz 4,Die zuständige Behörde hat die Ergebnisse der periodischen Sicherheitsüberprüfung zu bewerten und mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für einen Weiterbetrieb des Forschungsreaktors gegeben sind.
§ 63 AllgStrSchV 2020 Aus- und Fortbildung von Reaktorpersonal
- (1)Absatz eins,Beauftragte für nukleare Sicherheit und Personen der Reaktorbetriebsleitung müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
- 1.Ziffer einseinschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule und
- 2.Ziffer 2Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit gemäß Anlage 13.
- (2)Absatz 2,Beauftragte für nukleare Sicherheit und Personen der Reaktorbetriebsleitung haben der zuständigen Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 18 Monaten nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte, sowie über umfassende Kenntnisse über die nukleare Sicherheit jenes Forschungsreaktors zu verfügen, an dem sie tätig werden sollen.
- (3)Absatz 3,Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
- 1.Ziffer einseinschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule und
- 2.Ziffer 2Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit gemäß Anlage 13.
- (4)Absatz 4,Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure haben der zuständigen Behörde eine Beschäftigung an jenem Forschungsreaktor, an dem sie tätig werden sollen, oder an einem vergleichbaren Forschungsreaktor im Ausmaß von mindestens sechs Monaten, davon mindestens zwei Monate in der Reaktorwarte, nachzuweisen, bei der ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit sowie anlagenspezifische Kenntnisse erworben werden konnten.
- (5)Absatz 5,Beauftragte für nukleare Sicherheit, Personen der Reaktorbetriebsleitung sowie Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure haben in Intervallen von fünf Jahren die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 13 angeführten Themen im folgenden Ausmaß nachzuweisen:
- 1.Ziffer einsBeauftragte für nukleare Sicherheit und Personen der Reaktorbetriebsleitung mindestens 40 Stunden;
- 2.Ziffer 2Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure mindestens acht Stunden.
Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen. - (6)Absatz 6,Die zuständige Behörde hat, wenn der Nachweis gemäß Abs. 5 nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die Tätigkeit in der bisher innegehabten Funktion zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.Die zuständige Behörde hat, wenn der Nachweis gemäß Absatz 5, nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die Tätigkeit in der bisher innegehabten Funktion zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.
- (7)Absatz 7,Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 5 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Absatz eins bis 5 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.
§ 64 AllgStrSchV 2020 Informationspflichten
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat ihrem/seinem Personal sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form Informationen über die normalen Betriebsbedingungen des Forschungsreaktors sowie unverzüglich über Ereignisse, die aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit relevant sind, zur Verfügung zu stellen.
§ 65 AllgStrSchV 2020 Stilllegungskonzept, finanzielle Vorsorge für die Stilllegung
- (1)Absatz eins,Das Stilllegungskonzept gemäß § 49 Abs. 2 Z 6 StrSchG 2020 hat die in Anlage 14 Abschnitt A genannten Inhalte zu enthalten.Das Stilllegungskonzept gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 6, StrSchG 2020 hat die in Anlage 14 Abschnitt A genannten Inhalte zu enthalten.
- (2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat das Stilllegungskonzept bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
- (3)Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat finanzielle Vorsorge für die Stilllegung des Forschungsreaktors zu treffen und entsprechende Unterlagen darüber der zuständigen Behörde zu übermitteln. Kalkulationen, die der finanziellen Vorsorge für die Stilllegung zugrunde liegen, sind bei Änderungen der Kalkulationsgrundlagen zu aktualisieren und der zuständigen Behörde zu übermitteln.
§ 66 AllgStrSchV 2020 Aufzeichnungs- und Meldepflichten
- (1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit maßgebend sind. Für meldepflichtige Ereignisse gemäß Abs. 2 haben diese Aufzeichnungen auch die Angaben gemäß Abs. 3 zu enthalten. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit maßgebend sind. Für meldepflichtige Ereignisse gemäß Absatz 2, haben diese Aufzeichnungen auch die Angaben gemäß Absatz 3, zu enthalten. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.
- (2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat folgende Ereignisse unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden:
- 1.Ziffer einseine Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umgebung, die über eine bewilligte Ableitung hinausgeht;
- 2.Ziffer 2eine Freisetzung von radioaktiven Stoffen innerhalb der Anlage;
- 3.Ziffer 3Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von sicherheitstechnisch relevanten Systemen oder Anlagenteilen;
- 4.Ziffer 4Schäden oder Leckagen an sicherheitstechnisch relevanten Rohrleitungen oder Behältern;
- 5.Ziffer 5Kritikalitätsstörungen;
- 6.Ziffer 6Absturz von Lasten mit sicherheitstechnisch relevanten Auswirkungen auf den Reaktorbetrieb;
- 7.Ziffer 7sicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei Handhabung und Lagerung von Brennelementen;
- 8.Ziffer 8sicherheitstechnisch relevante Einwirkungen von außen wie etwa Erdbeben oder Hochwasser;
- 9.Ziffer 9sicherheitstechnisch relevante anlageninterne Ereignisse wie etwa Brand oder anlageninterne Überflutung;
- 10.Ziffer 10Kontamination von Personen oder Inkorporationen, die eine medizinische Betreuung erfordert haben.
- (3)Absatz 3,Meldungen gemäß Abs. 2 haben jene Angaben zu den Ursachen, den Auswirkungen und deren Behebung sowie den Vorkehrungen gegen eine Wiederholung des Ereignisses zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse gemäß Abs. 2 sowie die Beurteilung aus Sicht des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit erforderlich sind.Meldungen gemäß Absatz 2, haben jene Angaben zu den Ursachen, den Auswirkungen und deren Behebung sowie den Vorkehrungen gegen eine Wiederholung des Ereignisses zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse gemäß Absatz 2, sowie die Beurteilung aus Sicht des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit erforderlich sind.
§ 67 AllgStrSchV 2020 Entsorgungsanlagen
Allgemeine Bestimmungen zur sicheren Handhabung von radioaktiven Abfällen
- (1)Absatz eins,Bei der Standortauswahl, der Auslegung, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von Entsorgungsanlagen sind die Ziele zu verfolgen,
- 1.Ziffer einsUnfälle zu vermeiden sowie
- 2.Ziffer 2im Fall eines Unfalls dessen Auswirkungen abzumildern.
- (2)Absatz 2,Entsorgungsanlagen sind unter Berücksichtigung der zu entsorgenden radioaktiven Abfälle, deren Eigenschaften sowie der Lagerungsdauer auszulegen, zu errichten und zu betreiben.
- (3)Absatz 3,Radioaktive Abfälle sind dem Stand der Technik entsprechend in einem für die Entsorgung geeigneten Zustand so zwischenzulagern, dass eine Überwachung und Überprüfung der einzelnen Behältnisse jederzeit möglich sind.
- (4)Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Klassifikation auf Basis der physikalischen, chemischen, mechanischen, biologischen und radiologischen Eigenschaften der radioaktiven Abfälle vorgenommen wird. Die wesentlichen Eigenschaften der radioaktiven Abfälle sind zu dokumentieren und bei der Entsorgung der radioaktiven Abfälle zu berücksichtigen.
- (5)Absatz 5,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Sicherheit der Anlagen oder Tätigkeiten zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen in angemessenen Zeitabständen in systematischer und nachprüfbarer Weise zu überprüfen und, so weit wie vernünftigerweise erreichbar, kontinuierlich zu verbessern.
§ 68 AllgStrSchV 2020 Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften
- (1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere
- 1.Ziffer einsdie Strahlenschutzbeauftragten,
- 2.Ziffer 2die Beauftragten für das integrierte Managementsystem sowie
- 3.Ziffer 3alle sonstigen weisungsbefugten Personen
zu benennen und deren Aufgabenbereiche darzulegen sind. Die Betriebsorganisation sowie Änderungen derselben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln. - (2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Vorschriften für den sicheren Betrieb der Entsorgungsanlage zu erstellen, bei Bedarf zu aktualisieren und den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsvorschriften müssen mindestens Folgendes enthalten:
- 1.Ziffer einsBetriebsorganisation;
- 2.Ziffer 2organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb der Entsorgungsanlage;
- 3.Ziffer 3Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb der Entsorgungsanlage festgelegt sind, insbesondere betreffend Strahlenschutz, Brandschutz, Instandhaltung, Sicherung der radioaktiven Abfälle und von radioaktiven Quellen sowie Zutritt;
- 4.Ziffer 4Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung der Entsorgungsanlage einschließlich sicherheitsrelevanter Systeme;
- 5.Ziffer 5sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte;
- 6.Ziffer 6Kriterien für das Erkennen und das Bewerten von sicherheitsrelevanten Ereignissen sowie zu veranlassende Maßnahmen im Fall solcher Ereignisse;
- 7.Ziffer 7Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß § 74 Abs. 2;Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß Paragraph 74, Absatz 2,;
- 8.Ziffer 8Vorkehrungen gemäß § 69 Abs. 3 Z 2 zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;Vorkehrungen gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 2, zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;
- 9.Ziffer 9Wiederholungsprüfungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen;
- 10.Ziffer 10Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung einer effektiven Sicherheitskultur.
§ 69 AllgStrSchV 2020 Integriertes Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur
- (1)Absatz eins,Das integrierte Managementsystem gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 hat insbesondere Aspekte des Strahlenschutzes, der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes, der Sicherung und der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen.Das integrierte Managementsystem gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 hat insbesondere Aspekte des Strahlenschutzes, der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes, der Sicherung und der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen.
- (2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat das integrierte Managementsystem in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
- (3)Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat
- 1.Ziffer einsauf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit zu fördern,
- a)Litera azu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und
- b)Litera bSicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden sowie
- 2.Ziffer 2Vorkehrungen zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen zu treffen.
- (4)Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Verbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen, der eigenen Betriebserfahrung und des Erfahrungsaustausches mit Betreiberinnen/Betreibern vergleichbarer Entsorgungsanlagen zu erarbeiten.
- (5)Absatz 5,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Funktionstüchtigkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und zu dokumentieren.
§ 70 AllgStrSchV 2020 Sicherheitsbericht, anlageninterner Notfallplan, Notfallübungen
- (1)Absatz eins,Der Sicherheitsbericht gemäß § 53 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 hat die in Anlage 15 genannten Inhalte zu enthalten.Der Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, StrSchG 2020 hat die in Anlage 15 genannten Inhalte zu enthalten.
- (2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Sicherheitsbericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
- (3)Absatz 3,Der anlageninterne Notfallplan gemäß § 53 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 hat die in Anlage 11 genannten Inhalte zu enthalten.Der anlageninterne Notfallplan gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, StrSchG 2020 hat die in Anlage 11 genannten Inhalte zu enthalten.
- (4)Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Notfallplan unter Berücksichtigung der bei Übungen gemachten Erfahrungen und der aus sicherheitsrelevanten Ereignissen gewonnenen Erkenntnisse zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
- (5)Absatz 5,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat einen Plan für die Notfallübungen des Folgejahres zu erstellen und der zuständigen Behörde vor Jahresende zu übermitteln. Dieser Übungsplan hat die Übungstermine, das jeweilige Übungsziel, den Übungstyp, die an der Übung Teilnehmenden und das Übungsszenario zu enthalten.
- (6)Absatz 6,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat über den Verlauf und Erfolg der abgehaltenen Notfallübungen Aufzeichnungen zu führen und eine Liste von Maßnahmen zur Behebung von in der Übung identifizierten Schwachstellen samt einem Zeitplan zu deren Umsetzung der zuständigen Behörde zu übermitteln.
§ 71 AllgStrSchV 2020 Aus- und Fortbildung des Personals
- (1)Absatz eins,Personen, die unmittelbar mit Aufgaben im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen betraut sind, haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit Folgendes nachzuweisen:
- 1.Ziffer einseinschlägige Fachkenntnisse;
- 2.Ziffer 2eine Ausbildung gemäß Anlage 16 im Ausmaß von mindestens 40 Stunden.
- (2)Absatz 2,Personen gemäß Abs. 1 haben in Intervallen von fünf Jahren eine Fortbildung zu den in Anlage 16 angeführten Themen im Ausmaß von 20 Stunden nachzuweisen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen.Personen gemäß Absatz eins, haben in Intervallen von fünf Jahren eine Fortbildung zu den in Anlage 16 angeführten Themen im Ausmaß von 20 Stunden nachzuweisen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen.
- (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde hat, wenn der Nachweis gemäß Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die Tätigkeit der betreffenden Arbeitskraft zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.Die zuständige Behörde hat, wenn der Nachweis gemäß Absatz eins, oder 2 nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die Tätigkeit der betreffenden Arbeitskraft zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.
- (4)Absatz 4,Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Abs. 1 und 2 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Absatz eins und 2 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.
§ 72 AllgStrSchV 2020 Informationspflichten
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat ihrem/seinem Personal sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form Informationen über die normalen Betriebsbedingungen der Entsorgungsanlage sowie unverzüglich über Ereignisse, die aus Sicht des Strahlenschutzes relevant sind, zur Verfügung zu stellen.
§ 73 AllgStrSchV 2020 Stilllegungskonzept
- (1)Absatz eins,Das Stilllegungskonzept gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 StrSchG 2020 hat die in Anlage 14 Abschnitt B genannten Inhalte zu enthalten.Das Stilllegungskonzept gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, StrSchG 2020 hat die in Anlage 14 Abschnitt B genannten Inhalte zu enthalten.
