§ 68 AllgStrSchV 2020 Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Strahlenschutzbeauftragten,
    2. 2.Ziffer 2die Beauftragten für das integrierte Managementsystem sowie
    3. 3.Ziffer 3alle sonstigen weisungsbefugten Personen
    zu benennen und deren Aufgabenbereiche darzulegen sind. Die Betriebsorganisation sowie Änderungen derselben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Vorschriften für den sicheren Betrieb der Entsorgungsanlage zu erstellen, bei Bedarf zu aktualisieren und den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsvorschriften müssen mindestens Folgendes enthalten:
    1. 1.Ziffer einsBetriebsorganisation;
    2. 2.Ziffer 2organisatorische Voraussetzungen für den Betrieb der Entsorgungsanlage;
    3. 3.Ziffer 3Betriebsordnungen, in denen Regelungen für den Betrieb der Entsorgungsanlage festgelegt sind, insbesondere betreffend Strahlenschutz, Brandschutz, Instandhaltung, Sicherung der radioaktiven Abfälle und von radioaktiven Quellen sowie Zutritt;
    4. 4.Ziffer 4Vorgangsweise für die routinemäßige Nutzung der Entsorgungsanlage einschließlich sicherheitsrelevanter Systeme;
    5. 5.Ziffer 5sicherheitstechnisch relevante Grenzwerte;
    6. 6.Ziffer 6Kriterien für das Erkennen und das Bewerten von sicherheitsrelevanten Ereignissen sowie zu veranlassende Maßnahmen im Fall solcher Ereignisse;
    7. 7.Ziffer 7Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß § 74 Abs. 2;Auflistung der meldepflichtigen Ereignisse gemäß Paragraph 74, Absatz 2,;
    8. 8.Ziffer 8Vorkehrungen gemäß § 69 Abs. 3 Z 2 zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;Vorkehrungen gemäß Paragraph 69, Absatz 3, Ziffer 2, zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen;
    9. 9.Ziffer 9Wiederholungsprüfungen sowie Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen;
    10. 10.Ziffer 10Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung einer effektiven Sicherheitskultur.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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