Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit maßgebend sind. Für meldepflichtige Ereignisse gemäß Abs. 2 haben diese Aufzeichnungen auch die Angaben gemäß Abs. 3 zu enthalten. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit maßgebend sind. Für meldepflichtige Ereignisse gemäß Absatz 2, haben diese Aufzeichnungen auch die Angaben gemäß Absatz 3, zu enthalten. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat folgende Ereignisse unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden:
1.Ziffer einseine Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umgebung, die über eine bewilligte Ableitung hinausgeht;
2.Ziffer 2eine Freisetzung von radioaktiven Stoffen innerhalb der Anlage;
3.Ziffer 3Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von sicherheitstechnisch relevanten Systemen oder Anlagenteilen;
4.Ziffer 4Schäden oder Leckagen an sicherheitstechnisch relevanten Rohrleitungen oder Behältern;
5.Ziffer 5Kritikalitätsstörungen;
6.Ziffer 6Absturz von Lasten mit sicherheitstechnisch relevanten Auswirkungen auf den Reaktorbetrieb;
7.Ziffer 7sicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei Handhabung und Lagerung von Brennelementen;
8.Ziffer 8sicherheitstechnisch relevante Einwirkungen von außen wie etwa Erdbeben oder Hochwasser;
9.Ziffer 9sicherheitstechnisch relevante anlageninterne Ereignisse wie etwa Brand oder anlageninterne Überflutung;
10.Ziffer 10Kontamination von Personen oder Inkorporationen, die eine medizinische Betreuung erfordert haben.
(3)Absatz 3,Meldungen gemäß Abs. 2 haben jene Angaben zu den Ursachen, den Auswirkungen und deren Behebung sowie den Vorkehrungen gegen eine Wiederholung des Ereignisses zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse gemäß Abs. 2 sowie die Beurteilung aus Sicht des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit erforderlich sind.Meldungen gemäß Absatz 2, haben jene Angaben zu den Ursachen, den Auswirkungen und deren Behebung sowie den Vorkehrungen gegen eine Wiederholung des Ereignisses zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse gemäß Absatz 2, sowie die Beurteilung aus Sicht des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit erforderlich sind.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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