- (2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat das Stilllegungskonzept bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
§ 74 AllgStrSchV 2020 Aufzeichnungs- und Meldepflichten
- (1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes aus Sicht des Strahlenschutzes maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse gemäß Abs. 2 erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes aus Sicht des Strahlenschutzes maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse gemäß Absatz 2, erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.
- (2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat folgende Ereignisse unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden:
- 1.Ziffer einseine Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umgebung, die über eine bewilligte Ableitung hinausgeht;
- 2.Ziffer 2eine strahlenschutzrelevante Kontaminiation oder Freisetzung von radioaktiven Stoffen innerhalb der Entsorgungsanlage;
- 3.Ziffer 3Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von sicherheitstechnisch relevanten Systemen oder Anlagenteilen;
- 4.Ziffer 4Schäden oder Leckagen an sicherheitstechnisch relevanten Rohrleitungen oder Behältern;
- 5.Ziffer 5sicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei der Behandlung von radioaktiven Abfällen;
- 6.Ziffer 6sicherheitstechnisch relevante Einwirkungen von außen wie etwa Erdbeben oder Hochwasser;
- 7.Ziffer 7sicherheitstechnisch relevante anlageninterne Ereignisse wie etwa Brand oder anlageninterne Überflutung;
- 8.Ziffer 8Kontamination von Personen oder Inkorporationen, die eine medizinische Betreuung erfordert haben.
§ 75 AllgStrSchV 2020 Elektronische Datenbank und Betriebsbericht
- (1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die zuständige Behörde jederzeit einsehbar ist.
- (2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde jährlich einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere:
- 1.Ziffer einsBilanzierung der eingegangenen radioaktiven Abfälle;
- 2.Ziffer 2Bilanzierung der im Berichtszeitraum konditionierten Abfallfässer;
- 3.Ziffer 3aktuelle Zwischenlagerbelegung;
- 4.Ziffer 4Bilanzierung der radioaktiven Abfälle, die mit der aktuell vorhandenen Technik nicht aufgearbeitet werden können;
- 5.Ziffer 5Ergebnisse der Personendosisermittlung sowie der Arbeitsplatz- und Umgebungsüberwachung;
- 6.Ziffer 6sicherheits- oder strahlenschutzrelevante Ereignisse im Berichtszeitraum;
- 7.Ziffer 7Bilanzierung der radioaktiven Stoffe, die im Berichtszeitraum abgeleitet wurden;
- 8.Ziffer 8Bilanzierung der im Berichtszeitraum freigegebenen radioaktiven Materialien.
§ 76 AllgStrSchV 2020 Weiterverwendung von radioaktiven Materialien, Beseitigung als konventioneller Abfall
- (1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die als radioaktive Abfälle abgegebenen radioaktiven Materialien unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß § 141 Abs. 4 StrSchG 2020 auf die Möglichkeit zur Weiterverwendung oder Beseitigung als konventioneller Abfall zu prüfen.Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die als radioaktive Abfälle abgegebenen radioaktiven Materialien unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß Paragraph 141, Absatz 4, StrSchG 2020 auf die Möglichkeit zur Weiterverwendung oder Beseitigung als konventioneller Abfall zu prüfen.
- (2)Absatz 2,Kommt die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber zur Ansicht, dass eine sichere Weiterverwendung oder eine Beseitigung als konventioneller Abfall für die als radioaktive Abfälle abgegebenen Materialien möglich ist, hat sie/er einen darauf gerichteten Antrag an die zuständige Behörde zu stellen.
- (3)Absatz 3,Steht dieser Antrag mit den in Abs. 1 genannten Grundsätzen im Einklang, hat die zuständige Behörde im Einzelfall die sichere Weiterverwendung oder Beseitigung mit Bescheid festzustellen.Steht dieser Antrag mit den in Absatz eins, genannten Grundsätzen im Einklang, hat die zuständige Behörde im Einzelfall die sichere Weiterverwendung oder Beseitigung mit Bescheid festzustellen.
§ 77 AllgStrSchV 2020 Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen
Ableitungen
- (1)Absatz eins,Radioaktive Stoffe dürfen mit dem Abwasser oder der Abluft nur abgeleitet werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Ableitungen eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht überschreitet.
- (2)Absatz 2,Die Dosisbeschränkung gemäß Abs. 1 wird jedenfalls eingehalten, wenn bei der AbleitungDie Dosisbeschränkung gemäß Absatz eins, wird jedenfalls eingehalten, wenn bei der Ableitung
- 1.Ziffer einsvon künstlichen radioaktiven Stoffen und von natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden, unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Abschnitt A genannten Festlegungen die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 1 oder 2 sowie
- 2.Ziffer 2von radioaktiven Stoffen aus Tätigkeitsbereichen gemäß § 11 bzw. Tätigkeiten gemäß § 27 StrSchG 2020 unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Abschnitt B genannten Festlegungen die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3von radioaktiven Stoffen aus Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, bzw. Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020 unter Berücksichtigung der in Anlage 2 Abschnitt B genannten Festlegungen die Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3
nicht überschritten werden. - (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde hat im Einzelfall Aktivitätskonzentrationswerte festzulegen, die die Einhaltung der Dosisbeschränkung gemäß Abs. 1 sicherstellen, wennDie zuständige Behörde hat im Einzelfall Aktivitätskonzentrationswerte festzulegen, die die Einhaltung der Dosisbeschränkung gemäß Absatz eins, sicherstellen, wenn
- 1.Ziffer einsdie in Abs. 2 genannten Aktivitätskonzentrationswerte nicht eingehalten werden können oderdie in Absatz 2, genannten Aktivitätskonzentrationswerte nicht eingehalten werden können oder
- 2.Ziffer 2die Festlegungen der Anlage 2 Abschnitt A bzw. B die Anwendung der in Abs. 2 genannten Aktivitätskonzentrationswerte nicht erlauben oderdie Festlegungen der Anlage 2 Abschnitt A bzw. B die Anwendung der in Absatz 2, genannten Aktivitätskonzentrationswerte nicht erlauben oder
- 3.Ziffer 3es sich um Radionuklide handelt, für die in Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 1 keine Aktivitätskonzentrationswerte angeführt sind.
- (4)Absatz 4,Bei der Festlegung gemäß Abs. 3 hat die zuständige Behörde allfällige Expositionen aus weiteren geplanten Expositionssituationen zu berücksichtigen, denen die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung ausgesetzt sind. Sind für die betreffenden Expositionssituationen unterschiedliche Behörden zuständig, haben sie sich untereinander abzustimmen.Bei der Festlegung gemäß Absatz 3, hat die zuständige Behörde allfällige Expositionen aus weiteren geplanten Expositionssituationen zu berücksichtigen, denen die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung ausgesetzt sind. Sind für die betreffenden Expositionssituationen unterschiedliche Behörden zuständig, haben sie sich untereinander abzustimmen.
- (5)Absatz 5,Die zuständige Behörde hat eine geeignete Überwachung der Ableitungen vorzuschreiben, sofern die Einhaltung der Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Abs. 2 bzw. 3 nicht auf andere Weise belegt werden kann.Die zuständige Behörde hat eine geeignete Überwachung der Ableitungen vorzuschreiben, sofern die Einhaltung der Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Absatz 2, bzw. 3 nicht auf andere Weise belegt werden kann.
- (6)Absatz 6,Sofern eine Überwachung der Ableitungen vorgeschrieben wurde, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen zu führen, aus denen zumindest Art und Aktivität der abgeleiteten radioaktiven Stoffe sowie der Zeitpunkt der einzelnen Ableitungen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
- (7)Absatz 7,Radioaktive Stoffe gelten als solche nur bis zum Zeitpunkt der Ableitung.
§ 78 AllgStrSchV 2020 Notfallvorsorge bei Tätigkeiten
Sicherheitsanalyse, Notfallplan, Notfallübungen
- (1)Absatz eins,Die Sicherheitsanalyse gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 Z 1 hat die in Anlage 17 angeführten Bereiche zu berücksichtigen.Die Sicherheitsanalyse gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 5, Ziffer eins, hat die in Anlage 17 angeführten Bereiche zu berücksichtigen.
- (2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Sicherheitsanalyse in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
- (3)Absatz 3,Der Notfallplan gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 Z 2 hat die in Anlage 11 angeführten Bereiche zu berücksichtigen.Der Notfallplan gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, hat die in Anlage 11 angeführten Bereiche zu berücksichtigen.
- (4)Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Notfallplan unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus vergangenen radiologischen Notfällen und den Notfallübungen gemäß Abs. 5 zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Notfallplan unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus vergangenen radiologischen Notfällen und den Notfallübungen gemäß Absatz 5, zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
- (5)Absatz 5,In angemessenen Zeitabständen sind Notfallübungen zur Überprüfung der Notfallpläne durchzuführen. Über den Verlauf dieser Übungen sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere allfällig festgestellte Mängel der Notfallpläne hervorgehen.
§ 79 AllgStrSchV 2020 Strahlenschutzbeauftragte
Ausbildung im medizinischen Bereich
- (1)Absatz eins,Strahlenschutzbeauftragte, die im Rahmen von medizinischen Expositionen oder in der Veterinärmedizin tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:
- 1.Ziffer einseine der folgenden Ausbildungen
- a)Litera aUniversitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
- b)Litera beinschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
- c)Litera cAusbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
und - 2.Ziffer 2Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt A bzw. B.
- (2)Absatz 2,Strahlenschutzbeauftragte, die über die erforderlichen Ausbildungen für medizinische Expositionen verfügen, dürfen auch als Strahlenschutzbeauftragte in der Veterinärmedizin tätig werden.
§ 80 AllgStrSchV 2020 Ausbildung im nicht-medizinischen Bereich
- (1)Absatz eins,Die der zuständigen Behörde gemäß den §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Z 3 StrSchG 2020 genannten Strahlenschutzbeauftragten, die in anderen als in den §§ 79 oder 81 genannten Bereichen tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:Die der zuständigen Behörde gemäß den Paragraphen 16, Absatz eins und 17 Absatz eins, Ziffer 3, StrSchG 2020 genannten Strahlenschutzbeauftragten, die in anderen als in den Paragraphen 79, oder 81 genannten Bereichen tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:
- 1.Ziffer einseine der folgenden Ausbildungen
- a)Litera aeinschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
- b)Litera bUniversitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
- c)Litera ceinschlägige Ausbildung gemäß MTD-Gesetz
und - 2.Ziffer 2Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C.
- (2)Absatz 2,Für Strahlenschutzbeauftragte gemäß Abs. 1, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die zerstörungsfreie Prüfung unter Verwendung von Röntgeneinrichtungen oder umschlossenen radioaktiven Quellen in Strahlenanwendungsräumen beschränkt, ist anstelle einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c eine mindestens dreieinhalbjährige Ausbildung, wie sie für Lehrberufe im technischen Bereich vorgesehen ist, oder eine vergleichbare Ausbildung ausreichend.Für Strahlenschutzbeauftragte gemäß Absatz eins,, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die zerstörungsfreie Prüfung unter Verwendung von Röntgeneinrichtungen oder umschlossenen radioaktiven Quellen in Strahlenanwendungsräumen beschränkt, ist anstelle einer Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c eine mindestens dreieinhalbjährige Ausbildung, wie sie für Lehrberufe im technischen Bereich vorgesehen ist, oder eine vergleichbare Ausbildung ausreichend.
- (3)Absatz 3,Für Strahlenschutzbeauftragte gemäß Abs. 1, deren Tätigkeit sich ausschließlich aufFür Strahlenschutzbeauftragte gemäß Absatz eins,, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf
- 1.Ziffer einsMesseinrichtungen für Dicke, Dichte oder Flächengewicht, auf Füllstandsanzeiger, auf tragbare Röntgenfluoreszenzanalysegeräte oder auf Strahlenquellen mit vergleichbarem Risiko oder
- 2.Ziffer 2Tätigkeitsbereiche gemäß § 11 bzw. Tätigkeiten gemäß § 27 StrSchG 2020Tätigkeitsbereiche gemäß Paragraph 11, bzw. Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020
beschränkt, sind anstelle einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse ausreichend.beschränkt, sind anstelle einer Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis c die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse ausreichend. - (4)Absatz 4,Strahlenschutzbeauftragte, die nicht gemäß den §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Z 3 StrSchG 2020 der zuständigen Behörde genannt sind, haben über die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse sowie eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C zu verfügen.Strahlenschutzbeauftragte, die nicht gemäß den Paragraphen 16, Absatz eins und 17 Absatz eins, Ziffer 3, StrSchG 2020 der zuständigen Behörde genannt sind, haben über die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse sowie eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C zu verfügen.
- (5)Absatz 5,Für Strahlenschutzbeauftragte, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Geräte bezieht, die die in § 21 Z 1 und 2 genannten Dosisleistungs- und Aktivitätswerte einhalten, ist eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C ausreichend.Für Strahlenschutzbeauftragte, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Geräte bezieht, die die in Paragraph 21, Ziffer eins und 2 genannten Dosisleistungs- und Aktivitätswerte einhalten, ist eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C ausreichend.
§ 81 AllgStrSchV 2020 Ausbildung im Bereich von Forschungsreaktoren oder Entsorgungsanlagen
- (1)Absatz eins,Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
- 1.Ziffer einseinschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule und
- 2.Ziffer 2Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt D.
- (2)Absatz 2,Strahlenschutzbeauftragte für Entsorgungsanlagen müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben:
- 1.Ziffer einseinschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule und
- 2.Ziffer 2Ausbildung gemäß Anlage 16 und
- 3.Ziffer 3Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C.
