Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes aus Sicht des Strahlenschutzes maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse gemäß Abs. 2 erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes aus Sicht des Strahlenschutzes maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse gemäß Absatz 2, erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.
(2)Absatz 2,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat folgende Ereignisse unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden:
1.Ziffer einseine Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umgebung, die über eine bewilligte Ableitung hinausgeht;
2.Ziffer 2eine strahlenschutzrelevante Kontaminiation oder Freisetzung von radioaktiven Stoffen innerhalb der Entsorgungsanlage;
3.Ziffer 3Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle von sicherheitstechnisch relevanten Systemen oder Anlagenteilen;
4.Ziffer 4Schäden oder Leckagen an sicherheitstechnisch relevanten Rohrleitungen oder Behältern;
5.Ziffer 5sicherheitstechnisch relevante Ereignisse bei der Behandlung von radioaktiven Abfällen;
6.Ziffer 6sicherheitstechnisch relevante Einwirkungen von außen wie etwa Erdbeben oder Hochwasser;
7.Ziffer 7sicherheitstechnisch relevante anlageninterne Ereignisse wie etwa Brand oder anlageninterne Überflutung;
8.Ziffer 8Kontamination von Personen oder Inkorporationen, die eine medizinische Betreuung erfordert haben.
In Kraft seit 01.08.2020 bis 31.12.9999
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