§ 60 AllgStrSchV 2020 (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020), Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur - JUSLINE Österreich
§ 60 AllgStrSchV 2020 Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Das Managementsystem gemäß § 49 Abs. 2 Z 4 StrSchG 2020 hat Aspekte der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Qualitätssicherung zu berücksichtigen.Das Managementsystem gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 4, StrSchG 2020 hat Aspekte der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Das Managementsystem ist bei Bedarf zu aktualisieren.
(3)Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat
1.Ziffer einsauf allen Ebenen des Personals und des Managements die Fähigkeit zu fördern,
a)Litera azu hinterfragen, ob die einschlägigen Sicherheitsgrundsätze und -praktiken ihrer Funktion effektiv gerecht werden, und
b)Litera bSicherheitsprobleme rechtzeitig zu melden sowie
2.Ziffer 2Vorkehrungen zur Registrierung, Evaluierung und Dokumentation interner und externer sicherheitsrelevanter Betriebserfahrungen zu treffen.
(4)Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Verbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen und der periodischen Sicherheitsüberprüfungen, der eigenen Betriebserfahrung und des Erfahrungsaustausches mit Betreiberinnen/Betreibern vergleichbarer Forschungsreaktoren zu erarbeiten.
(5)Absatz 5,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Funktionstüchtigkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und in einem Prüfhandbuch zu dokumentieren.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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