- (3)Absatz 3,Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren oder Entsorgungsanlagen haben der zuständigen Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens zwei Jahren nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte, sowie über umfassende Kenntnisse über den Strahlenschutz jenes Forschungsreaktors oder jener Entsorgungsanlage zu verfügen, an dem bzw. in der sie tätig werden sollen.
§ 82 AllgStrSchV 2020 Fortbildung
- (1)Absatz eins,Strahlenschutzbeauftragte haben an Fortbildungsveranstaltungen zu den jeweils betreffenden in Anlage 18 angeführten Themen in Intervallen von fünf Jahren im folgenden Ausmaß teilzunehmen:
- 1.Ziffer einsim medizinischen Bereich mindestens acht Stunden; sofern sich deren Tätigkeit auf die Ordination einer/eines niedergelassenen Ärztin/Arztes oder Zahnärztin/Zahnarztes oder auf die Veterinärmedizin beschränkt, mindestens vier Stunden;
- 2.Ziffer 2im nicht-medizinischen Bereich mindestens acht Stunden; sofern sich deren Tätigkeit auf die in § 80 Abs. 3 und 5 genannten Bereiche beschränkt, mindestens vier Stunden;im nicht-medizinischen Bereich mindestens acht Stunden; sofern sich deren Tätigkeit auf die in Paragraph 80, Absatz 3 und 5 genannten Bereiche beschränkt, mindestens vier Stunden;
- 3.Ziffer 3für Forschungsreaktoren mindestens 40 Stunden;
- 4.Ziffer 4für Entsorgungsanlagen mindestens 40 Stunden, wobei davon bis zu 20 Stunden die in Anlage 16 angeführten Themen betreffen dürfen.
Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen. - (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat, wenn eine ausreichende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.Die zuständige Behörde hat, wenn eine ausreichende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz eins, nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.
§ 83 AllgStrSchV 2020 Abweichungen von den Ausbildungserfordernissen
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß den §§ 79 bis 81 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß den Paragraphen 79 bis 81 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.
§ 84 AllgStrSchV 2020 Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung
Allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften
Unbeschadet der Regelungen des § 117 Abs. 3 hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes insbesondere für folgende Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften zu sorgen: Unbeschadet der Regelungen des Paragraph 117, Absatz 3, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes insbesondere für folgende Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften zu sorgen:
- 1.Ziffer einsFestlegung, Umsetzung und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der für die betreffende Tätigkeit erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen;
- 2.Ziffer 2Beaufsichtigung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Z 1;Beaufsichtigung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Ziffer eins,;
- 3.Ziffer 3Unterweisung von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Arbeitskräften, die mit Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten, gemäß § 85;Unterweisung von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Arbeitskräften, die mit Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten, gemäß Paragraph 85,;
- 4.Ziffer 4Erstellung von Arbeitsanweisungen gemäß § 86;Erstellung von Arbeitsanweisungen gemäß Paragraph 86,;
- 5.Ziffer 5fortlaufende Überwachung der Arbeitsbedingungen in Kontroll- und Überwachungsbereichen;
- 6.Ziffer 6regelmäßige Überprüfung der Strahlenschutzmittel gemäß § 87 und der Strahlenmessgeräte auf ihre Funktionstüchtigkeit.regelmäßige Überprüfung der Strahlenschutzmittel gemäß Paragraph 87 und der Strahlenmessgeräte auf ihre Funktionstüchtigkeit.
§ 85 AllgStrSchV 2020 Strahlenschutzunterweisungen
- (1)Absatz eins,Die Strahlenschutzunterweisungen für Arbeitskräfte gemäß § 68 StrSchG 2020 haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, in weiterer Folge mindestens einmal jährlich sowie aus gegebenem Anlass, wie etwa vor der Einführung neuer Verfahren oder nach Zwischenfällen, zu erfolgen. Die Unterweisungen haben zu umfassen:Die Strahlenschutzunterweisungen für Arbeitskräfte gemäß Paragraph 68, StrSchG 2020 haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, in weiterer Folge mindestens einmal jährlich sowie aus gegebenem Anlass, wie etwa vor der Einführung neuer Verfahren oder nach Zwischenfällen, zu erfolgen. Die Unterweisungen haben zu umfassen:
- 1.Ziffer einsAufklärung der strahlenexponierten Arbeitskräfte über das mit ihrer Tätigkeit verbundene Strahlenrisiko;
- 2.Ziffer 2allgemeine Strahlenschutzmaßnahmen mit einer inhaltlichen Vertiefung jener Maßnahmen, die für ihre Arbeiten im Rahmen der betreffenden Tätigkeit von besonderer Bedeutung sind;
- 3.Ziffer 3die für sie relevanten Teile der Notfallpläne;
- 4.Ziffer 4die Bedeutung, die der Beachtung der Strahlenschutzmaßnahmen zukommt;
- 5.Ziffer 5Aufklärung der weiblichen strahlenexponierten Arbeitskräfte darüber, dass es angesichts der Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind wichtig ist, eine Schwangerschaft frühzeitig mitzuteilen;
- 6.Ziffer 6bei Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, bei denen eine Inkorporation von Radionukliden auftreten kann, die eine nicht außer Acht zu lassende Exposition für den Säugling bewirkt, eine Aufklärung darüber, dass es angesichts der Risiken einer Exposition für den Säugling wichtig ist, die Absicht, ein Kind zu stillen, mitzuteilen;
- 7.Ziffer 7bei Tätigkeiten mit hoch radioaktiven umschlossenen Quellen zusätzlich:
- a)Litera aspezielle Anweisungen für den sicheren Umgang mit solchen Quellen und deren Kontrolle, um die betroffenen Arbeitskräfte angemessen auf Ereignisse vorzubereiten, die sich auf den Strahlenschutz auswirken,
- b)Litera bdie erforderlichen Sicherheitsanforderungen an solche Quellen,
- c)Litera cspezifische Informationen über die möglichen Folgen des Verlustes einer angemessenen Kontrolle über solche Quellen.
- (2)Absatz 2,Über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu führen, die sowohl von der unterweisenden als auch von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.Über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß Absatz eins, sind Aufzeichnungen zu führen, die sowohl von der unterweisenden als auch von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
§ 86 AllgStrSchV 2020 Arbeitsanweisungen
- (1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat dem radiologischen Risiko der betreffenden Tätigkeit entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen, die insbesondere Folgendes zu umfassen haben:
- 1.Ziffer einsdie genaue Vorgangsweise bei der Durchführung der Arbeiten;
- 2.Ziffer 2zu verwendende Strahlenschutzmittel und ihre Handhabung;
- 3.Ziffer 3die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen;
- 4.Ziffer 4allfällige vor, während und nach den Arbeiten durchzuführende Überprüfungen.
- (2)Absatz 2,Die Arbeitsanweisungen gemäß Abs. 1 sind den betroffenen Personen nachweislich zu erläutern und zur Verfügung zu stellen.Die Arbeitsanweisungen gemäß Absatz eins, sind den betroffenen Personen nachweislich zu erläutern und zur Verfügung zu stellen.
- (3)Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat sich davon zu überzeugen, dass die betroffenen Personen die Anweisungen verstanden haben.
§ 87 AllgStrSchV 2020 Strahlenschutzmittel
Zum Schutz von Arbeitskräften sind geeignete Strahlenschutzmittel wie Arbeitsmäntel, Handschuhe, Kopfbedeckung, Fußbekleidung, Schutzbrillen, Schutzanzüge, Distanzwerkzeuge und Abschirmungen in ausreichendem Maße vorrätig zu halten und, soweit es die Art der Tätigkeit erfordert, von den betroffenen Arbeitskräften zu verwenden.
§ 88 AllgStrSchV 2020 Kategorien strahlenexponierter Arbeitskräfte
- (1)Absatz eins,Zu Kontroll- und Überwachungszwecken wird zwischen zwei Kategorien strahlenexponierter Arbeitskräfte unterschieden:
- 1.Ziffer einsKategorie A: strahlenexponierte Arbeitskräfte, bei denen davon auszugehen ist, dass sie eine höhere effektive Dosis als sechs Millisievert im Kalenderjahr oder eine höhere Organ-Äquivalentdosis als 15 Millisievert im Kalenderjahr für die Augenlinse oder als 150 Millisievert im Kalenderjahr für die Haut oder Extremitäten erhalten können;
- 2.Ziffer 2Kategorie B: strahlenexponierte Arbeitskräfte, die nicht der Kategorie A angehören.
- (2)Absatz 2,Die Einstufung der strahlenexponierten Arbeitskraft in die Kategorie A oder B ist von der zuständigen Behörde vorzunehmen.
- (3)Absatz 3,Bei dieser Einstufung sind insbesondere die bei der betreffenden Tätigkeit oder Arbeit üblicherweise auftretenden Expositionen zu berücksichtigen. Wenig wahrscheinliche Expositionsszenarien und Expositionen, die nur durch grob fahrlässiges oder vorsätzlich regelwidriges Verhalten entstehen können, sind außer Acht zu lassen.
- (4)Absatz 4,Wird für strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie B eine Überschreitung der in Abs. 1 Z 1 festgelegten Dosiswerte festgestellt, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen, die Ursachen zu klären und, sofern möglich, Abhilfemaßnahmen zu setzen.Wird für strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie B eine Überschreitung der in Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Dosiswerte festgestellt, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen, die Ursachen zu klären und, sofern möglich, Abhilfemaßnahmen zu setzen.
- (5)Absatz 5,Falls keine Abhilfemaßnahmen gesetzt werden können, hat die zuständige Behörde zwecks Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit oder Arbeit die/den gemäß den §§ 13 bzw. 77 Abs. 4 StrSchG 2020 dafür zuständige Bundesministerin/zuständigen Bundesminister zu verständigen. Ergibt die Überprüfung, dass die betreffende Tätigkeit oder Arbeit trotz potenziell höherer Expositionen weiterhin gerechtfertigt ist, dürfen dabei nur strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A tätig werden.Falls keine Abhilfemaßnahmen gesetzt werden können, hat die zuständige Behörde zwecks Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit oder Arbeit die/den gemäß den Paragraphen 13, bzw. 77 Absatz 4, StrSchG 2020 dafür zuständige Bundesministerin/zuständigen Bundesminister zu verständigen. Ergibt die Überprüfung, dass die betreffende Tätigkeit oder Arbeit trotz potenziell höherer Expositionen weiterhin gerechtfertigt ist, dürfen dabei nur strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A tätig werden.
§ 89 AllgStrSchV 2020 Ärztliche Untersuchungen
Eignungsuntersuchung
Eine Eignungsuntersuchung gemäß § 69 Abs. 1 StrSchG 2020 hat zu umfassen: Eine Eignungsuntersuchung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, StrSchG 2020 hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsFamilien- und Eigenanamnese;
- 2.Ziffer 2Berufsanamnese auf Grundlage der beabsichtigten Tätigkeit oder Arbeit und unter Berücksichtigung allfälliger früherer Tätigkeiten oder Arbeiten als strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie A;
- 3.Ziffer 3allgemeine klinische Untersuchung;
- 4.Ziffer 4komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen, sofern die jeweilige Untersuchung zur Beurteilung der Eignung erforderlich ist.
Wenn die Art der beabsichtigten bzw. einer allfälligen früheren Tätigkeit oder Arbeit oder die Ergebnisse der Untersuchung es erfordern, sind die zur Beurteilung der Eignung erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen.
§ 90 AllgStrSchV 2020 Kontrolluntersuchung
Eine Kontrolluntersuchung gemäß § 69 Abs. 2 StrSchG 2020 hat zu umfassen: Eine Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph 69, Absatz 2, StrSchG 2020 hat zu umfassen:
- 1.Ziffer einsZwischenanamnese auf Grundlage der ausgeübten Tätigkeit oder Arbeit;
- 2.Ziffer 2Beurteilung der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis;
- 3.Ziffer 3allgemeine klinische Untersuchung;
- 4.Ziffer 4komplettes Blutbild und semiquantitative Untersuchung des Harns mittels Teststreifen, sofern die jeweilige Untersuchung zur Beurteilung der Eignung erforderlich ist.
Wenn die Ergebnisse der Untersuchung oder Art und Ausmaß der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis es erfordern, sind die zur Beurteilung der weiteren Eignung erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen durchzuführen.
§ 91 AllgStrSchV 2020 Sofortuntersuchung
Eine Sofortuntersuchung gemäß § 69 Abs. 3 StrSchG 2020 hat die Inhalte einer Kontrolluntersuchung gemäß § 90 zu umfassen. Erforderlichenfalls sind die zur Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis zusätzlich notwendigen Untersuchungen durchzuführen. Eine Sofortuntersuchung gemäß Paragraph 69, Absatz 3, StrSchG 2020 hat die Inhalte einer Kontrolluntersuchung gemäß Paragraph 90, zu umfassen. Erforderlichenfalls sind die zur Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis zusätzlich notwendigen Untersuchungen durchzuführen.
§ 92 AllgStrSchV 2020 Ärztliches Zeugnis
- (1)Absatz eins,Auf Grundlage der Ergebnisse einer Eignungs- oder Kontrolluntersuchung ist eine Beurteilung vorzunehmen, ob die untersuchte Person für die beabsichtigte bzw. ausgeübte Tätigkeit oder Arbeit geeignet, bedingt geeignet oder nicht geeignet ist. Das Ergebnis der Beurteilung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten.
