§ 61 AllgStrSchV 2020 Sicherheitsbericht, anlageninterner Notfallplan, Notfallübungen

AllgStrSchV 2020 - Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Sicherheitsbericht gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 hat die in Anlage 10 genannten Inhalte zu enthalten.Der Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 hat die in Anlage 10 genannten Inhalte zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Sicherheitsbericht bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.
  3. (3)Absatz 3,Der anlageninterne Notfallplan gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 hat die in Anlage 11 genannten Inhalte zu enthalten.Der anlageninterne Notfallplan gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 hat die in Anlage 11 genannten Inhalte zu enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Notfallplan unter Berücksichtigung der bei Übungen gemachten Erfahrungen und der aus sicherheitsrelevanten Ereignissen gewonnenen Erkenntnisse zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
  5. (5)Absatz 5,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat einen Plan für die Notfallübungen des Folgejahres zu erstellen und der zuständigen Behörde vor Jahresende zu übermitteln. Dieser Übungsplan hat die Übungstermine, das jeweilige Übungsziel, den Übungstyp, die an der Übung Teilnehmenden und das Übungsszenario zu enthalten.
  6. (6)Absatz 6,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat über den Verlauf und Erfolg der abgehaltenen Notfallübungen Aufzeichnungen zu führen und eine Liste von Maßnahmen zur Behebung von in der Übung identifizierten Schwachstellen samt einem Zeitplan zu deren Umsetzung der zuständigen Behörde zu übermitteln.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 61 AllgStrSchV 2020


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 61 AllgStrSchV 2020 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 61 AllgStrSchV 2020


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 61 AllgStrSchV 2020


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 61 AllgStrSchV 2020 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis AllgStrSchV 2020 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 60 AllgStrSchV 2020
§ 62 AllgStrSchV 2020