- (2)Absatz 2,Im Fall einer bedingten Eignung ist in dem ärztlichen Zeugnis anzuführen,
- 1.Ziffer einsfür welche der beabsichtigten bzw. ausgeübten Tätigkeiten oder Arbeiten keine Eignung vorliegt oder,
- 2.Ziffer 2bei einer zeitlich bedingten Eignung, wann die erste bzw. nächste Kontrolluntersuchung zu erfolgen hat.
- (3)Absatz 3,Auf Grundlage der Ergebnisse einer Sofortuntersuchung ist zu beurteilen, ob gesundheitliche Auswirkungen der Exposition auf die untersuchte Person vorliegen. Das Ergebnis der Beurteilung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten. Weiters sind in dem ärztlichen Zeugnis allfällig erforderliche Nachuntersuchungen gemäß § 69 Abs. 4 StrSchG 2020 anzuführen.Auf Grundlage der Ergebnisse einer Sofortuntersuchung ist zu beurteilen, ob gesundheitliche Auswirkungen der Exposition auf die untersuchte Person vorliegen. Das Ergebnis der Beurteilung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten. Weiters sind in dem ärztlichen Zeugnis allfällig erforderliche Nachuntersuchungen gemäß Paragraph 69, Absatz 4, StrSchG 2020 anzuführen.
- (4)Absatz 4,Das ärztliche Zeugnis ist unverzüglich an die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/den Genehmigungsinhaber zu übermitteln.
- (5)Absatz 5,Die Angaben gemäß Anlage 19 Abschnitt A und B sind unverzüglich an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
§ 93 AllgStrSchV 2020 Verrechnung der Kosten
- (1)Absatz eins,Ermächtigte Ärztinnen/Ärzte, ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste und ermächtigte Krankenanstalten haben die Kosten für die von ihnen durchgeführten ärztlichen Untersuchungen gemäß den §§ 89 bis 91 mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke nach den jeweils geltenden Honorarsätzen zu verrechnen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Ärztinnen/Ärzte, Krankenanstalten oder medizinisch-diagnostische Laboratorien hinsichtlich der Kosten der von ihnen im Auftrag von ermächtigten Ärztinnen/Ärzten, ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder ermächtigten Krankenanstalten durchgeführten Teiluntersuchungen.Ermächtigte Ärztinnen/Ärzte, ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste und ermächtigte Krankenanstalten haben die Kosten für die von ihnen durchgeführten ärztlichen Untersuchungen gemäß den Paragraphen 89 bis 91 mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke nach den jeweils geltenden Honorarsätzen zu verrechnen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Ärztinnen/Ärzte, Krankenanstalten oder medizinisch-diagnostische Laboratorien hinsichtlich der Kosten der von ihnen im Auftrag von ermächtigten Ärztinnen/Ärzten, ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder ermächtigten Krankenanstalten durchgeführten Teiluntersuchungen.
- (2)Absatz 2,Die Abrechnung der Kosten gemäß § 70 StrSchG 2020 zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und dem Träger der Unfallversicherung sowie dem Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hat quartalsweise zu erfolgen. Die genannten Stellen können jedoch auch andere Abrechnungsmodalitäten vereinbaren.Die Abrechnung der Kosten gemäß Paragraph 70, StrSchG 2020 zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und dem Träger der Unfallversicherung sowie dem Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hat quartalsweise zu erfolgen. Die genannten Stellen können jedoch auch andere Abrechnungsmodalitäten vereinbaren.
§ 94 AllgStrSchV 2020 Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers
- (1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass den für die ärztlichen Untersuchungen in Anspruch genommenen ermächtigten Ärztinnen/Ärzten, ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder ermächtigten Krankenanstalten die Daten aus der Dosisermittlung für die zu untersuchende Person, die Angaben gemäß Anlage 19 Abschnitt A und alle sonstigen erforderlichen Informationen, einschließlich der Arbeitsbedingungen, zur Verfügung stehen.
- (2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat die ärztlichen Zeugnisse der untersuchten Person unverzüglich in Kopie auszuhändigen und mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
§ 95 AllgStrSchV 2020 Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen
- (1)Absatz eins,Ermächtigte Ärztinnen/Ärzte, ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste und ermächtigte Krankenanstalten haben Aufzeichnungen über die Untersuchungen gemäß den §§ 89 bis 91 und die Beurteilung der Eignung zu führen. Diese Aufzeichnungen haben auch die gemäß § 94 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Daten und Informationen zu enthalten.Ermächtigte Ärztinnen/Ärzte, ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste und ermächtigte Krankenanstalten haben Aufzeichnungen über die Untersuchungen gemäß den Paragraphen 89 bis 91 und die Beurteilung der Eignung zu führen. Diese Aufzeichnungen haben auch die gemäß Paragraph 94, Absatz eins, zur Verfügung gestellten Daten und Informationen zu enthalten.
- (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, bis die untersuchte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder Arbeit als strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie A.Die in Absatz eins, genannten Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, bis die untersuchte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder Arbeit als strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie A.
§ 96 AllgStrSchV 2020 Aus- und Fortbildungen für Ärztinnen/Ärzte, die ärztliche Untersuchungen durchführen
- (1)Absatz eins,Eine Ausbildung für Ärztinnen/Ärzte zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 StrSchG 2020 hat die in Anlage 20 angeführten Inhalte zu umfassen.Eine Ausbildung für Ärztinnen/Ärzte zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen gemäß Paragraph 69, StrSchG 2020 hat die in Anlage 20 angeführten Inhalte zu umfassen.
- (2)Absatz 2,Ärztinnen/Ärzte, die ärztliche Untersuchungen durchführen, haben dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 20 angeführten Themen im Ausmaß von mindestens acht Stunden in Intervallen von fünf Jahren nachzuweisen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Ermächtigung gemäß § 127 Abs. 1 StrSchG 2020 folgenden Jahr zu laufen.Ärztinnen/Ärzte, die ärztliche Untersuchungen durchführen, haben dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 20 angeführten Themen im Ausmaß von mindestens acht Stunden in Intervallen von fünf Jahren nachzuweisen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Ermächtigung gemäß Paragraph 127, Absatz eins, StrSchG 2020 folgenden Jahr zu laufen.
§ 97 AllgStrSchV 2020 Dosisermittlung
Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers
- (1)Absatz eins,Mit der Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte ist eine ermächtigte Dosismessstelle zu beauftragen.
- (2)Absatz 2,Der ermächtigten Dosismessstelle sind die Angaben gemäß Anlage 19 Abschnitt A und gegebenenfalls Abschnitt C zu übermitteln. Im Fall von Änderungen sind entsprechend aktualisierte Angaben unverzüglich zu übermitteln.
§ 98 AllgStrSchV 2020 Ermittlung der externen Dosis
- (1)Absatz eins,Die externe Dosis von strahlenexponierten Arbeitskräften ist mit Personendosimetern zu ermitteln. Zu diesem Zweck haben die Arbeitskräfte während ihrer Tätigkeit stets ein Dosimeter an der Vorderseite des Rumpfes, unter einer allfällig getragenen Schutzschürze, zu tragen.
- (2)Absatz 2,Kann mit einem Dosimeter gemäß Abs. 1 die externe Dosis nicht hinreichend genau ermittelt werden, hat die zuständige Behörde die Verwendung zusätzlicher Dosimeter vorzuschreiben.Kann mit einem Dosimeter gemäß Absatz eins, die externe Dosis nicht hinreichend genau ermittelt werden, hat die zuständige Behörde die Verwendung zusätzlicher Dosimeter vorzuschreiben.
- (3)Absatz 3,Für die Dosisermittlung gemäß Abs. 1 und 2 sind passive Dosimeter zu verwenden, deren Dosisinformation nicht ohne spezielle Hilfsmittel gelöscht werden kann. Diese Dosimeter sind von der beauftragten Dosismessstelle zu beziehen und jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats unverzüglich an diese zur Auswertung zu übermitteln.Für die Dosisermittlung gemäß Absatz eins und 2 sind passive Dosimeter zu verwenden, deren Dosisinformation nicht ohne spezielle Hilfsmittel gelöscht werden kann. Diese Dosimeter sind von der beauftragten Dosismessstelle zu beziehen und jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats unverzüglich an diese zur Auswertung zu übermitteln.
- (4)Absatz 4,Zur Ermittlung von gemäß § 5 gesondert zugelassenen Expositionen sind eigens Dosimeter gemäß Abs. 3 zu beziehen und unverzüglich nach Beendigung der Exposition der beauftragten Dosismessstelle mit dem Hinweis, dass es sich um eine gesondert zugelassene Exposition handelt, zur Auswertung zu übermitteln.Zur Ermittlung von gemäß Paragraph 5, gesondert zugelassenen Expositionen sind eigens Dosimeter gemäß Absatz 3, zu beziehen und unverzüglich nach Beendigung der Exposition der beauftragten Dosismessstelle mit dem Hinweis, dass es sich um eine gesondert zugelassene Exposition handelt, zur Auswertung zu übermitteln.
- (5)Absatz 5,Die Ermittlung der effektiven Dosis und der Organ-Äquivalentdosis hat auf Basis der in Anlage 21 angeführten operationellen Größen und Festlegungen zu erfolgen.
- (6)Absatz 6,Kann ein Dosimeter nicht ausgewertet werden, sind von der Dosismessstelle für den betreffenden Kalendermonat aliquote Anteile der Dosisgrenzwerte gemäß § 4 Abs. 2 bis 5 als Ersatzdosis für die betreffende Arbeitskraft zu verwenden und als solche zu kennzeichnen.Kann ein Dosimeter nicht ausgewertet werden, sind von der Dosismessstelle für den betreffenden Kalendermonat aliquote Anteile der Dosisgrenzwerte gemäß Paragraph 4, Absatz 2 bis 5 als Ersatzdosis für die betreffende Arbeitskraft zu verwenden und als solche zu kennzeichnen.
- (7)Absatz 7,Ist eine individuelle Ermittlung der externen Dosis mit Dosimetern nicht durchführbar oder nur unzureichend möglich, ist die Ermittlung der externen Dosis auf eine Schätzung zu stützen, die anhand von individuellen Messungen bei anderen strahlenexponierten Arbeitskräften, der Ergebnisse der Arbeitsplatzüberwachung gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 oder auf Grundlage von geeigneten behördlich zugelassenen Berechnungsverfahren vorgenommen wird.Ist eine individuelle Ermittlung der externen Dosis mit Dosimetern nicht durchführbar oder nur unzureichend möglich, ist die Ermittlung der externen Dosis auf eine Schätzung zu stützen, die anhand von individuellen Messungen bei anderen strahlenexponierten Arbeitskräften, der Ergebnisse der Arbeitsplatzüberwachung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer eins, oder auf Grundlage von geeigneten behördlich zugelassenen Berechnungsverfahren vorgenommen wird.
§ 99 AllgStrSchV 2020 Ermittlung der internen Exposition
- (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat die Ermittlung der internen Exposition von strahlenexponierten Arbeitskräften durch eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung vorzuschreiben, wenn aufgrund einer Tätigkeit mit offenen radioaktiven Stoffen davon auszugehen ist, dass die dadurch bedingte jährliche Inkorporation eine effektive Folgedosis von mehr als einem Millisievert bewirkt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein geeignetes Verfahren zur Inkorporationsüberwachung zur Verfügung steht.
- (2)Absatz 2,Zur Feststellung, ob eine effektive Folgedosis von einem Millisievert überschritten wird, sind die Festlegungen der Anlage 22 heranzuziehen.
- (3)Absatz 3,Bei gemäß § 5 gesondert zugelassenen Expositionen ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, wenn davon auszugehen ist, dass dabei eine Inkorporation von radioaktiven Stoffen erfolgt, die eine effektive Folgedosis von mehr als einem Millisievert bewirkt. Die beauftragte Dosismessstelle ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine gesondert zugelassene Exposition handelt.Bei gemäß Paragraph 5, gesondert zugelassenen Expositionen ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden, wenn davon auszugehen ist, dass dabei eine Inkorporation von radioaktiven Stoffen erfolgt, die eine effektive Folgedosis von mehr als einem Millisievert bewirkt. Die beauftragte Dosismessstelle ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine gesondert zugelassene Exposition handelt.
- (4)Absatz 4,Die Art der Inkorporationsmessungen und das Überwachungsintervall sind von der Dosismessstelle spezifisch für die betreffenden radioaktiven Stoffe festzulegen.
- (5)Absatz 5,Werden bei der Inkorporationsmessung inkorporierte radioaktive Stoffe festgestellt, hat die Dosismessstelle die effektive Folgedosis zu ermitteln. Für diese Ermittlung sind geeignete Standardwerte und -beziehungen sowie die Festlegungen der Anlage 21 heranzuziehen.
- (6)Absatz 6,Eine effektive Folgedosis ist grundsätzlich dem Jahr der Inkorporation zuzurechnen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall jedoch zulassen, dass die Dosis für die Folgejahre einzeln bestimmt und dem jeweiligen Folgejahr zugerechnet wird.
§ 100 AllgStrSchV 2020 Ausnahme von der individuellen Dosisermittlung
- (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde kann bei strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie B von einer individuellen Ermittlung der Dosis absehen, wenn durch andere Verfahren eine hinreichende Abschätzung der Dosis möglich ist.
- (2)Absatz 2,Wird von einer individuellen Ermittlung der Dosis gemäß Abs. 1 abgesehen, hat die zuständige Behörde ein alternatives Verfahren zur Abschätzung der Dosis festzulegen. Mit diesem Verfahren muss zumindest die ordnungsgemäße Einstufung der betroffenen Arbeitskräfte in die Kategorie B nachweisbar sein.Wird von einer individuellen Ermittlung der Dosis gemäß Absatz eins, abgesehen, hat die zuständige Behörde ein alternatives Verfahren zur Abschätzung der Dosis festzulegen. Mit diesem Verfahren muss zumindest die ordnungsgemäße Einstufung der betroffenen Arbeitskräfte in die Kategorie B nachweisbar sein.
§ 101 AllgStrSchV 2020 Ermittlung der Dosis bei unfallbedingter Exposition
Im Fall einer unfallbedingten Exposition hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unverzüglich die Ermittlung der dadurch bewirkten Dosen durch eine ermächtigte Dosismessstelle zu veranlassen. Der Dosismessstelle sind alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Weiters ist sie davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um eine unfallbedingte Exposition handelt.
§ 102 AllgStrSchV 2020 Ergebnisse der Dosisermittlung
- (1)Absatz eins,Die Dosismessstelle hat spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Dosimeters bzw. der Proben für die Inkorporationsüberwachung oder nach Durchführung von sonstigen Inkorporationsmessungen
- 1.Ziffer einsdie Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß den §§ 98 und 99 an die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/den Genehmigungsinhaber sowiedie Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß den Paragraphen 98 und 99 an die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/den Genehmigungsinhaber sowie
- 2.Ziffer 2die Angaben gemäß Anlage 19 Abschnitt A und D an das Zentrale Dosisregister
zu übermitteln, wobei alle mit gesondert zugelassenen Expositionen, mit unfallbedingten Expositionen sowie mit berufsbedingten Notfallexpositionen zusammenhängenden Dosen separat anzuführen sind. Die Rohdaten und die Ergebnisse der Dosisermittlung sind von der ermächtigten Dosismessstelle zehn Jahre lang aufzubewahren. - (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 hat die Dosismessstelle die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/den Genehmigungsinhaber und das Zentrale Dosisregister in folgenden Fällen unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse zu verständigen:Abweichend von Absatz eins, hat die Dosismessstelle die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/den Genehmigungsinhaber und das Zentrale Dosisregister in folgenden Fällen unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse zu verständigen:
- 1.Ziffer einsÜberschreitung von Dosisgrenzwerten für die berufliche Exposition gemäß § 4 im Laufe eines Kalenderjahres;Überschreitung von Dosisgrenzwerten für die berufliche Exposition gemäß Paragraph 4, im Laufe eines Kalenderjahres;
- 2.Ziffer 2Überschreitung von in § 88 Abs. 1 Z 1 genannten Dosiswerten durch eine strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie B im Laufe eines Kalenderjahres;Überschreitung von in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Dosiswerten durch eine strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie B im Laufe eines Kalenderjahres;
- 3.Ziffer 3Überschreitung von in § 103 Abs. 1 genannten Dosiswerten;Überschreitung von in Paragraph 103, Absatz eins, genannten Dosiswerten;
- 4.Ziffer 4bei gesondert zugelassenen Expositionen, bei unfallbedingten Expositionen sowie bei berufsbedingten Notfallexpositionen.
- (3)Absatz 3,Die Ergebnisse der Dosisermittlung sind von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber bzw. der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Ergebnisse aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2006 sind jedoch aufzubewahren, bis die betreffende Arbeitskraft das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung ihrer Tätigkeit als strahlenexponierte Arbeitskraft. Der betreffenden Arbeitskraft und den Strahlenschutzbeauftragten ist Einsicht in die Ergebnisse zu gewähren.
- (4)Absatz 4,Auf Verlangen ist der betreffenden Arbeitskraft von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber bzw. der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber eine Aufstellung über die Ergebnisse der Dosisermittlung auszuhändigen. Liegen diese Ergebnisse bei der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber bzw. der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber nicht mehr vollständig auf, sind sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern.
§ 103 AllgStrSchV 2020 Festlegung einer Ersatzdosis oder Bestätigung der Dosis
- (1)Absatz eins,Ergibt die Auswertung der Dosimeter gemäß § 98 Abs. 1 und 2 für den betreffenden Kalendermonat eine effektive Dosis von mehr als fünf Millisievert oder Organ-Äquivalentdosen von mehr als zehn Millisievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für die Haut oder die Extremitäten, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unverzüglich zu klären, ob die betreffende strahlenexponierte Arbeitskraft die ermittelte Dosis tatsächlich erhalten hat. Besteht Grund zur Annahme, dass dies nicht der Fall ist, hat sie/er eine Abschätzung der tatsächlich erhaltenen Dosis durchzuführen. In einem schriftlichen Bericht an die zuständige Behörde, dessen Richtigkeit von der betreffenden Person zu bestätigen ist, sind der Sachverhalt sowie gegebenenfalls das Ergebnis der Dosisabschätzung samt den dabei zugrunde gelegten Annahmen darzulegen.Ergibt die Auswertung der Dosimeter gemäß Paragraph 98, Absatz eins und 2 für den betreffenden Kalendermonat eine effektive Dosis von mehr als fünf Millisievert oder Organ-Äquivalentdosen von mehr als zehn Millisievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für die Haut oder die Extremitäten, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unverzüglich zu klären, ob die betreffende strahlenexponierte Arbeitskraft die ermittelte Dosis tatsächlich erhalten hat. Besteht Grund zur Annahme, dass dies nicht der Fall ist, hat sie/er eine Abschätzung der tatsächlich erhaltenen Dosis durchzuführen. In einem schriftlichen Bericht an die zuständige Behörde, dessen Richtigkeit von der betreffenden Person zu bestätigen ist, sind der Sachverhalt sowie gegebenenfalls das Ergebnis der Dosisabschätzung samt den dabei zugrunde gelegten Annahmen darzulegen.
- (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat anhand des vorgelegten Berichtes und allfälliger eigener Erhebungen eine Ersatzdosis festzulegen oder die von der ermächtigten Dosismessstelle ermittelte Dosis zu bestätigen. Die festgelegte Ersatzdosis bzw. die bestätigte Dosis ist von der zuständigen Behörde der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber bzw. der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber, dem Zentralen Dosisregister und der ermächtigten Dosismessstelle mitzuteilen.
- (3)Absatz 3,Bestehen begründete Zweifel an den Ergebnissen der Dosisermittlung gemäß den §§ 98 und 99, kann die zuständige Behörde eine Ersatzdosis festlegen, die dann gemäß Abs. 2 mitzuteilen ist.Bestehen begründete Zweifel an den Ergebnissen der Dosisermittlung gemäß den Paragraphen 98 und 99, kann die zuständige Behörde eine Ersatzdosis festlegen, die dann gemäß Absatz 2, mitzuteilen ist.
§ 104 AllgStrSchV 2020 Kontroll- und Überwachungsbereiche
Kriterien für Kontroll- und Überwachungsbereiche
- (1)Absatz eins,Ein Bereich, in dem strahlenexponierte Arbeitskräfte im Rahmen von Tätigkeiten eine effektive Dosis von mehr als sechs Millisievert im Kalenderjahr erhalten können, gilt als Kontrollbereich.
- (2)Absatz 2,Ein Bereich, in dem strahlenexponierte Arbeitskräfte im Rahmen von Tätigkeiten eine effektive Dosis von mehr als einem Millisievert im Kalenderjahr, jedoch nicht mehr als sechs Millisievert erhalten können, gilt als Überwachungsbereich.
- (3)Absatz 3,Kontroll- und Überwachungsbereiche, die zu solchen wegen Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren werden, gelten nur während des Betriebes der Strahlengeneratoren als solche Bereiche. Entstehen beim Betrieb der Strahlengeneratoren jedoch Aktivierungsprodukte, bleiben die betroffenen Bereiche auch nach Beendigung des Betriebes Kontroll- oder Überwachungsbereiche, bis die Aktivierungsprodukte entsprechend abgeklungen sind.
- (4)Absatz 4,Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Grenzen des Kontrollbereiches und des Überwachungsbereiches festzulegen.
§ 105 AllgStrSchV 2020 Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche
- (1)Absatz eins,Für Kontrollbereiche gelten folgende Anforderungen:
- 1.Ziffer einsDer Kontrollbereich ist abzugrenzen und als solcher durch das Strahlenwarnzeichen mit den entsprechenden Vermerken und Angaben gemäß Anlage 6 zu kennzeichnen.
- 2.Ziffer 2Der Zugang ist auf Personen zu beschränken, die eine entsprechende Unterweisung erhalten haben.
- 3.Ziffer 3Es sind Zugangskontrollen gemäß von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber schriftlich festgelegten Verfahren durchzuführen.
- 4.Ziffer 4Besteht eine nennenswerte Gefahr der Ausbreitung von Kontaminationen, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, insbesondere für den Zugang und Abgang von Personen und Gütern sowie für die Überwachung der Kontamination im Kontrollbereich und erforderlichenfalls in benachbarten Bereichen.
- 5.Ziffer 5Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß § 107 durchzuführen.Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß Paragraph 107, durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Für Überwachungsbereiche gelten folgende Anforderungen:
- 1.Ziffer einsEs ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß § 107 durchzuführen.Es ist eine radiologische Überwachung der Arbeitsplätze gemäß Paragraph 107, durchzuführen.
- 2.Ziffer 2Erforderlichenfalls sind auch die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 anzuwenden.Erforderlichenfalls sind auch die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins, anzuwenden.
§ 106 AllgStrSchV 2020 Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen
- (1)Absatz eins,Für den Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen sind von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber Regelungen in schriftlicher Form zu treffen. Dabei sind insbesondere
- 1.Ziffer einsArt und Inhalt allfälliger Unterweisungen für die zutretenden Personen festzulegen,
- 2.Ziffer 2Art und Ausmaß allfälliger Zutrittskontrollen festzulegen sowie
- 3.Ziffer 3eine Abschätzung der dabei auftretenden Dosen durchzuführen.
- (2)Absatz 2,Ist bei einem solchen Zutritt eine effektive Dosis von mehr als zehn Mikrosievert oder infolge mehrfachen Zutritts eine effektive Dosis von mehr als 100 Mikrosievert im Kalenderjahr zu erwarten, sind darüber Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch die tatsächlich aufgetretenen Dosen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
§ 107 AllgStrSchV 2020 Radiologische Überwachung der Arbeitsplätze
- (1)Absatz eins,Falls für die Dosisermittlung erforderlich, ist in Kontroll- und Überwachungsbereichen zu messen:
- 1.Ziffer einsdie Dosisleistung unter Angabe der Art und Qualität der betreffenden Strahlung sowie
- 2.Ziffer 2in Bereichen, in denen mit offenen radioaktiven Stoffen hantiert wird, die Aktivitätskonzentration in der Luft und die Oberflächenkontamination unter Angabe der betreffenden Radionuklide sowie ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften.
- (2)Absatz 2,Über die Messungen gemäß Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.Über die Messungen gemäß Absatz eins, sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
§ 108 AllgStrSchV 2020 Strahlenanwendungsräume
- (1)Absatz eins,Für die in dieser Verordnung genannten Strahlenanwendungsräume gilt:
- 1.Ziffer einsStrahlenanwendungsräume müssen baulich abgeschlossen sein und die erforderliche Abschirmung aufweisen.
- 2.Ziffer 2Strahlenanwendungsräume müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „VORSICHT STRAHLUNG“ gekennzeichnet sein.
- 3.Ziffer 3Die Bedienungseinrichtung muss in einem Nebenraum sein.
- 4.Ziffer 4Durch ein deutlich wahrnehmbares, optisches oder akustisches Signal im Strahlenanwendungsraum, an dessen Zugängen und an der Bedienungseinrichtung muss angezeigt werden:
- a)Litera abei Strahlengeneratoren, ob Strahlung austritt;
- b)Litera bbei Strahlenvorrichtungen, ob sich die Quelle außerhalb der Abschirmung befindet bzw. die Abschirmung geöffnet ist.
- 5.Ziffer 5Die Türen von Strahlenanwendungsräumen für Strahlengeneratoren müssen über eine Vorrichtung verfügen, die sicherstellt, dass bei Öffnen der Tür die Strahlung abgeschaltet wird und bei offener Tür das Einschalten der Strahlung nicht möglich ist. Das Wiedereinschalten des Strahlengenerators darf nicht lediglich durch Schließen der Tür erreicht werden.
- 6.Ziffer 6Die Türen von Strahlenanwendungsräumen für Strahlenvorrichtungen müssen über eine Vorrichtung verfügen, die sicherstellt, dass bei Öffnen der Tür die Abschirmung selbsttätig geschlossen wird bzw. die Quelle selbsttätig in die abgeschirmte Position zurückkehrt und bei offener Tür das Öffnen der Abschirmung bzw. das Ausfahren der Quelle nicht möglich ist. Das Wiederausfahren der Quelle bzw. das Wiederöffnen der Abschirmung darf nicht lediglich durch Schließen der Tür erreicht werden.
- 7.Ziffer 7Falls Strahlenvorrichtungen nicht mit einer Vorrichtung gemäß Z 6 gesteuert werden können, müssen die Türen zum Strahlenanwendungsraum so gesichert sein, dass ein Öffnen von außen bei offener Abschirmung bzw. bei ausgefahrener Quelle nicht möglich ist.Falls Strahlenvorrichtungen nicht mit einer Vorrichtung gemäß Ziffer 6, gesteuert werden können, müssen die Türen zum Strahlenanwendungsraum so gesichert sein, dass ein Öffnen von außen bei offener Abschirmung bzw. bei ausgefahrener Quelle nicht möglich ist.
- (2)Absatz 2,Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung von Strahlenanwendungsräumen sind der vorgesehene Betrieb von Strahlengeneratoren oder Strahlenvorrichtungen und die in Anlage 7 Abschnitt B angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.
§ 109 AllgStrSchV 2020 Schutz von strahlenexponierten Arbeitskräften bei der Beförderung von radioaktiven Materialien
Dosisermittlung und ärztliche Untersuchungen
- (1)Absatz eins,
- 1.Ziffer einsdie Beförderung von radioaktiven Quellen gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist unddie Beförderung von radioaktiven Quellen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist und
- 2.Ziffer 2der Beförderer gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz seinen Sitz in Österreich hat undder Beförderer gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Gefahrgutbeförderungsgesetz seinen Sitz in Österreich hat und
- 3.Ziffer 3das Strahlenschutzprogramm, das gemäß den in § 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz genannten Vorschriften durchzuführen ist, ergibt, dass die effektive Dosis berufsbedingter, von Beförderungsaktivitäten herrührender Expositionen ein Millisievert im Kalenderjahr überschreitet,das Strahlenschutzprogramm, das gemäß den in Paragraph 2, Gefahrgutbeförderungsgesetz genannten Vorschriften durchzuführen ist, ergibt, dass die effektive Dosis berufsbedingter, von Beförderungsaktivitäten herrührender Expositionen ein Millisievert im Kalenderjahr überschreitet,
ist die externe Dosis der betroffenen Arbeitskräfte mit Personendosimetern zu ermitteln. Ergibt die Ermittlung gemäß Z 3, dass die effektive Dosis sechs Millisievert im Kalenderjahr überschreitet, sind auch ärztliche Untersuchungen gemäß § 69 StrSchG 2020 durchzuführen.ist die externe Dosis der betroffenen Arbeitskräfte mit Personendosimetern zu ermitteln. Ergibt die Ermittlung gemäß Ziffer 3,, dass die effektive Dosis sechs Millisievert im Kalenderjahr überschreitet, sind auch ärztliche Untersuchungen gemäß Paragraph 69, StrSchG 2020 durchzuführen. - (2)Absatz 2,Zum Zweck der Dosisermittlung haben die Arbeitskräfte während ihrer Tätigkeit stets ein Dosimeter an einer für die erhaltene Dosis repräsentativen Stelle des Rumpfes zu tragen.
- (3)Absatz 3,Die Bestimmungen der §§ 98 Abs. 2 bis 7, 100, 101, 102 und 103 gelten sinngemäß für die Dosisermittlung, jene der §§ 89 bis 95 für die ärztlichen Untersuchungen, wobei an die Stelle der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bzw. der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers jeweils der Beförderer gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz tritt.Die Bestimmungen der Paragraphen 98, Absatz 2 bis 7, 100, 101, 102 und 103 gelten sinngemäß für die Dosisermittlung, jene der Paragraphen 89 bis 95 für die ärztlichen Untersuchungen, wobei an die Stelle der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bzw. der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers jeweils der Beförderer gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, Gefahrgutbeförderungsgesetz tritt.
§ 110 AllgStrSchV 2020 Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle
Bewilligungsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Es wird zwischen zwei Arten von Freigabe unterschieden:
- 1.Ziffer einsuneingeschränkte Freigabe, die keiner Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Art der Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung der freizugebenden radioaktiven Materialien bedarf;
- 2.Ziffer 2eingeschränkte Freigabe, die Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Art der Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung der freizugebenden radioaktiven Materialien bedarf.
- (2)Absatz 2,Eine Bewilligung zur Freigabe kann auch mehrere Freigaben umfassen.
- (3)Absatz 3,Einem Antrag auf Bewilligung zur Freigabe sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:
- 1.Ziffer einsArt, Menge und Aktivitätskonzentration bzw. Oberflächenkontamination der freizugebenden radioaktiven Materialien;
- 2.Ziffer 2bei einem Antrag auf eingeschränkte Freigabe Angaben über den vorgesehenen Beseitigungs- oder Verwertungsweg sowie eine Annahmeerklärung der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage;
- 3.Ziffer 3Angaben zu einer allfälligen temporären Lagerung;
- 4.Ziffer 4alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
- (4)Absatz 4,Die Freigabe von Rückständen aus einer gemeldeten Tätigkeit ist von der Bewilligungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 StrSchG 2020 ausgenommen.Die Freigabe von Rückständen aus einer gemeldeten Tätigkeit ist von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, StrSchG 2020 ausgenommen.
- (5)Absatz 5,Die Freigabe ist von der Bewilligungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 StrSchG 2020 ausgenommen, sofern die freizugebenden radioaktiven Materialien maßgeblich nur Radionuklide mit einer Halbwertszeit bis zu 100 Tagen enthalten. In solchen Fällen hat die zuständige Behörde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen für die Freigabe unter Berücksichtigung der Festlegungen des § 111 in den Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 StrSchG 2020 aufzunehmen.Die Freigabe ist von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 73, Absatz eins, StrSchG 2020 ausgenommen, sofern die freizugebenden radioaktiven Materialien maßgeblich nur Radionuklide mit einer Halbwertszeit bis zu 100 Tagen enthalten. In solchen Fällen hat die zuständige Behörde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen für die Freigabe unter Berücksichtigung der Festlegungen des Paragraph 111, in den Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 2, StrSchG 2020 aufzunehmen.
§ 111 AllgStrSchV 2020 Voraussetzung für die Erteilung einer Freigabebewilligung
- (1)Absatz eins,Radioaktive Materialien, die
- 1.Ziffer einskünstliche Radionuklide oder
- 2.Ziffer 2natürlich vorkommende Radionuklide, die aufgrund ihrer Radioaktivität, Spaltbarkeit oder Bruteigenschaft verwendet werden,
enthalten, dürfen nur freigegeben werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Freigabe eine effektive Dosis von zehn Mikrosievert nicht übersteigt. - (2)Absatz 2,Die Dosisbeschränkung gemäß Abs. 1 wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der in Anlage 1 Abschnitt B genannten FestlegungenDie Dosisbeschränkung gemäß Absatz eins, wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der in Anlage 1 Abschnitt B genannten Festlegungen
- 1.Ziffer einsbei der uneingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 4 und 5,
- 2.Ziffer 2bei der eingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 6
nicht überschritten werden. - (3)Absatz 3,Natürlich vorkommende radioaktive Materialien aus Tätigkeitsbereichen gemäß § 11 bzw. aus Tätigkeiten gemäß § 27 StrSchG 2020 dürfen nur freigegeben werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Freigabe eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt.Natürlich vorkommende radioaktive Materialien aus Tätigkeitsbereichen gemäß Paragraph 11, bzw. aus Tätigkeiten gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020 dürfen nur freigegeben werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Freigabe eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt.
- (4)Absatz 4,Die Dosisbeschränkung gemäß Abs. 3 wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der in Anlage 1 Abschnitt C genannten FestlegungenDie Dosisbeschränkung gemäß Absatz 3, wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der in Anlage 1 Abschnitt C genannten Festlegungen
- 1.Ziffer einsbei der uneingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2,
- 2.Ziffer 2bei der eingeschränkten Freigabe die Freigabewerte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3
nicht überschritten werden. - (5)Absatz 5,Die zuständige Behörde hat im Einzelfall Freigabewerte festzulegen, die die Einhaltung der Dosisbeschränkungen gemäß Abs. 1 bzw. 3 sicherstellen, wennDie zuständige Behörde hat im Einzelfall Freigabewerte festzulegen, die die Einhaltung der Dosisbeschränkungen gemäß Absatz eins, bzw. 3 sicherstellen, wenn
- 1.Ziffer einsdie in Abs. 2 Z 2 bzw. Abs. 4 Z 2 genannten Freigabewerte nicht eingehalten werden können oderdie in Absatz 2, Ziffer 2, bzw. Absatz 4, Ziffer 2, genannten Freigabewerte nicht eingehalten werden können oder
- 2.Ziffer 2die Festlegungen der Anlage 1 Abschnitt B bzw. C die Anwendung der in Abs. 2 bzw. 4 genannten Freigabewerte nicht erlaubt oderdie Festlegungen der Anlage 1 Abschnitt B bzw. C die Anwendung der in Absatz 2, bzw. 4 genannten Freigabewerte nicht erlaubt oder
- 3.Ziffer 3es sich um Radionuklide handelt, für die in Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 bzw. 3 keine Freigabewerte angeführt sind.
§ 112 AllgStrSchV 2020 Vorschriften für die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung
- (1)Absatz eins,Die Inhaberin/der Inhaber einer Freigabebewilligung hat
- 1.Ziffer einsvor einer Freigabe
- a)Litera adie Erfüllung und Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen zu überprüfen, wobei erforderlichenfalls Freimessungen durchzuführen oder zu veranlassen sind, sowie
- b)Litera ballfällige Kennzeichnungen gemäß Anlage 6 zu entfernen oder dauerhaft zu überdecken;
- 2.Ziffer 2über eine durchgeführte Freigabe
- a)Litera aAufzeichnungen zu führen, aus denen Art und Menge der freigegebenen Materialien, gegebenenfalls die Ergebnisse von Freimessungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sowie im Fall einer eingeschränkten Freigabe die Art der Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung hervorgehen, sowieAufzeichnungen zu führen, aus denen Art und Menge der freigegebenen Materialien, gegebenenfalls die Ergebnisse von Freimessungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sowie im Fall einer eingeschränkten Freigabe die Art der Beseitigung, Wiederverwertung oder Wiederverwendung hervorgehen, sowie
- b)Litera bim Fall einer eingeschränkten Freigabe eine Bestätigung der Übernahme der freigegebenen Materialien durch die Betreiberin/den Betreiber der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage einzuholen.
Die Aufzeichnungen sowie die Übernahmebestätigungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. - (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde kann die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung im Fall von uneingeschränkten Freigaben von den Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a ganz oder teilweise entbinden.Die zuständige Behörde kann die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung im Fall von uneingeschränkten Freigaben von den Aufzeichnungspflichten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ganz oder teilweise entbinden.
- (3)Absatz 3,Für die Freimessungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sind im Fall von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien akkreditierte Stellen heranzuziehen. Die Behörde kann aber im Einzelfall zulassen, dass diese Messungen durch fachkundige Personen, die auch bei der Inhaberin/dem Inhaber der Freigabebewilligung beschäftigt sein können, vorgenommen werden.Für die Freimessungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, sind im Fall von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien akkreditierte Stellen heranzuziehen. Die Behörde kann aber im Einzelfall zulassen, dass diese Messungen durch fachkundige Personen, die auch bei der Inhaberin/dem Inhaber der Freigabebewilligung beschäftigt sein können, vorgenommen werden.
- (4)Absatz 4,Bei einer Bewilligung für mehrere Freigaben gemäß § 110 Abs. 2 hat die Inhaberin/der Inhaber der Freigabebewilligung den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 für jede Freigabe nachzukommen und im Fall einer eingeschränkten Freigabe der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.Bei einer Bewilligung für mehrere Freigaben gemäß Paragraph 110, Absatz 2, hat die Inhaberin/der Inhaber der Freigabebewilligung den Verpflichtungen gemäß Absatz eins, für jede Freigabe nachzukommen und im Fall einer eingeschränkten Freigabe der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.
§ 113 AllgStrSchV 2020 Freigabe von Rückständen aus meldepflichtigen Tätigkeiten
- (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde hat auf Antrag des meldepflichtigen Unternehmens die Zulässigkeit der eingeschränkten Freigabe mit Bescheid festzustellen.
- (2)Absatz 2,Das meldepflichtige Unternehmen hat die Verpflichtungen gemäß § 112 Abs. 1 Z 2 zu erfüllen und der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.Das meldepflichtige Unternehmen hat die Verpflichtungen gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, zu erfüllen und der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.
§ 115 AllgStrSchV 2020 Entsorgung von Rückständen als radioaktiver Abfall
- (1)Absatz eins,Fallen Rückstände, die die in § 111 Abs. 4 Z 2 genannten eingeschränkten Freigabewerte überschreiten, mit Massen von weniger als 15 Kilogramm pro Kalenderjahr an, kann die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber anstelle einer Freigabe die Entsorgung als radioaktiver Abfall beantragen.Fallen Rückstände, die die in Paragraph 111, Absatz 4, Ziffer 2, genannten eingeschränkten Freigabewerte überschreiten, mit Massen von weniger als 15 Kilogramm pro Kalenderjahr an, kann die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber anstelle einer Freigabe die Entsorgung als radioaktiver Abfall beantragen.
- (2)Absatz 2,Die zuständige Behörde hat einen Antrag gemäß Abs. 1 mit Bescheid zu genehmigen.Die zuständige Behörde hat einen Antrag gemäß Absatz eins, mit Bescheid zu genehmigen.
§ 116 AllgStrSchV 2020 Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen
Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen
- (1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat radioaktive Abfälle unter Berücksichtigung der Übernahmebedingungen der Entsorgungsanlage getrennt zu sammeln und zu kennzeichnen.
- (2)Absatz 2,Die Sammlung von radioaktiven Abfällen hat in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu erfolgen.
- (3)Absatz 3,Die temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen bis zur Abgabe an eine Entsorgungsanlage hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 32 zu erfolgen.Die temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen bis zur Abgabe an eine Entsorgungsanlage hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 32, zu erfolgen.
- (4)Absatz 4,Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls Bedingungen und Auflagen für die Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen, insbesondere maximale Lagerzeiten, vorzuschreiben.
§ 117 AllgStrSchV 2020 Sonstige geplante Expositionssituationen
Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers
- (1)Absatz eins,Der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber obliegt
- 1.Ziffer einssich bei externen Arbeitskräften der Kategorie A davon zu überzeugen, dass die betreffende Arbeitskraft für die ihr übertragene Arbeit als gesundheitlich geeignet befunden wurde;
- 2.Ziffer 2zu überprüfen, ob die Einstufung der externen Arbeitskraft in Bezug auf die Dosis, die sie bei den ihr übertragenen Arbeiten voraussichtlich aufnehmen kann, angemessen ist;
- 3.Ziffer 3hinsichtlich des Betretens von Kontrollbereichen sicherzustellen, dass die externe Arbeitskraft neben einer allgemeinen Unterweisung im Strahlenschutz eine spezielle Unterweisung hinsichtlich der Strahlenschutzmaßnahmen und Notfallpläne betreffend den Arbeitsplatz und die ausgeübten Arbeiten erhalten hat;
- 4.Ziffer 4hinsichtlich des Betretens von Überwachungsbereichen sicherzustellen, dass die externe Arbeitskraft erforderlichenfalls Arbeitsanweisungen erhalten hat, die den mit den jeweiligen Strahlenquellen und Arbeiten verbundenen radiologischen Risiken entsprechen;
- 5.Ziffer 5sicherzustellen, dass die externe Arbeitskraft über die erforderlichen Strahlenschutzmittel verfügt;
- 6.Ziffer 6sicherzustellen, dass die Exposition der externen Arbeitskraft individuell überwacht wird;
- 7.Ziffer 7sicherzustellen, dass nach jedem Einsatz für jede externe Arbeitskraft die individuellen Dosiswerte erfasst werden.
- (2)Absatz 2,Verfügt die externe Arbeitskraft über einen Strahlenschutzpass, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die gemäß Abs. 1 Z 7 erfassten Dosiswerte in den Strahlenschutzpass einzutragen, ansonsten unverzüglich der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber schriftlich mitzuteilen.Verfügt die externe Arbeitskraft über einen Strahlenschutzpass, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die gemäß Absatz eins, Ziffer 7, erfassten Dosiswerte in den Strahlenschutzpass einzutragen, ansonsten unverzüglich der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber schriftlich mitzuteilen.
- (3)Absatz 3,Über vertragliche Vereinbarungen gemäß § 79 StrSchG 2020 haben die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber für einen ausreichenden Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte zu sorgen, insbesondere, indem sieÜber vertragliche Vereinbarungen gemäß Paragraph 79, StrSchG 2020 haben die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber für einen ausreichenden Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte zu sorgen, insbesondere, indem sie
- 1.Ziffer einssicherstellen, dass alle erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen werden;
- 2.Ziffer 2dafür sorgen, dass eine Unterweisung hinsichtlich der mit der Arbeit verbundenen Strahlenrisiken, der allgemeinen Strahlenschutzmaßnahmen und der Bedeutung, die der Beachtung der Strahlenschutzvorschriften zukommt, erteilt wird;
- 3.Ziffer 3dafür sorgen, dass eine Dosisermittlung gemäß § 98 und erforderlichenfalls § 99 sowie erforderlichenfalls ärztliche Untersuchungen gemäß den §§ 89 bis 91 durchgeführt werden.dafür sorgen, dass eine Dosisermittlung gemäß Paragraph 98 und erforderlichenfalls Paragraph 99, sowie erforderlichenfalls ärztliche Untersuchungen gemäß den Paragraphen 89 bis 91 durchgeführt werden.
- (4)Absatz 4,Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat anhand der gemäß Abs. 1 Z 7 erfassten Dosiswerte unverzüglich die Dosis für jeden Kalendermonat zu ermitteln. Weicht die so ermittelte Dosis signifikant von jener gemäß § 98 ermittelten ab, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unter Mitwirkungspflicht der/des betroffenen Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhabers die Ursache zu klären und der zuständigen Behörde den Sachverhalt in einem schriftlichen Bericht, dessen Richtigkeit von der betroffenen Arbeitskraft zu bestätigen ist, darzulegen. Die zuständige Behörde hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß § 103 Abs. 2 vorzugehen.Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat anhand der gemäß Absatz eins, Ziffer 7, erfassten Dosiswerte unverzüglich die Dosis für jeden Kalendermonat zu ermitteln. Weicht die so ermittelte Dosis signifikant von jener gemäß Paragraph 98, ermittelten ab, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unter Mitwirkungspflicht der/des betroffenen Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhabers die Ursache zu klären und der zuständigen Behörde den Sachverhalt in einem schriftlichen Bericht, dessen Richtigkeit von der betroffenen Arbeitskraft zu bestätigen ist, darzulegen. Die zuständige Behörde hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß Paragraph 103, Absatz 2, vorzugehen.
§ 118 AllgStrSchV 2020 Führen von Strahlenschutzpässen
- (1)Absatz eins,Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Strahlenschutzpass aktuell gehalten wird.
- (2)Absatz 2,Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat den Strahlenschutzpass der Passinhaberin/dem Passinhaber vor Beginn jeder Arbeit als externe Arbeitskraft sowie für allfällige Eintragungen zu übergeben. Ansonsten hat sie/er den Strahlenschutzpass zu verwahren.
- (3)Absatz 3,Die Passinhaberin/der Passinhaber hat den Strahlenschutzpass nach Ende jeder Arbeit als externe Arbeitskraft sowie nach Durchführung von Eintragungen gemäß Abs. 2 der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber zurückzugeben.Die Passinhaberin/der Passinhaber hat den Strahlenschutzpass nach Ende jeder Arbeit als externe Arbeitskraft sowie nach Durchführung von Eintragungen gemäß Absatz 2, der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber zurückzugeben.
- (4)Absatz 4,Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat die gemäß § 117 Abs. 4 ermittelten Dosen unverzüglich in den Strahlenschutzpass einzutragen und spätestens vier Wochen danach, bei Überschreitung von Dosisgrenzwerten gemäß § 4 jedoch unverzüglich, an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat die gemäß Paragraph 117, Absatz 4, ermittelten Dosen unverzüglich in den Strahlenschutzpass einzutragen und spätestens vier Wochen danach, bei Überschreitung von Dosisgrenzwerten gemäß Paragraph 4, jedoch unverzüglich, an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
§ 119 AllgStrSchV 2020 Berufliche Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlung
Dosisabschätzung für das fliegende Personal
- (1)Absatz eins,Die Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 23 zu erfolgen.Die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 23 zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1 ist bei relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter unverzüglich, ansonsten mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Die Meldepflichten gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020 gelten sinngemäß auch für diese neuerlichen Dosisabschätzungen.Die Dosisabschätzung gemäß Absatz eins, ist bei relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter unverzüglich, ansonsten mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Die Meldepflichten gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StrSchG 2020 gelten sinngemäß auch für diese neuerlichen Dosisabschätzungen.
§ 120 AllgStrSchV 2020 Dosisermittlung für das fliegende Personal
- (1)Absatz eins,Die Dosisermittlung gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 24 Abschnitt A und B zu erfolgen.Die Dosisermittlung gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 24 Abschnitt A und B zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat der mit der Dosisermittlung beauftragten Stelle die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Z 1 und 2 spätestens ein Monat nach Ende des Ermittlungszeitraumes zur Verfügung zu stellen.Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat der mit der Dosisermittlung beauftragten Stelle die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Ziffer eins und 2 spätestens ein Monat nach Ende des Ermittlungszeitraumes zur Verfügung zu stellen.
- (3)Absatz 3,Die mit der Dosisermittlung beauftragte Stelle hat die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Z 1 und 3 spätestens sechs Monate nach Ende des Ermittlungszeitraumes an die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber sowie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.Die mit der Dosisermittlung beauftragte Stelle hat die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Ziffer eins und 3 spätestens sechs Monate nach Ende des Ermittlungszeitraumes an die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber sowie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
- (4)Absatz 4,Abweichend von Abs. 2 hat die mit der Dosisermittlung beauftragte Stelle die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber und das Zentrale Dosisregister in folgenden Fällen unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse zu verständigen:Abweichend von Absatz 2, hat die mit der Dosisermittlung beauftragte Stelle die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber und das Zentrale Dosisregister in folgenden Fällen unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse zu verständigen:
- 1.Ziffer einsÜberschreitung von Dosisgrenzwerten für die berufliche Exposition gemäß § 4 im Laufe eines Kalenderjahres;Überschreitung von Dosisgrenzwerten für die berufliche Exposition gemäß Paragraph 4, im Laufe eines Kalenderjahres;
- 2.Ziffer 2Überschreitung einer effektiven Dosis von sechs Millisievert im Laufe eines Kalenderjahres.
- (5)Absatz 5,Die mit der Dosisermittlung beauftragte Stelle hat im Fall von die Dosis wesentlich beeinflussenden kosmischen Ereignissen die mit Rechenprogrammen ermittelten Dosiswerte zu korrigieren und die korrigierten Daten an die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber sowie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.
§ 121 AllgStrSchV 2020 Information des fliegenden Personals
- (1)Absatz eins,Die Information des fliegenden Personals gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 hat vor Aufnahme der Tätigkeit und in weiterer Folge mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.Die Information des fliegenden Personals gemäß Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StrSchG 2020 hat vor Aufnahme der Tätigkeit und in weiterer Folge mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.
- (2)Absatz 2,Im Rahmen der Information ist weibliches fliegendes Personal auch darüber aufzuklären, dass es angesichts der Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind wichtig ist, eine Schwangerschaft frühzeitig mitzuteilen.
§ 122 AllgStrSchV 2020 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
- (1)Absatz eins,Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat die Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß § 120 mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Den betreffenden Personen ist Einsicht in die Ergebnisse zu gewähren.Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat die Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß Paragraph 120, mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Den betreffenden Personen ist Einsicht in die Ergebnisse zu gewähren.
- (2)Absatz 2,Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat über Inhalt und Zeitpunkt der Informationen gemäß § 121 Aufzeichnungen zu führen, die sowohl von der informierenden als auch von der informierten Person zu unterzeichnen sind. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat über Inhalt und Zeitpunkt der Informationen gemäß Paragraph 121, Aufzeichnungen zu führen, die sowohl von der informierenden als auch von der informierten Person zu unterzeichnen sind. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.
- (3)Absatz 3,Die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Z 1 bis 3 sind von der mit der Dosisermittlung beauftragten Stelle zehn Jahre lang aufzubewahren.Die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Ziffer eins, bis 3 sind von der mit der Dosisermittlung beauftragten Stelle zehn Jahre lang aufzubewahren.
§ 123 AllgStrSchV 2020 Bestehende Expositionssituationen
Referenzwert für die Exposition durch Gammastrahlung aus Bauprodukten
- (1)Absatz eins,Der Referenzwert für die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten beträgt ein Millisievert effektive Dosis pro Jahr.
- (2)Absatz 2,Der Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Abs. 1 hat durch Stellen zu erfolgen, die über eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verfügen.Der Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Absatz eins, hat durch Stellen zu erfolgen, die über eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008, verfügen.
§ 124 AllgStrSchV 2020 Expositionssituationsübergreifende Bestimmungen
Administration von Strahlenschutzpässen
- (1)Absatz eins,Anträge auf Strahlenschutzpässe sind im Weg des Zentralen Dosisregisters zu stellen. Dem Antrag sind alle für die ausstellende Behörde erforderlichen Informationen anzuschließen.
- (2)Absatz 2,Ein Strahlenschutzpass verliert seine Gültigkeit:
- 1.Ziffer einsbei Ablauf der Geltungsdauer;
- 2.Ziffer 2wenn kein Raum für weitere Eintragungen mehr besteht;
- 3.Ziffer 3bei Verlust, Diebstahl oder Unbrauchbarkeit;
- 4.Ziffer 4mit Ausstellung eines neuen Passes.
- (3)Absatz 3,Hat ein Strahlenschutzpass seine Gültigkeit verloren, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber
- 1.Ziffer einsden Pass, sofern nicht verloren oder gestohlen, durch geeignete Maßnahmen als ungültig zu kennzeichnen und anschließend der Passinhaberin/dem Passinhaber auszuhändigen sowie
- 2.Ziffer 2das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe von Passnummer und Name der Passinhaberin/des Passinhabers darüber zu verständigen.
Ist ein Aushändigen gemäß Z 1 nicht möglich, ist der Strahlenschutzpass zu vernichten.Ist ein Aushändigen gemäß Ziffer eins, nicht möglich, ist der Strahlenschutzpass zu vernichten. - (4)Absatz 4,Bei einer Änderung der persönlichen Daten der Passinhaberin/des Passinhabers ist ein neuer Strahlenschutzpass zu beantragen.
- (5)Absatz 5,Endet die Arbeit als externe Arbeitskraft, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber
- 1.Ziffer einsdas im Strahlenschutzpass zu vermerken und den Pass der Passinhaberin/dem Passinhaber auszuhändigen sowie
- 2.Ziffer 2das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unter Angabe von Passnummer und Name der Passinhaberin/des Passinhabers darüber zu verständigen.
- (6)Absatz 6,Der Strahlenschutzpass muss Raum für folgende Eintragungen aufweisen:
- 1.Ziffer einsVorname(n), Nachname, Sozialversicherungsnummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsbürgerschaft, Hauptwohnsitz, Unterschrift der Passinhaberin/des Passinhabers;
- 2.Ziffer 2Passnummer, Ausstellungsdatum, Geltungsdauer, ausstellende Behörde;
- 3.Ziffer 3Name und Adresse sowie eindeutige Kennnummer der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers;
- 4.Ziffer 4Beginn und Ende der Arbeit als externe Arbeitskraft bei der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber;
- 5.Ziffer 5Einstufung in Kategorie A oder B;
- 6.Ziffer 6erhaltene Unterweisungen;
- 7.Ziffer 7Ergebnisse der ärztlichen Untersuchungen;
- 8.Ziffer 8frühere Expositionen;
- 9.Ziffer 9Zeitraum jedes Einsatzes, dabei erhaltene Dosen und Angaben zur Bewilligungsinhaberin/zum Bewilligungsinhaber;
- 10.Ziffer 10Dosen für jeden Kalendermonat;
- 11.Ziffer 11Überschreitung von Dosisgrenzwerten.
- (7)Absatz 7,Die Daten gemäß Abs. 6 Z 1 bis 5 sind im Zentralen Dosisregister zu erfassen.Die Daten gemäß Absatz 6, Ziffer eins bis 5 sind im Zentralen Dosisregister zu erfassen.
§ 125 AllgStrSchV 2020 Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung
Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung
- (1)Absatz eins,In Österreich anfallende radioaktive Abfälle sind, sofern sie nicht gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009, ins Ausland verbracht werden, an Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH abzugeben.In Österreich anfallende radioaktive Abfälle sind, sofern sie nicht gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009,, ins Ausland verbracht werden, an Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH abzugeben.
- (2)Absatz 2,Für die Abgabe von radioaktiven Abfällen gelten die jeweils aktuellen Übernahmebedingungen der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH.
§ 126 AllgStrSchV 2020 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verweisungen
- (1)Absatz eins,Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen oder auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
- (2)Absatz 2,Soweit in anderen Bundesgesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.Soweit in anderen Bundesgesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.
§ 127 AllgStrSchV 2020 Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, festgelegten Arbeitsbereichen ausübt, hatWer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008,, festgelegten Arbeitsbereichen ausübt, hat
- 1.Ziffer einsbis spätestens 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Bewilligung dieser Tätigkeit zu stellen, falls die Dosisabschätzung gemäß § 16 Abs. 1 NatStrV oder die Rückstandsüberprüfung gemäß § 20 Abs. 1 NatStrV oder die Überprüfung der Ableitungen gemäß § 26 Abs. 2 NatStrV ergeben hat, dass keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 2 dieser Verordnung besteht,bis spätestens 31. Dezember 2020 einen Antrag auf Bewilligung dieser Tätigkeit zu stellen, falls die Dosisabschätzung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, NatStrV oder die Rückstandsüberprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NatStrV oder die Überprüfung der Ableitungen gemäß Paragraph 26, Absatz 2, NatStrV ergeben hat, dass keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, dieser Verordnung besteht,
- 2.Ziffer 2bis spätestens 31. Dezember 2021 der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 nachzukommen, falls die Rückstandsüberprüfung gemäß § 20 Abs. 1 NatStrV ergeben hat, dass keine Ausnahme von der Meldepflicht gemäß § 8 Abs. 2 dieser Verordnung besteht,bis spätestens 31. Dezember 2021 der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 nachzukommen, falls die Rückstandsüberprüfung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NatStrV ergeben hat, dass keine Ausnahme von der Meldepflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, dieser Verordnung besteht,
- 3.Ziffer 3den Verpflichtungen des § 17 Abs. 1 dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2025 nachzukommen, sofern nicht die Bestimmung gemäß § 17 Abs. 2 dieser Verordnung zur Anwendung kommt.den Verpflichtungen des Paragraph 17, Absatz eins, dieser Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2025 nachzukommen, sofern nicht die Bestimmung gemäß Paragraph 17, Absatz 2, dieser Verordnung zur Anwendung kommt.
- (2)Absatz 2,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in Tätigkeitsbereichen gemäß Anlage 3 Abschnitt A lit. f, k oder l ausübt, hat Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in Tätigkeitsbereichen gemäß Anlage 3 Abschnitt A Litera f, k, oder l ausübt, hat
- 1.Ziffer einsbis spätestens 31. Dezember 2020 die Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 zu veranlassen,bis spätestens 31. Dezember 2020 die Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 zu veranlassen,
- 2.Ziffer 2bis spätestens sechs Monate nach Übermittlung des in § 13 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Berichts einen Antrag auf Bewilligung dieser Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 1 StrSchG 2020 zu stellen, sofern keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 2 dieser Verordnung besteht,bis spätestens sechs Monate nach Übermittlung des in Paragraph 13, Absatz eins, dieser Verordnung genannten Berichts einen Antrag auf Bewilligung dieser Tätigkeit gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StrSchG 2020 zu stellen, sofern keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, dieser Verordnung besteht,
- 3.Ziffer 3bis spätestens zwölf Monate nach Übermittlung des in § 13 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Berichts der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 nachzukommen, sofern keine Ausnahme von der Meldepflicht gemäß § 8 Abs. 2 dieser Verordnung besteht oder eine Bewilligung gemäß § 15 Abs. 1 StrSchG 2020 beantragt wurde.bis spätestens zwölf Monate nach Übermittlung des in Paragraph 13, Absatz eins, dieser Verordnung genannten Berichts der Meldepflicht gemäß Paragraph 15, Absatz 2, StrSchG 2020 nachzukommen, sofern keine Ausnahme von der Meldepflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, dieser Verordnung besteht oder eine Bewilligung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StrSchG 2020 beantragt wurde.
- (3)Absatz 3,Der vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Betrieb von Strahleneinrichtungen und Umgang mit radioaktiven Stoffen darf in Räumen, die den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ortsdosisleistungswerte außerhalb dieser Räume gemäß Anlage 7 nicht entsprechen, weitergeführt werden. Dabei sind jedoch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Beschränkungen hinsichtlich der erwähnten Ortsdosisleistungswerte einzuhalten.
- (4)Absatz 4,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Tätigkeiten mit einer umschlossenen radioaktiven Quelle ausübt, die bislang nicht als hoch radioaktive Quelle gemäß § 64 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006, gegolten hat, nunmehr aber aufgrund der geänderten Aktivitätswerte gemäß § 27 dieser Verordnung als hoch radioaktive umschlossene Quelle gilt, hat ab spätestens 31. Dezember 2020 die Bestimmungen dieser Verordnung für hoch radioaktive umschlossene Quellen anzuwenden.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Tätigkeiten mit einer umschlossenen radioaktiven Quelle ausübt, die bislang nicht als hoch radioaktive Quelle gemäß Paragraph 64, Absatz eins, oder 2 Allgemeine Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,, gegolten hat, nunmehr aber aufgrund der geänderten Aktivitätswerte gemäß Paragraph 27, dieser Verordnung als hoch radioaktive umschlossene Quelle gilt, hat ab spätestens 31. Dezember 2020 die Bestimmungen dieser Verordnung für hoch radioaktive umschlossene Quellen anzuwenden.
- (5)Absatz 5,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einen Forschungsreaktor betreibt, hat die Ergebnisse der nächsten periodischen Sicherheitsüberprüfung bis spätestens 31. Dezember 2024 der zuständigen Behörde vorzulegen.
- (6)Absatz 6,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Beauftragte/Beauftragter für nukleare Sicherheit, Person der Reaktorbetriebsleitung oder Reaktoroperateurin/Reaktoroperateur ist, benötigt hinsichtlich dieser Funktion im bisher ausgeübten Umfang keine Ausbildung gemäß § 63 Abs. 1 bzw. 3 dieser Verordnung. Beginn des Fortbildungsintervalls für diese Personen ist das dem Beginn der Ausübung der Funktion oder gegebenenfalls der letzten Fortbildung folgende Jahr.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Beauftragte/Beauftragter für nukleare Sicherheit, Person der Reaktorbetriebsleitung oder Reaktoroperateurin/Reaktoroperateur ist, benötigt hinsichtlich dieser Funktion im bisher ausgeübten Umfang keine Ausbildung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, bzw. 3 dieser Verordnung. Beginn des Fortbildungsintervalls für diese Personen ist das dem Beginn der Ausübung der Funktion oder gegebenenfalls der letzten Fortbildung folgende Jahr.
- (7)Absatz 7,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Entsorgungsanlage betreibt, hat den Sicherheitsbericht, den Notfallplan sowie das Stilllegungskonzept bis spätestens 1. August 2021 zu aktualisieren.
- (8)Absatz 8,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen ausübt, hat die bestehende Sicherheitsanalyse und den bestehenden Notfallplan bis spätestens 1. August 2021 an die Bestimmungen des § 78 dieser Verordnung anzupassen.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen ausübt, hat die bestehende Sicherheitsanalyse und den bestehenden Notfallplan bis spätestens 1. August 2021 an die Bestimmungen des Paragraph 78, dieser Verordnung anzupassen.
- (9)Absatz 9,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter oder weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person ist, benötigt hinsichtlich dieser Funktion im bisher ausgeübten Umfang keine Ausbildung gemäß den §§ 79 bis 81 dieser Verordnung. Beginn des Fortbildungsintervalls für diese Personen ist das dem Beginn der Ausübung der Funktion oder gegebenenfalls der letzten Fortbildung folgende Jahr.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter oder weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person ist, benötigt hinsichtlich dieser Funktion im bisher ausgeübten Umfang keine Ausbildung gemäß den Paragraphen 79 bis 81 dieser Verordnung. Beginn des Fortbildungsintervalls für diese Personen ist das dem Beginn der Ausübung der Funktion oder gegebenenfalls der letzten Fortbildung folgende Jahr.
- (10)Absatz 10,Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person ist, gilt als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des § 3 Z 71 StrSchG 2020.Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person ist, gilt als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 71, StrSchG 2020.
- (11)Absatz 11,Beförderer, auf die die Kriterien gemäß § 109 Abs. 1 Z 1 bis 3 zutreffen, haben die Verpflichtungen des § 109 ab spätestens 1. August 2021 zu erfüllen.Beförderer, auf die die Kriterien gemäß Paragraph 109, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zutreffen, haben die Verpflichtungen des Paragraph 109, ab spätestens 1. August 2021 zu erfüllen.
- (12)Absatz 12,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verwendung stehende Strahlenschutzpässe dürfen weiterverwendet werden. Für die Administration dieser Pässe gelten die Bestimmungen des § 124 Abs. 2 bis 5 dieser Verordnung.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verwendung stehende Strahlenschutzpässe dürfen weiterverwendet werden. Für die Administration dieser Pässe gelten die Bestimmungen des Paragraph 124, Absatz 2 bis 5 dieser Verordnung.
- (13)Absatz 13,Die jüngste gemäß § 4 Abs. 4 Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal – FlP-StrSchV, BGBl. II Nr. 235/2006, durchgeführte Dosisabschätzung gilt als Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020.Die jüngste gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal – FlP-StrSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2006,, durchgeführte Dosisabschätzung gilt als Dosisabschätzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StrSchG 2020.
- (14)Absatz 14,Systeme für die Auswertung von passiven Personendosimetern zur Ermittlung der externen Dosis gemäß § 98 Abs. 3 müssen ab spätestens 1. Jänner 2023 die in Anlage 21 genannten operationellen Größen ermitteln. Bis zum 1. Jänner 2023 ist auf die in Anlage 21 genannten operationellen Größen umzurechnen. Sonstige Personendosimeter sowie Ortsdosimeter, die andere Dosismessgrößen als die in Anlage 21 genannten operationellen Größen ermitteln, dürfen bis 31. Dezember 2029 verwendet werden, sofern sie vor dem 1. Juli 2006 erstgeeicht wurden, wobei dann von den jeweils ermittelten Größen auf die in Anlage 21 genannten operationellen Größen umzurechnen ist.Systeme für die Auswertung von passiven Personendosimetern zur Ermittlung der externen Dosis gemäß Paragraph 98, Absatz 3, müssen ab spätestens 1. Jänner 2023 die in Anlage 21 genannten operationellen Größen ermitteln. Bis zum 1. Jänner 2023 ist auf die in Anlage 21 genannten operationellen Größen umzurechnen. Sonstige Personendosimeter sowie Ortsdosimeter, die andere Dosismessgrößen als die in Anlage 21 genannten operationellen Größen ermitteln, dürfen bis 31. Dezember 2029 verwendet werden, sofern sie vor dem 1. Juli 2006 erstgeeicht wurden, wobei dann von den jeweils ermittelten Größen auf die in Anlage 21 genannten operationellen Größen umzurechnen ist.
- (15)Absatz 15,Ermächtigte Dosismessstellen haben für die Ermittlung der externen Dosis ab spätestens 1. Jänner 2023 die von ihnen verwendeten Messgrößen für die Personendosis gemäß Anlage 21 Abschnitt C im Akkreditierungs- bzw. Zulassungsumfang gemäß § 128 Abs. 2 StrSchG 2020 aufzuweisen.Ermächtigte Dosismessstellen haben für die Ermittlung der externen Dosis ab spätestens 1. Jänner 2023 die von ihnen verwendeten Messgrößen für die Personendosis gemäß Anlage 21 Abschnitt C im Akkreditierungs- bzw. Zulassungsumfang gemäß Paragraph 128, Absatz 2, StrSchG 2020 aufzuweisen.
§ 128 AllgStrSchV 2020 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. August 2020 in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.Ziffer einsdie Allgemeine Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006;die Allgemeine Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2006,;
- 2.Ziffer 2die Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal – FlP-StrSchV, BGBl. II Nr. 235/2006;die Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal – FlP-StrSchV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2006,;
- 3.Ziffer 3die Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008.die Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2008,.
Anlage